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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0071 93/06/0072Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des A in S, 2. des Peter und der Juliane S in A, und 3. des Josef und der Julie K in D, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu 1. vom 28. August 1992, Zl. 870.098/10-VI/12a-92, zu 2. vom 25. September 1992, Zl. 870.098/12-VI/12a-92 und zu 3. vom 5. Oktober 1992, Zl. 870.098/43-VI/12a-92, betreffend Enteignungen nach dem Bundesstraßengesetz (mP: Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Teile der im Bescheid genannten Grundstücke für landwirtschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, und zwar:
zu 1. des Grundstückes Nr. 1202/3 der EZ 36, KG W, zu 2. der Grundstücke Nr. 1819/1, 1821, 404, KG K, 1206/3,
1207/1, 1207/3, 1209 und 1208, KG W, und
zu 3. des Grundstücks Nr. 1299, EZ 289, KG W,
wegen Klaglosstellung eingestellt,
und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,--, den Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- und den Drittbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, bezüglich derer mit den angefochtenen Bescheiden Enteignungen im Zusammenhang mit der Errichtung der B nnn, E-Straße, ausgesprochen wurden. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. B 1620/92-15 (zu 1.), B 1751/92-14 (zu 2.) und B 1820/92-13 (zu 3.), hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes insoweit verletzt worden seien, als dadurch zu 1. 9.930 m2 des Grundstückes 1202/3, EZ 36, KG W, zu 2. 35.288 m2 der Grundstücke 1819/1, 1821, 404, KG K, 1206/3, 1207/1, 1207/3, 1209 und 1208, KG W, und zu 3. 10.765 m2 des Grundstückes 1299, EZ 289, KG W, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden; insoweit hat er die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Im übrigen hat er die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerdeführer haben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerden ergänzt und unter näherer Darstellung, in welchen Rechten sie sich verletzt erachten, der Sache nach die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aufgrund der oben dargestellten Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof betreffend die Enteignung bestimmter Teile der genannten Grundstücke liegt eine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher in diesem Umfang einzustellen.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die in den Bescheiden nach dem Ausmaß der Fläche bezeichneten Teile der Grundstücke für den Ausbau der B nnn, E-Straße, dauernd und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Da nach dem Spruch der Bescheide keine Trennung von Grundstücksteilen, die für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen wurden und anderen Teile dieses Grundstückes, erfolgte, waren die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde (mangels Teilbarkeit) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. bei gleichgelagertem Sachverhalt die hg. Erkenntnisse vom 20.1.1994, Zl. 93/06/0093, und vom 17.3.1994, Zl. 93/06/0226).
Soweit mit den Bescheiden unter einem auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Vertretungskosten abgewiesen wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211 verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Die belangte Behörde hat, von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates ausgehend, den Antrag auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verzeichneten Stempelaufwand, insbesondere jenen, der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17.2.1993, Zl. 88/14/0016).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060070.X00Im RIS seit
03.04.2001