TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 93/16/0071

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des O in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 8. März 1993, GZ. B 9-6/93, betreffend das Finanzvergehen des versuchten Schmuggels gemäß §§ 13, 35 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 8. Oktober 1990 beim Zollamt B. mit schriftlicher Anmeldung die Abfertigung eines Motorbootes zum Anweisungsverfahren. Über Befragen des Zollorgans nach dem Inhalt des Motorbootes verwies der Beschwerdeführer auf einen Kühlschrank und eine Spüleinrichtung. Bei der an die Abfertigung anschließenden Zollkontrolle wurden ein Außenbordmotor und zwei Schiffsschrauben vorgefunden. Bei der Vernehmung als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer an, er habe den Außenbordmotor am 13. Juni 1990 in Villach gekauft. Er sei mit dem Boot vom Lieferanten nach Portoroz ausgeführt worden. Nunmehr habe er das Boot nach Österreich verbringen wollen, um hier ein Service durchführen zu lassen.

Mit Strafverfügung vom 23. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels für schuldig erkannt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschwerdeführer aus, er habe das gegenständliche Motorboot bisher in Jugoslawien stationiert gehabt. Wegen der Krise in Jugoslawien habe er das Motorboot nunmehr unter Zollverschluß über den Winter in Österreich lagern wollen und sodann nach Italien verbringen wollen. Am 4. Oktober 1994 (einem Samstag) sei er nachmittags beim Zollamt B. eingelangt. Die beiden im Zollamt anwesenden Zollorgane hätten den Beschwerdeführer - der in der Zollabwicklung völlig unerfahren sei - zunächst an einen Spediteur zur "Ausstellung" der Anmeldung verwiesen. Dieser habe die Übernahme des Auftrages aber abgelehnt, weil die Abfertigung Aufgabe der Zollorgane sei. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals zwischen Spediteur und Zollamt hin und hergeschickt worden sei, hätten sich die Zollorgane letztlich bereit erklärt, gegen Hinterlegung einer Kaution von S 100.000,-- die Zollformulare auszufüllen und die Abfertigung durchzuführen. Dabei hätten die Zollorgane aber darauf bestanden, daß der Beschwerdeführer - der einen solchen Bargeldbetrag nicht mit sich geführt habe - die Kaution mit Schecks mit einem Betrag von jeweils höchstens S 2.500,-- erlege. Da der Beschwerdeführer eine solche Anzahl von Scheckformularen nicht mit sich geführt habe, habe er die Verzollung abbrechen müssen. Es sei ihm auch nicht gestattet worden, den Lastkraftwagen mit dem Motorboot am Amtsplatz des Zollamtes abzustellen. Am folgenden Werktag habe der Beschwerdeführer bei einem Spediteur in W. die Zollformulare ausfüllen lassen. Damit habe er das Boot sodann in Jugoslawien abgeholt und sich wieder zum Zollamt B. begeben. Bei der Abfertigung habe er auf eine entsprechende Frage des Zollorgans erklärt, er führe ein Boot mit vollständigem Bootszubehör mit sich. Der Beschwerdeführer habe begonnen, die einzelnen Gegenstände aufzuzählen; das Zollorgan habe ihn unterbrochen und aufgefordert, das Boot besichtigen zu lassen. Während der Besichtigung habe der Beamte plötzlich erklärt, er habe hinsichtlich der Ersatzschrauben und des Aushilfsmotors das Finanzvergehen des Schmuggels begangen.

Der Beschwerdeführer vertrat in seinem Einspruch die Auffassung, es handle sich bei dem Aushilfsmotor um Zubehör des Motorbootes. Für die Genehmigung der Hafenbehörden sei bei einem Motorboot dieser Größenordnung das Mitführen eines Reservemotors unbedingt notwendig. Überdies sei auch die subjektive Tatseite nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich auf Empfehlung der Zollorgane an einen Spediteur gewandt. Er habe sich somit durch Fachleute beraten lassen.

