TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/27 94/02/0418

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juni 1994, Zl. UVS-03/14/01962/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 9. August 1992 gegen 4.10 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Blutalkoholgehalt 2,35 %o). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt sowie der Ersatz von Verfahrenskosten und Barauslagen vorgeschrieben.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Zeuge G. sei der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen, es hätte unmittelbar nach Stillstand des Fahrzeuges zwischen diesen beiden Personen im Fahrgastraum ein Wechsel der Sitzplätze stattgefunden, versagte die belangte Behörde den Glauben. Vielmehr nahm sie als erwiesen an, daß das in Rede stehende Fahrzeug vom Beschwerdeführer gelenkt und neben ihm die Zeugin P. gesessen sei; auf der Rückbank habe sich der Zeuge G. befunden. Auf dieser Fahrt sei der Beschwerdeführer an einem näher beschriebenen Ort an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen. Dabei habe die Zeugin P. näher angeführte Verletzungen, der Zeuge G. einen Bruch des rechten Oberarmknochens im mittleren Drittel und der Beschwerdeführer selbst eine Rißquetschwunde am linken Unterschenkel, einen rechtsseitigen Knochenabbruch sowie eine Hautabschürfung oberhalb des linken Auges erlitten. Die Untersuchung des dem Beschwerdeführer um 6.20 Uhr entnommenen Blutes habe einen Blutalkoholwert von 2,35 %o ergeben. Der (in dem wegen desselben Vorfalles gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Strafverfahrens beigezogene) gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. M. habe ausgeführt, daß aus den Verletzungen des Beschwerdeführers nicht mit völliger Sicherheit auf dessen Sitzposition geschlossen werden könne - rein vom Verletzungsbild her gesehen könne der Beschwerdeführer damals auch der Fahrer gewesen sein. Bezüglich des Zeugen G. habe der Sachverständige ausgeführt, daß dieser auf Grund dessen Verletzungen sowohl Fahrer als auch Beifahrer gewesen sein hätte können; aber auch hier sei ein Schluß mit völliger Sicherheit nicht möglich. Alle Personen seien noch aktionsfähig geblieben. Obwohl die Verantwortung des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - nach den Ausführungen des zitierten medizinischen Sachverständigen theoretisch möglich sei, sei die Version des Beschwerdeführers, er und der "Lenker" G. hätten einen Sitzplatzwechsel nach dem Verkehrsunfall vorgenommen, als völlig unglaubwürdig zu verwerfen. Das Argument, der Beschwerdeführer habe mit G. deshalb den Sitzplatz getauscht, weil er ihn davor unter der Zusicherung, er würde es regeln, wenn dieser Probleme bekäme, überredet habe, noch zwei Tage zu bleiben, um Fotoaufnahmen für ein Bauprojekt zu machen, obgleich das Visum des G. bereits am Freitag der Unfallwoche abgelaufen gewesen sei, sei keineswegs überzeugend. Zum einen sei das Visum bereits an dem Tag abgelaufen, an dem G. zum Weiterverbleib "überredet" worden sei, zum anderen sei es um so unglaubwürdiger, warum G., obgleich er schon Bedenken wegen der Überschreitung des Geltungszeitraumes des Sichtvermerkes gehabt habe, das Risiko auf sich genommen haben solle, während des illegalen Aufenthaltes ein fremdes Kraftfahrzeug zu lenken. Die Verantwortung, daß sich G. angetragen habe, das Fahrzeug zu lenken, weil im Falle der Heimfahrt mit einem Taxi am nächsten Morgen viel Zeit versäumt worden wäre, da das Kraftfahrzeug erst aus der entgegengesetzten Richtung geholt hätte werden müssen, "besteche" nicht, zumal auf Grund der starken Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein habe können, daß die Fahrt bereits zeitig in der Früh erfolgen hätte können; im übrigen sei nicht einmal behauptet worden, daß aus irgendwelchen Gründen Eile geboten gewesen wäre, zumal es sich um einen Sonntag gehandelt habe. Völlig unverständlich und bar jeder allgemeinen Lebenserfahrung sei der angebliche "Freundschaftsdienst" des Beschwerdeführers aber unter dem Aspekt, daß er schon einschlägig vorgemerkt gewesen und ihm sogar aus diesem Grund die Lenkerberechtigung für fünfzehn Monate entzogen gewesen sei, sodaß er ganz genau gewußt habe, welche Konsequenzen das "Aufsichnehmen" der Lenkereigenschaft für ihn zur Folge haben würde, zumal ihn der neuerliche Entzug der Lenkerberechtigung bei der Ausübung seines Berufes als Architekt empfindlich beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer und G. seien in der Berufungsverhandlung äußerst bestrebt gewesen, anschaulich und überzeugend darzustellen, daß es möglich sei, den behaupteten Sitzplatzwechsel im Fahrzeuginneren auszuführen und darauf hinzuweisen, daß der Beifahrersitz zur Seite gedreht gewesen sei, weshalb mehr Platz zwischen den Vordersitzen vorhanden gewesen sei. Auch wenn es auf Grund der Abmessungen im Fahrzeuginneren möglich sei, einen derartigen Platzwechsel auszuführen, habe bei der (von der Behörde durchgeführten) Demonstration zwangsläufig unberücksichtigt bleiben müssen, daß zumindest der Beschwerdeführer stark alkoholisiert gewesen sei und alle Insassen verletzt gewesen seien, P. auf dem Beifahrersitz sogar schwer, sodaß deren Rücksitzlehne nicht wie bei der Demonstration nach vorne geklappt hätte werden können. Völlig unbekannt sei auch das Motiv geblieben, warum die beiden Verletzten den vorgeblichen Sitzplatzwechsel auf diese höchst unbequeme und akrobatisch anmutende Weise durchgeführt hätten und nicht wie allgemein üblich durch Verlassen des Fahrzeuges. Weder der Beschwerdeführer noch G. hätten dafür eine logische Begründung gegeben. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, daß keiner angegeben habe, daß sie sich aus Sorge, zufällige Unfallzeugen hätten diese Manipulation entdecken können, veranlaßt gesehen hätten, so vorzugehen. Auffällig sei auch, daß die Version dieser ungewöhnlichen Art des Sitzplatzwechsels nicht von Anbeginn, sondern erst nach der Kenntnis der ersten Aussagen der beiden Unfallzeugen T. und D., worin diese angegeben hätten, daß sie den Beschwerdeführer als jene Person wiedererkennen würden, die hinter dem Lenkrad gesessen sei, präsentiert worden sei. Obgleich diese beiden Zeugen in ihren ersten Aussagen im verwaltungs- und gerichtlichen Strafverfahren noch klare und eindeutige Angaben gemacht hätten, seien ihre Sachverhaltsdarstellungen im weiteren Verlauf der beiden Verfahren immer ungenauer, mit Widersprüchen behafteter und der Verantwortung des Beschwerdeführers angepaßter geworden. Diesen Eindruck hätten diese beiden Zeugen auch beim Strafrichter erweckt, wie sich aus den diesbezüglichen Urteil vom 18. Februar 1994 ergebe. Während der Zeuge T. den Beschwerdeführer am 19. Jänner 1993 eindeutig als jene Person auf dem Lenkersitz wiedererkannt habe und ausgeschlossen habe, daß die beiden Verdächtigen die Sitzposition nach dem Unfall gewechselt hätten, sei er in der Hauptverhandlung vor Gericht und in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde nahezu bestrebt gewesen, seine bisher klare und schlüssige Sachverhaltsdarstellung selbst zu erschüttern, indem er nunmehr behauptet habe, daß er und der Zeuge D. nicht unverzüglich zum Unfallauto gelaufen wären, sondern erst drei bis fünf Minuten nach dem Unfallgeräusch dort hingegangen seien. Auch könne er die beiden Männer im Fahrzeug nicht näher beschreiben; von der Telefonzelle aus habe er keinen Sichtkontakt zum Unfallfahrzeug gehabt und nach dem Telefonieren sei er nicht mehr zum Unfallfahrzeug zurückgekehrt.

