TE Vwgh Beschluss 1995/1/27 94/17/0422

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des O in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1994, Zl. II/1-BE-523-77/6-94, betreffend Nachsicht von Gemeindeabgaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 22. Jänner 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. September 1989, die ihm vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in Höhe von S 14.399,-- (einschließlich 10 % USt) und Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von S 23.404,70 (einschließlich 10 % USt), insgesamt somit einen Betrag von S 37.803,70 gemäß § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 durch Abschreibung nachzusehen, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. August 1992 als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zl. 92/17/0235, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 22. Jänner 1992 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen wurde.

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinem Recht auf Nachsicht von den gegenständlichen Gemeindeabgaben durch die belangte Behörde verletzt. In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, wie im Aufhebungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Oktober 1994 ausgeführt werde, sei man - von Vorwürfen an die Adresse des Höchstgerichtes abgesehen - der Auffassung, daß der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994 den bekämpften Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hätte. Dies sei nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes jedoch eindeutig nicht der Fall. Vielmehr habe der Gerichtshof mit seiner Sachentscheidung das Verfahren hinsichtlich seines bescheidmäßigen Ergebnisses als inhaltlich rechtswidrig bezeichnet und damit im Effekt der einer Wiederaufnahme gleichkommenden Zurückverweisung an die Gemeindebehörde zur neuerlichen Entscheidung den Boden entzogen.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nur in der Kassation des Bescheides oder der Abweisung der Vorstellung bestehen kann. Eine meritorische Entscheidung kommt nicht in Betracht.

In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, nämlich auf meritorische Entscheidung der Vorstellungsbehörde über seinen Antrag auf Abgabennachsicht, konnte der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170422.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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