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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des N in P, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Oktober 1994, Zl. Senat-WU-94-132, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 14. Oktober 1991 keine Auskunft darüber erteilt, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe; die Auskunft sei binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die verlangte Auskunft nicht erteilt habe. Zum Beweis hiefür wurde der Beschwerde eine Lenkerauskunft vom 24. Oktober 1991 - eingebracht durch den, den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt - samt diesbezüglichem Postaufgabeschein angeschlossen.
Dazu ist festzustellen: Der Beschwerdeführer hatte zunächst in seiner Stellungnahme vom 25. August 1992 - vertreten durch denselben Rechtsanwalt - vorgebracht, es sei ihm ein Vordruck zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hinsichtlich eines bestimmten konkreten Tatvorwurfes nicht zugegangen; selbst wenn ihm ein derartiger Vordruck zugegangen sei, sei die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt worden. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, es sei ihm in Erinnerung, daß er seinerzeit angerufen und um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert worden sei. Dabei habe er über Telefon dem Anrufer bekanntgegeben, daß zu einer bestimmten, behaupteten Tatzeit das gegenständliche Kraftfahrzeug an eine namentlich genannte Person übergeben worden sei. Der Anrufer habe zugesagt, dies zur Kenntnis zu nehmen und schriftlich in einem Verwaltungsakt festzuhalten. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß diese Angelegenheit hiemit abgeschlossen sei.
Erst in der - gleichfalls vom selben Rechtsanwalt verfaßten - Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 24. Oktober 1991 an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, (zu der diesbezüglichen Aktenzahl) eine schriftliche Lenkerauskunft übermittelt, wobei diese eingeschrieben mit Aufgabeschein am 31. Oktober 1991 beim Postamt 1015 Wien aufgegeben worden sei.
Hierauf trug die belangte Behörde am 17. Oktober 1994 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters auf, den angeführten Aufgabeschein innerhalb von drei Tagen (mittels Telefax) vorzulegen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, auf Grund der nunmehr in der Berufung aufgestellten Behauptung über die Erteilung der Lenkerauskunft (vom 24. Oktober 1991) weitere Ermittlungsschritte zu pflegen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer mit seiner dargestellten wechselnden Verantwortung offenbar lediglich die Absicht verfolgte, das Verfahren zu verschleppen und sohin diese Annahme auch für das erwähnte Vorbringen in der Berufung durchaus nahelag. Daß der Beschwerdeführer dann trotz der Aufforderung, den Postaufgabeschein vorzulegen, dieser nicht nachgekommen ist, obwohl er offenbar dazu in der Lage war, fällt nicht der belangten Behörde, sondern dem Beschwerdeführer, der offenbar nicht bereit war, der ihn treffenden Mitwirkungspflicht Genüge zu tun, zur Last. Bei der nunmehrigen Vorlage dieses Beweismittels und der Lenkerauskunft vom 24. Oktober 1991 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
Die vorliegende - geradezu mutwillige - Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020460.X00Im RIS seit
19.03.2001