TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/27 93/17/0333

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ViehWG §7 Abs2 idF 1992/376;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0334 E 27. Jänner 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der V-GmbH in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 24. August 1993, Zl. GB I/Ref.1/Ba/Wu/BSc1/93, Zl. 37.848/45-III/B/7/93, betreffend Verfall der Sicherstellung nach § 7 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 6. April 1993 bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Kommission) den Antrag auf Bewilligung des Exportes von 55 Tonnen Schweinefleisch gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 1. April 1993 und erbrachte die in der Ausschreibung vom 1. April 1993 im Punkt 9 geforderte Sicherstellung. Punkt 9.1. der Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

"Für die bescheidmäßige Abwicklung des Exportes ist vom Antragsteller spätestens bis Ende der Einreichfrist eine Banksicherstellung gemäß 9.2. in der Höhe von S 2/kg der Antragsmenge zu erbringen. Die Sicherstellung ist mit 30. Juni 1993 zu befristen. Die Befristung der Sicherstellung ist bei nicht ordnungsgemäßer Exportabwicklung auf Verlangen der Kommission bis zum Abschluß eines allenfalls erforderlichen Verfahrens betreffend Sicherstellungsverfall zu verlängern. Der in der Banksicherstellung aufscheinende Auftraggeber hat mit dem Antragsteller ident zu sein."

Die Kommission erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13. April 1993 folgende, auszugsweise wiedergegebene Ausfuhrbewilligung:

"Die Ausfuhr wird gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 621, (VWG), zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 374/1992, in Verbindung mit der 24. öffentlichen Bekanntmachung der Kommission vom 1993 04 01, Zahl 37.360/11-III/B 7/93, für nachstehende Menge, aus Oberösterreich stammende im Gegenstand der Ausfuhr genannte Ware bewilligt:

Menge: 55 t Warenwert: 2.1.öS 10,--/kg +/- 15 %

2.2.öS 12,--/kg +/- 15 % 2.3.öS 25,--/kg +/- 15 % 2.4.öS 31,--/kg +/- 15 %

Bestimmungsland: EG, Polen, Handelsland: BRD

Tschechien, Slowakei,

Kroatien, Slowenien, Mazedonien,

Ungarn, Rußland, Finnland,

Kanarische Inseln

Die Ausfuhrbewilligung gilt bis 31. Mai 1993.

Gemäß § 6 Abs. 4 VWG in Verbindung mit Punkt 4. der

24.

Öffentlichen Bekanntmachung 1993 und § 1 lit. f der

71.

Öffentlichen Bekanntmachung 1992 (betreffend die Übertragung bestimmter Angelegenheiten an die Unterkommission, Zl. 37.025/53-III/B 7/92) wird bestimmt, daß der Export der Ware in Teilmengen, gemäß den Abrufen innerhalb der gesetzten Fristen, zu erfolgen hat. Ein Export ohne einen gesonderten Abrufbescheid ist nicht zulässig."

Mit Bescheiden vom 13. April 1993 und 3. Mai 1993 setzte die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Unterkommission) gemäß § 6 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz (ViehWG) in Verbindung mit der

              24.              öffentlichen Bekanntmachung 1993 für die mit dem Bescheid vom 13. April 1993 bewilligte Ausfuhr von 55 Tonnen Schweinefleisch für den Zeitraum von 13. April bis 30. April bzw. von 3. Mai bis 31. Mai 1993 gemäß Punkt 4 der genannten öffentlichen Bekanntmachung einen Abruf von jeweils 55 t für die genannten Zeiträume fest.

In der Folge exportierte die Beschwerdeführerin von den im Bescheid vom 13. April 1993 genannten Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung eine Menge von 7.997,5 kg. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 1993 mit, daß die Unterkommission beabsichtige, die geleistete Sicherstellung gemäß § 7 Abs. 2 ViehWG im Ausmaß der Nichtausübung der Bewilligung von 85,4 % zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären. Die Sicherstellung verfalle nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Ausfuhr infolge eines Umstandes höherer Gewalt nicht habe durchführen können und den Nachweis hiefür erbringe.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Freigabe der Sicherstellung. Dies mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch wären keine Veterinärsperren bekannt gewesen. Am 15. April 1993 sei mit Wirksamkeit vom 16. April 1993 die veterinärbehördliche Ein- und Durchfuhrsperre in Slowenien verlautbart worden. Ab diesem Zeitpunkt seien auch Lieferungen in andere Länder, z.B. Mazedonien und/oder Kroatien, wegen der verhängten Durchfuhrsperre ebenfalls nicht möglich gewesen. Die zugeschlagenen 55 t Schweinefleisch wären ursprünglich für Lieferungen nach Mazedonien, Slowenien und Kroatien vorgesehen gewesen. Nach Inkrafttreten der veterinärbehördlichen Sperren habe sich die Beschwerdeführerin bemüht, Teilmengen auf dem EG-Markt unterzubringen. Dies sei hinsichtlich der Teilmenge von ca 8 to Teilstücke ohne Knochen gelungen. Die restlichen Mengen hätten zu den gegebenen Rahmenbedingungen in der EG nicht vermarktet werden können.