Abgesehen davon - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter -, daß D. entgegen allen anderen Einvernommenen schon bei seiner Einvernahme am 19. Februar 1993 davon ausgegangen sei, daß zwei Personen auf der Rückbank gesessen seien, die diese bis zum Eintreffen der Rettung nicht verlassen hätten, schwäche auch dieser Zeuge seine sonst glaubwürdigen Angaben immer mehr ab und würden auch seine späteren Angaben widersprüchlicher und dadurch unglaubwürdig. Bei der Hauptverhandlung (vor Gericht) gebe er an, daß er aus Nervosität erst zum Unfallauto gegangen sei, als schon andere Leute dort gewesen seien. Bei der Berufungsverhandlung (vor der belangten Behörde) behaupte er sogar, daß er die ganze Zeit bei seinem Fahrzeug geblieben sei. Obgleich diese beiden Zeugen in sehr merkwürdiger Weise im Verlauf der beiden Verfahren ihre Angaben zu ihren damaligen Wahrnehmungen bzw. näheren Umstände immer drastischer abgeschwächt hätten, sodaß sie den Eindruck erwecken würden, sämtliche bisherigen, für den Beschwerdeführer belastenden Angaben zu revidieren, gäben auch ihre "modifizierten" Aussagen nichts Konkretes für den behaupteten Sitzplatzwechsel her (beide Zeugen hätten einen solchen nicht gesehen). Den Angaben des Zeugen G. - der einzige Zeuge, der die Version des Beschwerdeführers gänzlich bestätige - sei nicht zu folgen gewesen: Dieser Zeuge habe nachhaltig den Eindruck hinterlassen, daß er nicht tatsächlich Wahrgenommenes ausgesagt habe, sondern daß seine Angaben nur darauf abzielten, den Beschwerdeführer zu entlasten. Dabei sei ihm allerdings der gravierende Fehler unterlaufen, daß er einerseits angegeben und auch demonstriert habe, daß er den verletzten Arm (trotz der Wahrnehmung der Verletzung) bei dem vorgeblichen Sitzplatzwechsel nicht benützen habe müssen, hingegen in der Gerichtsverhandlung am 4. Oktober 1993 ausgeführt habe, "ich hatte nicht sofort Schmerzen in der rechten Hand, ich habe erst im Spital Schmerzen gespürt, vorher war nichts". Es sei daher unerklärlich, weswegen der Zeuge den rechten Arm bei dem behaupteten Sitzplatzwechsel nicht miteinbezogen haben solle, wenn er noch keine Schmerzen gespürt habe, was bei einem durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Schockzustand durchaus glaubwürdig wäre, dann hätte aber der Zeuge im Zuge seiner äußerst detaillierten Sachverhaltsdarstellung keine widersprüchlichen "Ausschmückungen" erfinden dürfen. Die Angaben der Zeugin P. seien insbesondere deshalb nicht geeignet, die Version des Beschwerdeführers abzusichern, weil sie anläßlich ihrer Einvernahmen zwar angegeben habe, daß nicht der Beschwerdeführer gelenkt habe, aber nichts von dem vorgeblichen Sitzplatzwechsel wisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu setzen, so verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend unter anderem auf die mit dem Beschwerdeführer am 14. September 1992 aufgenommene Niederschrift als Beschuldigter, welche im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung als eine taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hält die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in Hinsicht auf seine Lenkereigenschaft einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß die Rücksitzlehne anläßlich des behaupteten Wechsel des Sitzplatzes nicht nach vorne geklappt gewesen sei, genügt der Hinweis, daß dieses Argument nur eines von vielen ist und auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht davon ausgeht, der Sitzplatzwechsel sei technisch nicht möglich gewesen. Mit den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Weiters war die belangte Behörde nicht verpflichtet, das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit der Frage einzuholen, ob die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Gutachten des gerichtlich beeideten (medizinischen) Sachverständigen reichte für die diesbezügliche Beurteilung aus; daß die belangte Behörde damit die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers "geradezu begründet" und es zu seinem Nachteil gewürdigt habe, ist nicht erkennbar.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf das von dem Zeugen G. und dem Beschwerdeführer vorgetragene Motiv für den behaupteten Sitzplatzwechsel vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung; insbesondere darf die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde nicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen Argumenten für die Bejahung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers betrachtet werden.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß er im gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden sei. Zunächst sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen hat, von der Verwaltungsbehörde unabhängig von der (freisprechenden) Gerichtsentscheidung zu beurteilen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0004). Allerdings war die belangte Behörde berechtigt, auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse zu verwerten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/03/0258). Gerade das erwähnte Gerichtsurteil bestätigt die Richtigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer wurde zwar (unter anderem) hinsichtlich des Vorwurfes einer Übertretung nach § 88 Abs. 1 und 4 2. Fall, StGB in Hinsicht auf den gegenständlichen Vorfall mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 1994 freigesprochen, allerdings mit der Begründung, daß nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen hätte werden können, daß der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden gegen den Fahrbahnteiler geprallt sei. In den vorstehenden Entscheidungsgründen wurde allerdings ausdrücklich und ausführlich festgehalten, daß nach Ansicht des Gerichtes nur der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt gelenkt haben könne und die Version des Beschwerdeführers (in Übereinstimmung mit dem Zeugen G.), kurz nach dem Unfall die Plätze gewechselt zu haben, "schlichtweg für unmöglich" gehalten werde. Das Vorbringen in der Beschwerde, das Strafgericht habe den Platzwechsel im Inneren des Fahrzeuges "letztlich angenommen" und sei aus diesem Grund zu einem rechtskräftigen Freispruch gelangt, ist daher als geradezu mutwillig zu bezeichnen. Daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem erwähnten Gerichtsurteil (einschließlich des Rechtsmittelverzichtes durch den Staatsanwalt) nicht weiter auseinandergesetzt hat, vermochte sohin Rechte des Beschwerdeführers keineswegs zu verletzten.

Auch die Ausführungen der belangten Behörde in Hinsicht auf die Angaben des Zeugen G., betreffend Schmerzen in der rechten Hand bzw. im rechten Arm dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr versteht der Gerichtshof diese Ausführungen dahin, daß die belangte Behörde damit ein Argument für die - von ihr im Ergebnis jendfalls zu Recht angenommene - Unglaubwürdigkeit des Zeugen G. aufzeigen wollte.

Daß ein Sitzplatzwechsel von außen "längere Zeit in Anspruch genommen hätte" als jener im Inneren des Fahrzeuges ist ebenso eine bloße Hypothese des Beschwerdeführers wie, daß damit zu rechnen gewesen sei, daß der Platzwechsel bis zum Eintreffen der ermittelnden Behörden außerhalb des Fahrzeuges nicht hätte vollendet werden können. Daß der Zeuge G. die Schadenersatzansprüche der Zeugin P. bereits "akontiert" hat, gibt für die hier maßgebliche Frage der Lenkereigenschaft nichts wesentliches her. Gerade weil die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, der Zeuge G. sei offenbar bereit, die Lenkereigenschaft auf sich zu nehmen, schließt keineswegs aus, daß eine entsprechende "Akontierung" erfolgte, um den Versuch zu unternehmen, die Beweislage für den Beschwerdeführer zu verbessern. Aus welchem Anlaß die Zeugin P. - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - die Angaben des G. auch in Hinsicht auf einen Sitzplatzwechsel bestätigte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Was den Hinweis in der Beschwerde anlangt, der Zeuge D. habe bereit am 19. Februar 1993 vor der Behörde erster Instanz angegeben, daß er zwei Personen auf der Rückbank des Fahrzeuges sitzen gesehen habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers nur mit dem Sitzplatzwechsel zu erklären sei, so hat dem die belangte Behörde zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Dieser Zeuge hat nämlich in der am 4. Oktober 1993 stattgefundenen Hauptverhandlung vor Gericht zwar ausgeführt, "daß hinten zwei Personen gesessen sind", doch hat er auch die Meinung vertreten, daß vier Personen im Auto gewesen seien. Daß letzteres der Fall gewesen sei, wird allerdings auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß die belangte Behörde zu Recht der diesbezüglichen Aussage des Zeugen D. kein wesentliches Gewicht beigemessen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verfahrensrecht Gericht VerwaltungsbehördeBeweismittel GerichtsverfahrenVerhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeVerhältnis zu anderen Normen und Materien StGBIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020418.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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