TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/06/0211

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1994, Zl. 1/02-32.882/14-1994, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A S in N, 2. F S in N, 3. Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1992 wurde den Erst- und Zweitmitbeteiligten dieses Verfahrens eine baubehördliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten erteilt. Die Einwendungen des beschwerdeführenden Nachbarn wurden abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Vorstellung an die Salzburger Landesregierung ein; am 2. Mai 1994 erhob der Beschwerdeführer wegen Säumigkeit der Salzburger Landesregierung die zur hg. Zl. 94/06/0086 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1994 wurde das Vorverfahren eingeleitet, diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 26. Mai 1994 zugestellt. Die mit 3 Monaten bestimmte Frist zur Erlassung des Bescheides endete am 26. August 1994. Die belangte Behörde hat einen mit 22. August 1994 datierten Bescheid erlassen, der dem Verwaltungsgerichtshof am 30. August 1994, als den am Administrativverfahren beteiligten Parteien am 29. August 1994 zugestellt wurde.

Mit hg. Verfügung vom 15. September 1994 wurde das Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt.

In der nunmehr vorliegenden Beschwerde wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erst am 29. August 1994, somit nach Ablauf der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes festgesetzten Frist von 3 Monaten zugestellt. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, die Behörde aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr.416/1994, im Rahmen des Kostenbegehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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