TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/06/0084

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. März 1994, Zl. II 166/1993, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister, 2. I in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesuch vom 19. Juni 1992 kam der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Grundeigentümerin um nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung eines Stadels mit Heulüfter auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Im Zuge der Bauverhandlung am 11. August 1992 erklärte der Amtssachverständige, auf dem fraglichen Grundstück habe schon vor dem 2. Weltkrieg ein Stadel bestanden und es sei "immer schon Landwirtschaft betrieben" worden. Der verfahrensgegenständliche Stadel sei in den Jahren 1955 und 1969 auf das heutige Ausmaß ausgebaut worden. Dieser Stadel sei auf Betonsockel fundiert, vollständig aus Holz gebaut, mit einem Pultdach versehen und mit Ziegeln und Eternit eingedeckt. Südlich bestehe ein Anbau zum Lagern von Holz. Das Baugrundstück liege gemäß dem Flächenwidmungsplan im Baumischgebiet. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken würden "ringsum eingehalten". Der Zweitmitbeteiligte als Nachbar (in der Folge kurz: Nachbar) wendete ein, daß das Dachwasser ein Loch auf seinem Grundstück verursache. Der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück werde nicht eingehalten. Er verlange die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in 1. die nachträgliche Bewilligung des Stadels, 2. die nachträgliche Bewilligung des Anbaues und 3. die nachträgliche Bewilligung des Heulüfters. Der Heulüfter stelle eine ortsunübliche Belastung dar. Die Geruchs- und Pollenbelastung sei für die Bewohner seines Hauses "eine Gesundheitsbelastung".

Hierauf holte die Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, zu dem sie Parteiengehör gewährte. Der Nachbar brachte am 8. Jänner 1993 eine schriftliche Äußerung ein, in der er unter anderem wörtlich erklärte:

"Meine Stellungnahme zum Gutachten von Herrn Dr. med. A:

Ich habe keinen Einwand gegen die nachtraegliche Bewilligung des Stadels in seiner urspruenglichen Form erhoben. Wohl aber gegen den Heuluefter. H lagert und trocknet das Heu, um es dann als Ballen zu verkaufen. Er ist also nicht gezwungen, wegen der Verfuetterung das Heu einzulagern."

Mit Bescheid vom 15. Feber 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, darunter, daß die Abwasserführung den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechend so auszuführen sei, daß keine Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke erfolgten, sowie, daß das Vordach des südseitigen an den Stadel angebauten Flugdaches derart zu reduzieren sei, daß es im Bereich der südöstlichen Stütze nicht mehr vorspringe bzw. derart zu verkürzen sei, daß überall ein Mindestabstand von 2,00 m gegenüber dem Grundstück des Nachbarn entstehe. Damit, so führte die Behörde weiters aus, seien die diesbezüglichen Einwendungen des Nachbarn gegenstandslos; seine weiteren Einwendungen wurden teils als unzulässig zurückgewiesen (Aufteilung des Bewilligungsverfahrens), teils als unbegründet abgewiesen (Gesundheitsbelastung durch Geruch und Pollen). Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ging die Behörde davon aus, daß das Bauwerk den gesetzlichen Mindestabstand zum Grundstück des Nachbarn einhalte.

Dagegen erhob der Nachbar Berufung, in der er unter anderem vorbrachte, daß das südseitig angebaute Flugdach nicht als eigenständiges Flugdach, sondern als Teil des Gebäudes zu beurteilen sei, weshalb die für ein Gebäude geltenden Abstandsbestimmungen "zur Anwendung zu bringen" seien (Mindestabstand 3 m, der nicht eingehalten werde).

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zu dem Parteiengehör gewährt wurde, gab die Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich) ausgeführt, daß der bereits bestehende Stadel auf Betonsockel fundiert, vollständig aus Holz gebaut und mit einem Pultdach versehen sei, welches mit Ziegeln und Eternit eingedeckt sei. Südlich des Stadels bestehe ein erst später errichteter Anbau bzw. ein Flugdach, das zum Lagern von Holz bestimmt sei. Der Anbau sei nach den Planunterlagen "fix mit dem eigentlichen Stadel verbunden", wobei die beiden Dächer eine zusammenhängende, gleichgeneigte Ebene bildeten. Nach Süden werde das Flugdach von Holzstücken getragen. Die Dachneigung nach Süden betrage ca. 25 Grad. Der Abstand der (nächstgelegenen) südöstlichen Stütze zum Grundstück des Nachbarn betrage 2,00 m. Die geschlossene südliche Stadelwand sei vom Grundstück des Nachbarn mindestens 6,00 m entfernt. Die Ansicht des Nachbarn, daß das Flugdach als Teil des Gebäudes zu qualifizieren sei, sei zutreffend. Allerdings sei seine rechtliche Beurteilung unvollständig und unzutreffend: Das "südliche Flugdach" sei der in § 7 Abs. 1 lit. c Baugesetz "enthaltenen Kategorie Dachvorsprünge, Sonnenblenden udgl." zu subsumieren; diese Bauteile dürften bis zu 1,30 m über die Straßenlinie vortreten. Daraus ergebe sich, daß bei dem ca. 25 Grad geneigten Dach des durch das Flugdach bzw. durch den Dachvorsprung erweiterten Stadels die nach § 6 Abs. 2 Baugesetz relevante gedachte Außenwand dieses Gebäudes 1,30 m nördlich der Südseite der südöstlichen Stütze liege. Daraus ergebe sich weiters, daß das Gebäude des Bauwerbers 3,30 m von der Grundgrenze des Nachbarn entfernt sei und mithin die Bestimmung des § 6 Abs. 7 Baugesetz eingehalten werde (wurde näher ausgeführt). Aber auch, wenn man das Flugdach als eigenes Bauwerk neben dem Stadel als Gebäude qualifizieren würde, wäre durch die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Vorschreibung den Mindestabstand eines (derartigen) Bauwerkes von 2 m gegenüber der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Nachbarn eingehalten. Hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Flächenwidmung stehe dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu; im übrigen bestehe kein derartiger Widerspruch (wurde eingehend näher ausgeführt).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er unter anderem die Nichteinhaltung der Abstandsflächen geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (unter Hinweis auf die in LGBl. Nr. 70/1985 erteilte Ermächtigung der Vorarlberger Landesregierung) der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid infolge Verletzung von Rechten des Nachbarn aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die Gemeindebehörden zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, der Berufungsbehörde sei insoweit beizupflichten, daß das "Flugdach" (im angefochtenen Bescheid unter Anführungszeichen) als Teil des Gebäudes zu qualifizieren sei: Das gegenständliche Gebäude mit dem später hinzugebauten "Flug- oder Vordach" mit einer Tiefe von 4 m sei als Einheit zu betrachten. Eine "gesonderte Betrachtung bei Beurteilung des Flugdaches als selbständiges Bauwerk und damit einhergehend die Heranziehung des gebotenen Mindestabstandes von 2 m gemäß § 6 Abs. 8 des Baugesetzes" erscheine der belangten Behörde, abgesehen vom optischen Eindruck, den das über den Stadel und im gleichen Winkel über den Anbau reichende Dach erwecke, schon deshalb unzulässig, weil Stadel und "Vordach" gemeinsam den Gegenstand des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens bildeten. Gemäß § 6 Abs. 7 des Baugesetzes müßten oberirdische Gebäude mindestens 3 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Diese Regelung lasse offen, "wo gebäudeseitig die Abstandsmessung anzusetzen" habe; bei einem Gebäude werde dies in Anlehnung an die Bestimmungen über die Abstandsflächenberechnung gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzes erfolgen müssen, weshalb die lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie zum Gebäude jene Ebene sei, von der der Mindestabstand zum Nachbargrundstück - unter Vernachlässigung von Vorsprüngen und Vorbauten gemäß § 7 des Baugesetzes im dort genannten Ausmaß - zu bemessen sei. Damit werde jedoch dieser Mindestabstand von 3 m zum Nachgrundstück nicht eingehalten; die von der Baubehörde für die Abstandsflächenberechnung herangezogene Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. c - Dachvorsprünge - scheine der belangten Behörde "bei dem gegenständlichen Objekt im Hinblick auf die vorhandenen vielfachen Abstützungen des Daches jedenfalls verfehlt". Da auch keine Abstandsnachsicht erteilt worden sei, sei der bekämpfte Berufungsbescheid infolge Rechtswidrigkeit zu beheben gewesen.

Im Verfahren sei auch die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die bestehende Flächenwidmung umstritten; diesbezüglich vertrete die belangte Behörde eine andere Rechtsauffassung, als die Berufungsbehörde (wurde eingehend näher ausgeführt), auf die unter Hinweis auf die "Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes i.d.F.

LGBl. Nr. 27/1993 vorsorglich hingewiesen" werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "aktenwidriger Sachverhaltsannahme sowie unrichtig rechtlicher Beurteilung" (dem Vorbringen nach gemeint: wegen Rechtswidrigkeit infolge verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch der Nachbar hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat einen als "Äußerung" bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in der sie sich dahin "äußert", es wolle der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben werden.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift des Nachbarn eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 92 Abs. 2 des (Vorarlberger) Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, ist (grundsätzlich) die Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über Vorstellungen (§ 83 leg. cit.) berufen; die Landesregierung kann aber die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen in ihrem Namen zu entscheiden, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

