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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994, Zl. 4.320.935/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit: Ghana) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. August 1991 abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Nichtvorliegen eines Asylgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 stützt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 stützt, bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme, er habe in Togo Verfolgungssicherheit erlangt. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Behörde stehe nicht eindeutig fest, daß er sich tatsächlich in Togo aufgehalten habe; selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre er dort vor Rückschiebung in den Nachbarstaat Ghana nicht sicher gewesen. Bei Togo handle es sich um ein "sehr unsicheres Land mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen und zum Teil bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen". Wäre er zur Frage der Verfolgungssicherheit in Togo vernommen worden, hätte er darlegen können, daß dort von Verfolgungssicherheit "nicht im entferntesten die Rede sein" könne.
Würden diese Behauptungen zutreffen, so könnte nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits in Togo vor Verfolgung sicher gewesen sei. Er hat zwar diesbezüglich konkrete Behauptungen zur Bestreitung der von der belangten Behörde angenommenen Verfolgungssicherheit erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfarhens nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Damit aber hat der Beschwerdeführer insoweit die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt, sodaß die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid auch nicht mit Erfolg auf diesen Asylausschließungsgrund stützen kann.
Aus den im Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435 enthaltenen und aus den soeben dargelegten Erwägungen mußte daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, da die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0182).
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191009.X00Im RIS seit
20.11.2000