TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/27 94/02/0398

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W jun. in Wien, vertreten durch Dr. W F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juli 1994, Zl. UVS-03/32/02727/94, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer einer am 7. April 1992 begangenen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig befunden und hierfür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt - anders als der Beschwerdeführer - die Ansicht der belangten Behörde, daß eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorgenommen wurde: Nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde erster Instanz richtete diese an den Vater des Beschwerdeführers Mag. Dr. W F als Zulassungsbesitzer jenes Kraftfahrzeuges, mit welchem die in Rede stehenden Verwaltungsübertretung begangen wurde, gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Hierauf gab der Zulassungsbesitzer bekannt, daß das Fahrzeug von "W F..." verwendet worden sei. Sodann erging mit Datum 29. Juni 1992 eine Strafverfügung wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung, welche als Adressaten "W F..." aufwies. Diese Strafverfügung wurde beim Postamt hinterlegt und - so beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - von Dr. W F behoben. In der Folge wurde sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen seinen Vater wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, welches hinsichtlich des Beschwerdeführers mit dem nun der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1994 endete.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die zitierte Strafverfügung vom 29. Juni 1992 eine taugliche Verfolgungshandlung gegenüber seiner Person dar. Der Gerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die Behörde erster Instanz - unabhängig von der weiteren Führung des Strafverfahrens (auch) gegen den Vater - damit zunächst eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß die erwähnte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an "Mag. Dr. W F..." erging und bei der Adressierung der zitierten Strafverfügung (wie aus der im Akt erliegenden Durchschrift ersichtlich ist) ausdrücklich der akademische Grad - einen solchen führt der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinem Vater nicht - bei der bereits ausgedruckten Adressenplakette gelöscht wurde. Daß aber eine Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung.

Was schließlich die behaupteten Verfahrensmängel anlangt, so kann dahinstehen, ob diese (zur Gänze) vorliegen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, die diesbezügliche Relevanz darzutun, obwohl ihm dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegen würde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020398.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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