Bei der am 7. Mai 1991 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter an, er habe am 8. Oktober 1990 im Gebäude des Zollamtes B. mit den von der Spedition L. in W. ausgefüllten Anmeldungsformularen die Zollabfertigung vornehmen lassen. Daraufhin habe er sich zu dem von seinem Sohn gelenkten LKW mit dem Motorboot begeben. Als er bei der Stiege des Amtsgebäudes angekommen sei, sei er vom Beamten Fw. gefragt worden, welche Waren er mit sich führe und was sich alles auf dem Boot befinde. Daraufhin habe er geantwortet, er führe eine komplette Bootsausrüstung mit sich. Auf die Frage, worin eine komplette Bootsausrüstung bestehe, habe der Beschwerdeführer mit der Aufzählung begonnen. Nachdem er den Kühlschrank und eine Spüle genannt habe, sei er von Fw. mit den Worten "Aufmachen" unterbrochen worden. Anschließend habe er die Kabine geöffnet und sei vor Fw. in den Bootsraum gegangen. Nachdem er sämtliche Kästchen geöffnet und die komplette Inneneinrichtung dargelegt habe, habe ihn Fw. gefragt, was in der Schachtel auf dem Klodeckel sei. Daraufhin habe er ihm die beiden verfahrensgegenständlichen Schiffsschrauben gezeigt. In weiterer Folge habe der Beamte den Johnson-Außenbordmotor in der Schlupfkabine ausgemacht. Der Außenbordmotor sei noch neu und in einem durchsichtigen Plastiksack verpackt gewesen. Da er somit nicht ölig war, sei er in der Kabine verwahrt worden.

Der Beschwerdeführer legte bei seiner Vernehmung ein Yachtzertifikat über die Motorjacht vor, in welchem unter der Rubrik "Beiboot" der genannte Johnson-Motor angemerkt sei. Weiters legte er einen Erlaubnisschein der jugoslawischen Schiffsverwaltung vor, in welcher der Motor ebenfalls vermerkt sei. Schließlich legte er ein Internationales Yacht-Zertifikat, ausgestellt vom Yacht-Club Steiermark vor, in dem als Hilfsmotor ein solcher der jugoslawischen Type Tomos angegeben war.

Auf die Frage, warum in der Anmeldung die streitgegenständlichen Zusatzausrüstungen nicht angegeben worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe beim Ausfüllen der Anmeldung bei der Spedition L. darüber keine Angaben gemacht. Der Speditionsangestellte habe ihn nicht danach gefragt, ob er eine Zusatzausrüstung an Bord habe. Er habe ihn auch nicht nach dem Yacht-Zertifikat gefragt. Über Verlangen habe er dem Speditionsangestellten die Rechnung der Jacht vorgelegt. Der Beschwerdeführer bekenne sich eines Finanzvergehens nicht schuldig, weil er die gegenständlichen Waren als zum Boot gehörig betrachtet habe.

Der Zollwachebeamte Fw. gab als Zeuge an, der Beschwerdeführer sei nach der Abfertigung des Bootes nach mitgeführten Waren befragt worden. Er glaube, daß der Beschwerdeführer nur auf das bereits abgefertigte Boot verwiesen habe. Über genaueres Befragen falle dem Zeugen ein, daß der Beschwerdeführer auch die Inneneinrichtung des Bootes angemeldet habe. Er sei sich jedoch sicher, daß der Beschwerdeführer den Johnson-Außenbordmotor nicht erklärt habe. Es sei nicht üblich, die Anmeldung zu unterbrechen und mit der Kontrolle zu beginnen. Die Zollorgane hätten den Beschwerdeführer die Inneneinrichtung aufzählen lassen; der Beschwerdeführer habe eine Kochplatte, Kühlschrank und diverse Kästchen angegeben.

Der Zollwachebeamte Fd. gab als Zeuge an, der Beschwerdeführer habe anläßlich der zusammen mit dem Zollwachebeamten Fw. durchgeführten Befragung angegeben, er wolle ein Boot samt Zubehör einführen. Über Befragen, was er unter Zubehör verstehe, habe der Beschwerdeführer Kühlschrank, Einbauschränke und das Inventar erwähnt. Die Tatgegenstände seien nicht angesagt worden. Er habe den Beschwerdeführer während der mündlichen Erklärung nicht unterbrochen.

Christian N., der Sohn des Beschwerdeführers, gab als Zeuge an, er habe gehört, daß der Beschwerdeführer auf die Frage nach mitgeführten Waren das "Boot samt Zubehör" angegeben habe. Als nun von einem der beiden Zollwachebeamten nach dem Zubehör gefragt wurde, habe der Beschwerdeführer einige Dinge aufgezählt, die im Boot waren. Er sei sich sicher, daß der Beschwerdeführer bei dieser Aufzählung unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei oder drei Sachen aufgezählt, worauf ihn einer der beiden Beamten aufgefordert habe, das Boot zur Kontrolle zu öffnen. Daraufhin sei der Zeuge auf das Boot geklettert und habe es abgeplant. Dann habe der Beschwerdeführer die Kabinentür geöffnet; alle seien in das Boot gestiegen.

Bei einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1991 gab der Beschwerdeführer an, er sei sich nunmehr bewußt, daß er den Außenbordmotor Marke Johnson hätte angeben müssen, weil auch bei den überreichten Zertifikaten verschiedene Motoren angegeben sind.

Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1991 erkannte das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer des versuchten Schmuggels hinsichtlich des Außenbordmotors der Marke Johnson schuldig. Bezüglich des Verdachtes des versuchten Schmuggels von zwei Ersatz-Schiffsschrauben wurde das Finanzstrafverfahren eingestellt.

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde insbesondere ausgeführt, der Reservemotor sei ein "Bestandteil" des Bootes gewesen, ohne welchen der Beschwerdeführer das Boot in Jugoslawien nicht hätte benutzen dürfen. Der Reservemotor sei in den Bootspapieren eingetragen gewesen, sodaß eine vorsätzliche Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht ausgeschlossen sei.

In einer Eingabe vom 30. Oktober 1992 wies der Vertreter des Beschwerdeführers unter Anschluß einer Kopie des Zertifikates des Grazer Yachtclubs vom 13. Juni 1990 darauf hin, daß der Johnson-Motor in der Rubrik über ein Beiboot eingetragen sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer den Motor getrennt vom Boot gekauft und den Motor "eben nicht als integrierenden Bootsbestandteil" getrennt vom Boot in das Zollausland verbracht habe. Dem Beschwerdeführer sei die "im Punkt 31 der von ihm vorgelegten Anmeldung erschöpfende, den gegenständlichen Motor nicht beinhaltende Aufzählung der Bootsdaten" bekannt gewesen, weil die Anmeldung über seinen Auftrag durch den Spediteur L. erfolgt sei. Einen fabriksneuen, nicht zur Erstausstattung eines Bootes zählenden Außenbordmotor für einen integrierenden Bootsbestandteil zu halten, erscheine nicht überzeugend. Ob und in welchem Ausmaß Zusatzeinrichtungen aufgrund ausländischer Vorschriften zum Betrieb des Bootes erforderlich seien, sei für die Wahrnehmung österreichischer Zollvorschriften ohne Belang. Unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes führte die belangte Behörde aus, mit dem Erwerb des Ersatzmotors durch den Beschwerdeführer als einem inländischen Abnehmer sei "offenkundig" ein steuerpflichtiger Umsatz erzielt worden. Aus der Sicht des Beschwerdeführers scheine die Vorgangsweise daher verständlich, bei der Einreise nach Österreich wohl äußerlich die Merkmale eines Auslandsumsatzes enthaltende Rechnung über das Boot, nicht aber die über den Motor vorzulegen, um sich selbst und dem Verkäufer mögliche Schwierigkeiten mit der Abgabenbehörde zu ersparen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 35 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Eventualvorsatz liegt also vor, wenn der Täter das Übel zwar nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anders erreichbar ist. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden.

