TE Vwgh Beschluss 1995/1/27 94/02/0417

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1994, Zl. UVS-03/16/01793/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Begründung

In seiner selbst verfaßten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (eingelangt am 10. Oktober 1994) bekämpfte der Beschwerdeführer die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache. Mit Note vom 14. Oktober 1994 wurde er aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen in neun näher bezeichneten Punkten zu verbessern; diese Note enthielt die Rechtsbelehrung, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die Note vom 14. Oktober 1994 wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 1994 zugestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag überhaupt nicht nach (nach deren Ablauf - somit verspätet - entsprach er diesen Aufträgen mit einem Schreiben vom 20. Dezember 1994 nur zum geringsten Teil).

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der zur Behebung von Formmängeln, die einer Beschwerde anhaften, gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020417.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten