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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1993, Zl. 4.336.913/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, der am 6. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juli 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer bereits in Rumänien vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gewesen sei, welches Gesetz von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes anzuwenden wäre, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Die Auffassung der belangten Behörde, sie hätte im vorliegenden Fall das AsylG 1991 anzuwenden, trifft allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu. Die belangte Behörde hätte daher auf dem Boden des aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zum angeführten Zeitpunkt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich von ihr anzuwendenden Asylgesetzes (1968) den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, nicht heranziehen dürfen, da dem AsylG (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0010, 0011, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190026.X00Im RIS seit
20.11.2000