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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1994, Zl. 4.329.139/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Liberias, der am 7. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Juni 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu. Die belangte Behörde hätte daher auf dem Boden des aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens zum angeführten Zeitpunkt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark von ihr anzuwendenden Asylgesetzes (1968) den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, nicht heranziehen dürfen, da dem Asylgesetz (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0010, 0011, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Indem die belangte Behörde ihre Entscheidung demgegenüber ausschließlich darauf gestützt hat, daß der Beschwerdeführer bereits in der Republik Cote d"Ivoire vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher gewesen und daher die Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgeschlossen sei, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191266.X00Im RIS seit
20.11.2000