TE Vwgh Beschluss 1995/1/27 94/02/0536

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0537 94/02/0538

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des Dr. W in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen die drei Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. November 1994, Zl. VwSen-102313/5/Br, Zl. VwSen-102312/5/Br und Zl. VwSen-102311/5/Br, betreffend jeweils Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerden nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerden hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020536.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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