Hiezu wurden mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 70/1985 die Bezirkshauptmannschaften ermächtigt, über Vorstellungen gegen Bescheide der ihrem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung im Namen der Landesregierung zu entscheiden (die in der Verordnung genannten Ausnahmen kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht). Demgemäß wurde im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft - unter Hinweis auf diese Ermächtigung, also namens der Landesregierung - erlassen; der Verwaltungsgerichtshof sieht daher vorliegendenfalls die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und nicht die Landesregierung als belangte Behörde an. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Landesregierung als belangte Behörde bezeichnet hat (dies aus rechtlichen Erwägungen, weil der angefochtene Bescheid in ihrem Namen erlassen wurde) hat - entgegen der Beurteilung des Nachbarn - nicht zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen, weil die rechtliche Zuordnung schon aufgrund der Bescheidbezeichnung im Rubrum, aber auch aufgrund der Beschwerdeausführungen und dem vorgelegten Bescheid klar ist (vgl. diesbezüglich auch die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 240f wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Im vorliegenden Fall war tragender Grund für die Aufhebung nur die von der belangten Behörde angenommene Verletzung der Abstandsvorschriften. Die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Konformität mit der Flächenwidmung verstanden sich lediglich als Hinweise für die weitere Verfahrensführung, denen (weil sie für die Aufhebung nicht tragend waren) keine Bindungswirkung zukommt, weshalb der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen auch nicht beschwert sein kann (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - siehe etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg.NF Nr. 8091/A - sind die Parteien des Verfahrens lediglich an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden - und dies auch nur bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage). Somit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch der Gemeinde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

3. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, und die seither ständige Rechtsprechung).

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung, LGBl. Nr. 5/1989, werden in § 30 Abs. 1 - soweit im Beschwerdefall erheblich - wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

(...)

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;"

(...)

Gemäß § 2 lit. g BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauG sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, daß vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen, auf denen keine Gebäude und keine sonstigen oberirdischen Bauwerke bestehen oder errichtet werden dürfen, die an einer Stelle mehr als 1 m hoch sind (...). Die im § 7 genannten Vorsprünge und Vorbauten dürfen jedoch bis zu dem dort genannten Ausmaß in die Abstandsflächen hineinragen (...).

Gemäß Abs. 2 muß die Abstandsfläche so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt, der sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegenen Waagrechten ergibt, wenn über das Gebäude Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Bauteile, wie Kamine udgl., sowie Vorsprünge und Vorbauten gemäß § 7 bis zu dem dort genannten Ausmaß nicht zu berücksichtigen. Als Außenwand gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes, wobei Vorsprünge und Vorbauten nur so weit zu berücksichtigen sind, als sie das im § 7 genannte Ausmaß überschreiten.

Gemäß Abs. 7 müssen oberirdische Gebäude von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein;

gemäß Abs. 8 hat bei oberirdischen Bauwerken, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m zu betragen (...).

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c und d dürfen - soweit für den Beschwerdefall erheblich - Dachvorsprünge, Sonnenblenden udgl. sowie Wetterdächer udgl. bis zu 1,30 m über die Straßenlinie vortreten.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die gesetzlichen Abstandsvorschriften durch den Zubau verletzt werden und in diesem Zusammenhang, welche dieser Vorschriften konkret anzuwenden ist. Der Nachbar hat rechtzeitig eingewendet, daß "der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück" nicht eingehalten sei. Die Erklärungen des Nachbarn in seiner Äußerung vom 8. Jänner 1993 zum medizinischen Gutachten, er hätte keinen Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung des Stadels in seiner ursprünglichen Form erhoben, wohl aber gegen den Heulüfter, können entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht als Zurückziehung dieser Einwendung verstanden werden, weil ja - nach dem Standpunkt des Nachbarn - der Stadel "in seiner ursprünglichen Form" diesen (später hinzugefügten) Zubau noch nicht umfaßte und (nach den vorliegenden Plänen) die Abstandsvorschriften NUR durch diesen Zubau (und nicht etwa durch andere Teile des Stadels) verletzt werden können.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Stadel samt Zubau als "einheitliches" Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 7 BauG zu beurteilen ist (und daher nach den Umständen des Falles einen Abstand von 3 m von der Grenze einzuhalten hätte) oder ob der fragliche Zubau (nicht als eigenes Gebäude, sondern) als - rechtlich selbständiges - oberirdisches Bauwerk im Sinne des § 6 Abs. 8 BauG anzusehen ist, das einen Abstand von 2 m von der Grenze einzuhalten hat (wie von den Gemeindebehörden vorgeschrieben wurde). Konkret ist strittig, inwieweit der südliche Teil dieses Zubaues - nach den Bauplänen handelt es sich um den südlichen Teil des Daches mit drei nach oben verstrebten, voneinander rund 3,60 m entfernten Stützen - in den fraglichen 3 m-Bereich zur Grenze vortreten darf (zwei weitere Stützen befinden sich außerhalb dieses Bereiches). Sähe man den Stadel samt Zubau als (einheitliches) Gebäude an, wäre das fragliche Dach, wie die Gemeindebehörden zutreffend erkannt haben, als (erlaubter) Vorsprung im Sinne des § 7 iVm § 6 BauG anzusehen; die vorliegendenfalls bestehenden Abstützungen vermögen daran nichts zu ändern (sollten die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die von "vielfachen Abstützungen" sprach, dahin zu verstehen sein, daß sie die - fünf - Abstützungen als raumbildend ansah, wäre ihr nicht zu folgen).

Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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