Die belangte Behörde begründet den Vorwurf des Eventualvorsatzes damit, dem Beschwerdeführer müsse als Geschäftsführer einer GmbH bewußt gewesen sein, daß die Rechnung vom 13. Juni 1990 über den beschwerdegegenständlichen Außenbordmotor "unrechtmäßig erstellt" worden - nämlich unter Anführung einer Anschrift des Beschwerdeführers in Jugoslawien, obwohl es sich bei diesem um einen inländischen Abnehmer handelte - sei. Dies liege als Anlaß für sein Verhalten nahe. Damit hat die belangte Behörde aber einen Eventualvorsatz des Beschwerdeführers nicht begründet. Sie selbst hat nicht angenommen, daß sich der Beschwerdeführer einer - nach Auffassung der belangten Behörde bewirkten - Umsatzsteuerhinterziehung (durch den Lieferanten des Außenbordmotors) bewußt gewesen IST; vielmehr hat sie nur angenommen, die unrichige Ausstellung der Rechnung habe dem Beschwerdeführer bewußt werden MÜSSEN, eine Aussage, die allein für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, nicht aber für die Annahme von Vorsatz maßgeblich sein kann. Überdies ist die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer habe die Unrichtigkeit der ausgestellten Rechnung bewußt sein müssen, im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren hiezu auch nicht befragt. Die belangte Behörde hat auch selbst nicht den Schluß gezogen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verletzung der Stellungspflicht tatsächlich eine Deckungshandlung eines anderen Finanzvergehens gewesen ist; vielmehr ging die belangte Behörde lediglich davon aus, dies liege als Anlaß für das Verhalten des Beschwerdeführers nahe.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe den Außenbordmotor für einen "integrierenden Bestandteil" (richtig wohl: Zubehör) des Bootes gehalten, wird von der belangten Behörde im wesentlichen entgegengehalten, es liege ein entschuldbarer Irrtum des Beschwerdeführers nicht vor. Vielmehr wäre es "nahegelegen", dem Spediteur oder dem Abfertigungsbeamten ein Dokument über den Umfang der Bootsausstattung zu übergeben. Damit hat die belangte Behörde zwar die Entschuldbarkeit des Irrtums verneint; sie hat aber nicht dargetan, daß sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht in einem Irrtum über die Verpflichtung zur Stellung des Außenbordmotors befunden hat. Allein dies wäre aber für den die Aufrechterhaltung des Vorwurfs eines (Eventual-)Vorsatzes erforderlich gewesen: ein unentschuldbarer Irrtum schließt nämlich das Vorliegen von Vorsatz - wenn auch nicht denjenigen der Fahrlässigkeit (vgl. § 9 zweiter Halbsatz FinStrG) - aus.

Die belangte Behörde ist somit zum Ergebnis, es liege ein Eventualvorsatz vor, ohne eindeutige Sachverhaltsannahmen gelangt. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Stellungspflicht verletzt, um eine Vorlage der Rechnung über den Außenbordmotor zu vermeiden, wurde nicht in einem mängelfreien Verfahren gewonnen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entbehrt somit der Schlüssigkeit. Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Derartige wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens sind vom Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, daß die belangte Behörde nicht begründet hat, warum für den tatgegenständlichen Motor nicht die Eingangsabgabenfreiheit im Sinne des § 42 ZollG (inländische Rückwaren) zu gewähren war, zumal sich der Beschwerdeführer allein durch die Anlastung von Vorsatz beschwert erachtet.

Der vom Beschwerdeführer beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes war gemäß Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 mit einem Betrag von S 12.500,-- zuzuerkennen, worin die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Ein Ersatz eines "Vorlageaufwandes" für den Beschwerdeführer als obsiegender Partei ist im § 48 Abs. 1 VwGG nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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