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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/02/0419 E 12. April 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Jänner 1994, Zl. UVS-01/08/00020/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 10. Jänner 1994 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 85 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG) festgenommen. Mit Bescheid dieser Behörde vom selben Tag wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft verhängt. Als Zweck dieser Maßnahme wurde die Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und eines Aufenthaltsverbotes sowie die Sicherung der Abschiebung angeführt. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, da er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich habe und ohne Nachweis ausreichender Mittel für seinen Unterhalt angetroffen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf § 51 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1994 als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt; ihm wurde ferner ein Kostenersatz in der Höhe von S 2.023,-- auferlegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 412/94, die Behandlung der an ihn gerichteten
Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ob für die Festnahme des Beschwerdeführers u.a. der Verdacht einer strafbaren Handlung (Urkundenfälschung) maßgeblich war oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 41 Abs. 1 FrG gegeben sind, ob die Schubhaft zur Sicherung der in dieser Gesetzesstelle genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich ist. Solche Gründe werden im Schubhaftbescheid vom 10. Jänner 1994 auch genannt. Es kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, daß die Fremdenbehörde gegen den Beschwerdeführer "in erster Linie als Strafverfolgungsbehörde ...... tätig geworden" und seine Festnahme "aus Zwecken der Sicherung eines gegen mich einzuleitenden Strafverfahrens erfolgt ist".
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Schubhaft auch mit dem Argument, daß er sich bei seiner Ehefrau in Österreich aufgehalten habe und sein Unterhalt gesichert gewesen sei, weil sie sich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verpflichtet habe.
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Die gegenteilige Behauptung entbehrt jeder Begründung; sehr wohl begründet sind hingegen die Feststellungen der belangten Behörde, daß er lediglich im Besitz eines Schweizer Sichtvermerkes, der ihn zur einmaligen Einreise in die Schweiz berechtigte und der - der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge von der Schweiz nach Österreich gekommen - konsumiert war. Der bloße Hinweis auf "zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich" vermag an der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Feststellungen nichts zu ändern.
Unbestritten ist ferner, daß der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet war. Der Beschwerdeführer ist ferner unter ungeklärten Verhältnissen nach Österreich gekommen, sodaß davon auszugehen war, er habe die Grenzkontrolle umgangen. Angesichts dieses Sachverhaltes waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gegeben. Daß der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt - den nunmehrigen Beschwerdevertreter - für fremdenpolizeiliche Angelegenheiten bevollmächtigt hat, bewirkte zwar die Möglichkeit der Zustellung behördlicher Erledigungen an ihn, sicherte der Fremdenbehörde aber nicht den jederzeitigen Zugriff auf seine Person zur Setzung allenfalls erforderlicher fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Dazu kommt auch, daß er durch sein bisheriges Verhalten den Eindruck erweckt hat, er werde den für ihn maßgebenden österreichischen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenken; dazu kommt ferner, daß damals ein noch nicht widerlegter Verdacht bestand, sein Reisepaß weise Verfälschungen auf (die Widerlegung dieses Verdachtes erfolgte erst am 3. März 1994 - Bl. 70 verso).
Bei dieser Sachlage kommt es darauf, ob seine in der Schubhaftbeschwerde aufgestellte, aber nicht weiter belegte Behauptung, für seinen Unterhalt sorge seine Ehefrau, richtig war, nicht mehr an. Die Haft war nach dem damaligen Verfahrensstand zur Sicherung der in Rede stehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich.
Die Behauptung, der Kostenspruch entbehre einer gesetzlichen Grundlage, "da die Festnahme und Anhaltung einen verfahrensförmlichen Verwaltungsakt darstellen", ist schlechthin unverständlich, weil es gerade die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Vorschriften des § 52 Abs. 2 FrG und des § 79a AVG sind, die die gesetzliche Grundlage für den Kostenersatz durch die Partei, die im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde vor einem unabhängigen Verwaltungssenat unterliegt, bilden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020333.X00Im RIS seit
20.11.2000