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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juni 1994, Zl. UVS-03/16/01793/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Begründung
In seiner selbst verfaßten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (eingelangt am 10. Oktober 1994) bekämpfte der Beschwerdeführer die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache. Mit Note vom 14. Oktober 1994 wurde er aufgefordert, die Beschwerde binnen vier Wochen in neun näher bezeichneten Punkten zu verbessern; diese Note enthielt die Rechtsbelehrung, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die Note vom 14. Oktober 1994 wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 1994 zugestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag überhaupt nicht nach (nach deren Ablauf - somit verspätet - entsprach er diesen Aufträgen mit einem Schreiben vom 20. Dezember 1994 nur zum geringsten Teil).
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der zur Behebung von Formmängeln, die einer Beschwerde anhaften, gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020417.X00Im RIS seit
20.11.2000