TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/27 95/17/0006

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten;
L69302 Wasserversorgung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
BAO §280;
BAO §289;
BAO §303;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §10;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §15 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §6 Abs2;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §7 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §7;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Krnt LReg vom 24. November 1994, Zl. 3-Gem-2024/1/94, betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages zum Wasseranschlußbeitrag nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (mP: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Abgabenbescheid vom 13. Juli 1994 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für die beschwerdeführende Partei einen Wasseranschlußergänzungsbeitrag gemäß §§ 9 bis 14 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 17/1978 (im folgenden: Krnt GdWasserVG), und der Verordnung des Gemeinderates vom 10. Februar 1994 für den Anschluß des Grundstückes bzw. des darauf errichteten Bauwerkes Parz. Nr. 653/8, KG V, an die Gemeindewasserversorgungsanlage in der Höhe von S 144.525,66 fest.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und führte darin unter anderem aus, derzeit werde ein Wasserrechtsverfahren eingeleitet, da sich auf dem Grundstück eine starke Quelle befinde (ungefähr 3.000 bis 4.000 Liter pro Stunde) und diese zumindest für das Nutzwasser herangezogen werden solle; die Trinkwassertauglichkeit müsse noch untersucht werden; für die derzeitige Nutzung bestünden erworbene Rechte, da bereits ein Wasseranschlußbeitrag entrichtet worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. August 1994 führte die beschwerdeführende Partei weiters aus, die derzeitige Situation sei bei Baubeginn noch nicht vorhanden gewesen und könne aus diesem Grunde erst jetzt abgeklärt werden. Ausnahmen von der Anschlußpflicht seien nach § 7 Abs. 1 Krnt GdWasserVG möglich. Eine Splittung in Nutz- und Trinkwasser sei laut Gesetz nicht vorgesehen; sollte die Gemeinde diese Entscheidung deshalb an die nächste Instanz verweisen, wäre dies im Sinne der Angelegenheit.

1.2. Mit Bescheid vom 3. Oktober 1994 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides liege das Grundstück im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage. Die Anschluß- und Benützungspflicht sei im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen worden. Bei der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages sei eine Bewertungseinheit für eine auf dem Grundstück bestehende Baulichkeit in Anrechnung gebracht worden.

Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.

1.3. Mit Bescheid vom 24. November 1994 wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Bürgermeister die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 2

Krnt GdWasserVG durch rechtskräftigen Bescheid ausgesprochen. Der Abgabentatbestand nach § 15 Abs. 1 leg. cit., betreffend den Ergänzungsbeitrag, sei anläßlich der Bauführung auf der anschlußpflichtigen Liegenschaft entstanden, da diese eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrundegelegten Bewertungseinheiten von mindestens 0,5 Einheiten ergeben habe. Auch befinde sich die Liegenschaft im verordneten Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage.

Gemäß § 7 Abs. 1 seien Eigentümer von Grundstücken von der Anschluß- und Benützungspflicht ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügten, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung stehe. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Anschluß- und Benützungspflicht habe die beschwerdeführende Partei über keine solche Wasserversorgungsanlage verfügt.

Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung sei der Abgabentatbestand (Bautätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit., die eine Erhöhung der Bewertungseinheiten um mindestens 0,5 Einheiten ergibt), an den § 3 Abs. 1 Krnt LAO die Abgabenpflicht knüpfe, verwirklicht worden. Sei ein Abgabenanspruch entstanden, so sei dessen Wegfall durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen grundsätzlich ausgeschlossen.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich insoferne in ihren Rechten verletzt, als ein Ergänzungsbeitrag entgegen § 15 Krnt GdWasserVG vorgeschrieben worden sei, obwohl sie gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. von der Anschluß- und Benützungspflicht ausgenommen sei. Weiters habe die belangte Behörde die Berufung zu Unrecht nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bzw. als Antrag auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 AVG gewertet.

Nach der Begründung der Beschwerde habe sich auf der Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufes durch die beschwerdeführende Partei ein Gebäude befunden. Im Zuge der Umbauarbeiten sei im Kellerbereich ein Fels ausgehoben worden, wobei eine ergiebige Quelle zutage getreten sei, die Trinkwasserqualität aufgewiesen habe. Bei Nutzung des Wassers seien für eine Wärmepumpe 4.000 bis 7.000 Liter an Heizöl einzusparen.

Die belangte Behörde stehe auf dem Standpunkt, daß dann, wenn einmal die Anschluß- und Benützungspflicht gemäß § 6 leg. cit. ausgesprochen sei, kein Raum mehr für eine Ausnahme im Sinne des § 7 leg. cit. bestehe, wenn ein Ergänzungsbeitrag wegen einer neuerlichen Bauführung vorzuschreiben sei. Dies könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Aus § 6 Abs. 2 leg. cit. ergebe sich, daß auch bei der Änderung von Gebäuden oder deren Verwendung über die Anschlußpflicht abzusprechen sei. Daraus ergebe sich, daß auch für den Fall eines Ergänzungsbeitrages die Anschluß- und Benützungspflicht nach § 6 leg. cit. zu überprüfen sei. Bei dieser Prüfung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß wegen Vorliegens einer privaten Wasserversorgungsanlage der Ausnahmetatbestand von der Anschlußpflicht gemäß § 7 leg. cit. vorliege.

Sollte allerdings der Rechtsansicht der belangten Behörde gefolgt werden, so wäre die Berufung als Antrag gemäß § 69 AVG auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten gewesen. Wäre nämlich im Verfahren über die Anschlußverpflichtung bereits festgestanden, daß eine derartig ergiebige Trinkwasserquelle auf der Liegenschaft vorhanden sei, dann wäre es gemäß § 7 leg. cit. nicht zu einer Anschlußpflicht gekommen.

Die belangte Behörde hätte aber auch die Möglichkeit gehabt, gemäß § 68 AVG den Anschlußpflichtbescheid aufzuheben. Es lägen die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 3 AVG vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Krnt GdWasserVG bestimmt auszugsweise:

"1. Abschnitt

Versorgung

...

§ 6

Anschluß- und Benützungspflicht

(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

...

(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

§ 7

Ausnahmen

(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

...

2. Abschnitt

Wasseranschlußbeitrag

§ 9

Ermächtigung

(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

...

§ 10

Abgabengegenstand

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 8) ausgesprochen wurde.

...

§ 13

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

...

§ 14

Abgabenbescheid

Der Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

§ 15

Ergänzungsbeitrag

(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrundegelegten Bewertungseinheiten um mindestens

0,5 Einheiten ergibt.

(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 11 und 12 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß."

2.2. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Abgabentatbestand für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages zum Wasseranschlußbeitrag nach § 15 Krnt GdWasserVG in Verbindung mit § 3 Krnt LAO aus Anlaß der gegenständlichen Bauführung auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei, durch die sich eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrundegelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,5 Einheiten ergeben habe, verwirklicht worden sei. Dabei sei der Abgabenvorschreibung der rechtskräftige Ausspruch über die Anschluß- und Benützungspflicht zugrundezulegen. Die beschwerdeführende Partei meint hingegen, daß auch im Abgabenverfahren betreffend die Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages aus Anlaß einer weiteren Bauführung auf § 7 leg. cit., welcher Ausnahmen von der Anschluß- und Benützungspflicht vorsieht, hätte Rücksicht genommen werden müssen. Aus § 6 Abs. 2 leg. cit. ergebe sich, daß auch bei der Änderung eines Gebäudes oder dessen Verwendung über die Anschlußpflicht abzusprechen sei.

Damit vermag die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der ihm zugrundeliegenden Abgabenvorschreibung nicht darzutun. Zu Recht gehen alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß eines der Tatbestandsmerkmale des Ergänzungsbeitragstatbestandes nach § 15 Krnt GdWasserVG das Vorliegen der Anschluß- und Benützungspflicht des (hier unbestritten im Versorgungsbereich gelegenen) Grundstückes ist. Der Ergänzungsbeitrag bezieht sich nämlich auf ein Grundstück oder Bauwerk, für das bereits ein Wasseranschlußbeitrag vorgeschrieben wurde (vgl. § 15 Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit.), somit auf ein solches Grundstück oder Bauwerk im Sinne des § 10 leg. cit., für das die Anschluß- und Benützungspflicht ausgesprochen wurde. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, der von ihr behauptete Wegfall einer Anschluß- oder Benützungsnotwendigkeit sei im Abgabenverfahren ungeachtet der bereits vorher erfolgten Verwirklichung des Abgabentatbestandes zu berücksichtigen. Solange und soweit nämlich der rechtskräftige Bescheid über die Anschluß- und Benützungspflicht Rechtswirkungen entfaltet, ist für eine andere Beurteilung des dieser Verpflichtung zugrundegelegten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörden kein Raum. Daß dies aber - jedenfalls - im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes der Gebäudeänderung (§ 15 Abs. 1 leg. cit.) durch den Beginn der Bauführung auf dem Grundstück der Fall war, ist unbestritten. Denn in diesem Zeitpunkt ist im Beschwerdefall jedenfalls noch keine private Trinkwasserversorgungsanlage vorgelegen, sodaß sich die Frage einer allfälligen Wirkungsbeendigung des Anschlußpflichtbescheides durch das Entstehen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 7 leg. cit., wie es der beschwerdeführenden Partei vorschwebt, gar nicht stellt. Da in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes die Anschluß- und Benützungspflicht bescheidmäßig ausgesprochen und wirksam war, liegt das behauptete Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenvorschreibung nicht vor.

Bei diesem Sachverhalt bräuchte auf die Frage des Fortwirkens des Anschlußpflichtbescheides für den Fall des nachträglichen Entstehens eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 leg. cit. gar nicht mehr eingegangen zu werden. Bemerkt sei hiezu dennoch, daß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eines bescheidmäßigen contrarius actus bedürfte, wofür schon der letzte Satz im § 6 Abs. 2 leg. cit. spricht, wonach sonst ein - wie im Beschwerdefall - im Baubewilligungsverfahren ausgesprochener Anschlußauftrag mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft tritt. Die bloße Änderung der Sachlage (Entstehen eines Ausnahmetatbestandes) führt hier zu keiner Wirkungsbeendigung des Anschluß- und Benützungspflichtbescheides.

2.3. Wenn die beschwerdeführende Partei auch darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, daß ihre Berufung (auf dem Boden der Rechtsauffassung der Abgabenbehörden) zu Unrecht nicht als Wiederaufnahmeantrag gewertet worden sei, so kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Berufung gegen die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch als ein Wiederaufnahmeantrag in Angelegenheit der in einem anderen Verwaltungsverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Anschluß- und Benützungsverpflichtung gedeutet werden darf. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Indiz dafür, daß etwa KEINE Berufung gegen die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung vorläge (als Berufung müßte die beschwerdeführende Partei ihre Eingabe wohl AUCH sehen, sonst wäre die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig geworden). Wurde aber mit der Berufungsentscheidung in der Abgabenangelegenheit über eine Berufung der beschwerdeführenden Partei (und nicht etwa antragslos) entschieden, so kann die Berufungsentscheidung nicht deswegen rechtswidrig sein, weil ein allfälliger Wiederaufnahmeantrag in der Anschlußpflichtsache unerledigt geblieben wäre. Gleiches gilt für die Deutung als Anregung zur amtswegigen Behebung nach § 68 Abs. 3 AVG (wobei letztere nur ex nunc wirksam geworden wäre).

Die Abgabenvorschreibung und der angefochtene Bescheid können solange nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, als im maßgebenden Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung aufgrund des rechtskräftigen Anschlußpflichtbescheides die Anschluß- und Benützungspflicht ausgesprochen war (§ 10 leg. cit.) und dieser Bescheid auch nicht (rückwirkend auf diesen Zeitpunkt) außer Kraft getreten ist. Dieser aufrechte Bestand des Anschlußpflichtbescheides ist unbestritten.

Schließlich könnten im Auffinden einer bisher nicht zutage getretenen Quelle auf dem Grundstück keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden gewesene WasserversorgungsANLAGE im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 7 Krnt GdWasserVG und damit kein Wiederaufnahmetatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG erblickt werden.

2.4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170006.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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