TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/06/0220

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E und der M H in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Dezember 1993, Zl. II-11/89, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E in N, 2. Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 5. August 1992 wurde der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau der ostseitigen Außenwand und die Errichtung einer Jauchegrube beim Haus E 36, Grundstück Nr. n1/2, erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer gab die Berufungskommission der Stadt Dornbirn mit Bescheid vom 9. November 1992 Folge, der Bescheid des Bürgermeisters wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Dornbirn vom 9. November 1992 hat die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. März 1993 wurde ihrer Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Berufungskommission der Stadt Dornbirn vom 9. November 1992 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Dornbirn zurückverwiesen. (Die dagegen eingebrachte Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, abgewiesen.)

Die Berufungskommission der Stadt Dornbirn hat - dem Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. März 1993 entsprechend - in der Sache neu entschieden und mit ihrem Bescheid vom 14. Juni 1993 unter anderem die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1993 keine Folge.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 277/94, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten den vorliegenden Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil die Verwendung eines Stalltraktes im landwirtschaftlichen Gebiet als Lager- und Unterkunftsraum eine ortsunübliche Beeinträchtigung mit sich bringe, welche auch durch Vorschreibung höherer Abstandsflächen nicht beseitigt werden könne. Die Baugenehmigung hätte deshalb nicht erteilt werden dürfen. In Punkt 4 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn sei vorgesehen, daß ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden ehemaligen Wirtschaftsteiles zulässig sei. Für die diesbezügliche Verordnungsbestimmung finde sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz keine gesetzliche Deckung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1983, werden im § 30 Abs. 1 und 2 leg. cit. umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlicher-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 30 Abs. 1 Baugesetz ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Juli 1981, Slg. Nr. 10514/A, vom 26. April 1984, Zl. 82/06/0110, BauSlg. 250, u.a.).

Daraus ergibt sich zunächst, daß weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Juli 1981, Slg. Nr. 10514/A, und vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0106, u. a.), wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. b Baugesetz hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 leg. cit. über die Abstandsflächen (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1982, Zlen. 82/06/0062, 0063, Slg. Nr. 10815/A - nur Leitsatz, sowie das Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096).

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Baugesetz von Bedeutung (vgl. insbesondere das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 17. März 1994).

Nun ist in § 16 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl. Nr. 15/1973 für die - hier maßgebliche - "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" kein Immissionsschutz normiert. Schon aus diesem Grund kann der Nachbar keine auf § 6 des Baugesetzes gestützte Einhaltung größerer Abstandsflächen beantragen. Abgesehen davon wurde mit der erteilten Baubewilligung lediglich der Umbau einer Außenwand und die Errichtung einer Jauchegrube bewilligt, die von den Beschwerdeführern befürchtete Änderung des Verwendungszweckes des Lagerraumes war nicht Gegenstand der Baubewilligung. Der von den Beschwerdeführern kritisierte Punkt 4 der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn war, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. September 1994 ausgeführt hat, nicht anzuwenden, sodaß auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060220.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten