TE Vwgh Beschluss 1995/1/26 94/19/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

ABGB §1212;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
RAO 1945 §46 Abs1;
StGG Art6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0423 B 26. Jänner 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Juli 1993, Zl. M 179/91, betreffend Zahlungsrückstand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/1042, wurde ausgesprochen, daß die Erklärung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1992, aus der Rechtsanwaltskammer auszutreten, im Beschwerdefall ohne rechtliche Wirkung geblieben sei; sie vermöge nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer ein "der betreffenden Kammer angehörender Rechtsanwalt" im Sinne des § 46 Abs. 1 RAO sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Beschluß gab der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in seiner Sitzung vom 15. Juli 1993 der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 21. Juni 1993 über den Rückstandsausweis der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Februar 1993 keine Folge.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen und ihr den Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

"Recht darauf, daß meiner Vorstellung vom 25.6.1993 Folge gegeben wird. Recht darauf gem. § 1212 ABGB den Gesellschaftsvertrag nach Willkür aufzukündigen, welcher zwischen in der Liste der in Österreich existierenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte und allen österreichischen Rechtsanwaltskammern abgeschlossen wurde zum Zwecke der Anschaffung und Finanzierung eines Unterstützungsfonds für Altersversorgung von Rechtsanwälten, deren Witwen, Waisen und bezüglichen Bestattungsunternehmens. Das Recht, das zwischen mir und den Rechtsanwaltskammern Wien und Niederösterreich abgeschlossene, ich korrigiere: schlüssig begründete Beschäftigungsverhältnis einseitig zu kündigen, das Recht aus der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auszutreten, ohne auf das Recht den nach gesetzlichen Normen erlernten Beruf auszuüben, verzichten zu müssen."

Soweit der Beschwerdeführer hier von einem Recht, einen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. ein Beschäftigungsverhältnis aufzukündigen, spricht, ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen, da es sich sowohl bei der Möglichkeit der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch der der Beendigung eines schlüssig geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, die nicht von Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind und daher auch nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den angerufenen Gerichtshof unterliegen. Ein solches Recht war auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Soweit sich der Beschwerdeführer in dem "Recht", aus der Rechtsanwaltskammer auszutreten, ohne auf die Ausübung seines Berufes verzichten zu müssen, beruft, so erachtet er sich insoweit - wie sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt - in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Auch hiefür besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, da gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von dessen Zuständigkeit die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgenommen sind.

Da - auch im Hinblick auf das übrige Beschwerdevorbringen - eine Verletzung von Rechten, die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen wäre, nicht behauptet wird, war daher die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg. cit.) im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 417/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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