Mit Bescheid des Vorstandes für die Geschäftsbereiche Getreide, Vieh und Fleisch der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 24. August 1993 wurde die gemäß Punkt 9 der

              24.              öffentlichen Bekanntmachung vom 1. April 1993 für die bescheidmäßige Abwicklung des Exportes von 55 t Schweinefleisch erbrachte Sicherstellung gemäß § 7 Abs. 2 ViehWG entsprechend dem Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung von 85,4 % in einer Höhe von S 94.005,-- zugunsten des Bundes für verfallen erklärt. In der Begründung heißt es, die Sicherstellung verfalle nicht, wenn der Bewillungsinhaber die Ein- oder Ausfuhr infolge eines Umstandes höherer Gewalt nicht durchführen könne und den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand erbringe. "Höhere Gewalt" sei als ein ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger Umstand anzusehen, dessen Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wäre. Im Bewilligungsbescheid seien antragsgemäß die EG, Polen, Tschechien, Slowakei, Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Ungarn, Rußland, Finnland und die Kanarischen Inseln als Bestimmungsländer für den Export der Waren genehmigt worden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes stelle der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs dargelegte Sachverhalt keinen Nachweis dafür dar, daß es ihr unter den gegebenen Umständen trotz aller Sorgfalt nicht bzw. nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer möglich gewesen wäre, die bewilligte Ware innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes zu exportieren. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die am 15. April 1993 verhängte veterinärbehördliche Sperre Sloweniens seien die ursprünglich vorgesehenen Lieferungen nach Slowenien, Kroatien und Mazedonien verunmöglicht worden, werde auf das Bestehen von Exportmöglichkeiten in die übrigen im Bescheid angeführten Bestimmungsländer verwiesen. Der Einwand, trotz Bemühung habe die restliche Bewilligungsmenge zu den gegebenen Rahmenbedingungen in der EG nicht vermarktet werden können, vermöge keinen Nachweis für das Vorliegen eines Umstandes höherer Gewalt zu begründen, weil sich daraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, daß der Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten der Slowenien-Sperre ein Umdisponieren in andere Exportländer innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung trotz aller Sorgfalt nicht bzw. nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer möglich gewesen wäre. Demnach könne das Unterbleiben von Exporten nicht als unvermeidbare Folge der Slowenien-Sperre qualifiziert werden. Da die der Beschwerdeführerin bewilligte Menge von 55 t Schweinefleisch innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung nicht zur Gänze ausgeführt und die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für das Vorliegen eines Umstandes höherer Gewalt erbracht habe, sei der Verfall der Sicherstellung zugunsten des Bundes im genannten Ausmaß zu erklären gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des § 7 des Viehwirtschaftsgesetzes verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, haben die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Vieh WG), in der Fassung BGBl. Nr. 374/1992, bedürfen Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland einer Bewilligung der Kommission.

Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten liegt, die in diesem Rahmen zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Ländern bestmöglich Rechnung getragen erscheint.

Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Kommission, wenn keine Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 zu befürchten ist, anstelle oder neben einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses bzw. des Exportausgleichbetrags (§ 11 Abs. 3) aufzufordern.

Gemäß § 6 Abs. 4 erster und letzter Satz leg. cit. ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu befristen. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommisson die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.

Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Ware nicht oder nicht zur Gänze ein- oder ausgeführt, hat die Kommission gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. die Sicherstellung ganz oder teilweise zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Höhe des Verfalls ist das Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung verfällt nicht, wenn der Bewilligungsinhaber die Ein- oder Ausfuhr infolge eines Umstands höherer Gewalt nicht durchführen konnte und den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand erbringt. Halten Importeure oder Exporteure Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, nicht ein, muß die Sicherstellung ebenfalls, höchstens jedoch im Ausmaß von 50 v.H. der geleisteten Sicherstellung für verfallen erklärt werden.

Im Beschwerdefall erfolgte unbestritten die mit Bescheid vom 13. April 1993 bewilligte Ausfuhr von 55 t Schweinefleisch durch die Beschwerdeführerin nicht zur Gänze, sondern nur im Ausmaß von 7.997,5 kg oder 14,6 % der gesamten bewilligten Ausfuhrmenge. Dazu bringt sie vor, daß infolge einer veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrsperre in Slowenien ein Export in die Länder Slowenien, Mazedonien und Kroatien unmöglich gewesen sei. Es habe auch nur eine Teilmenge in Deutschland vermarktet werden können. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, daß ein Export in die EG-Länder in jedem Fall nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführerin wurde - wie von ihr beantragt - die Ausfuhrbewilligung für die Bestimmungsländer "EG, Polen, Tschechien, Slowakei, Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Ungarn, Rußland, Finnland und die Kanarischen Inseln" erteilt. Der unvermeidbare und unabwendbare Wegfall von Liefermöglichkeiten in bestimmte im Bescheid genannte Exportländer kann einen Umstand höherer Gewalt darstellen. Daß nun kurz nach Erteilung der Ausfuhrbewilligung wegen der Verhängung der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrsperre in Slowenien, der Export dorthin und wegen der Transportwege auch nach Kroatien und Mazedonien unmöglich geworden ist, kann als ein solcher Umstand höherer Gewalt angesehen werden. Die Beschwerdeführerin trifft aber nicht nur insoweit die Nachweispflicht, sondern sie hat auch nachzuweisen, daß die gesamte in der Ausfuhrbewilligung genannte Menge auch in die restlichen im Bescheid angeführten Länder infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist. Ein nachzuweisender Umstand dieser Art könnte auch darin gelegen sein, daß es dem Exporteur infolge des Wegfalls bestimmter Exportmärkte nicht mehr möglich war, im verbleibenden beantragten Exportraum die Gesamtmenge unterzubringen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch trotz der bei ihr gelegenen Nachweispflicht nicht einmal behauptet, daß die Ausfuhr in sämtliche in Rede stehenden Länder unmöglich gewesen sei. Die belangte Behörde war daher ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen, nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu erheben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, ein Export in die EG-Länder wäre in jedem Fall nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer möglich gewesen, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG). Sie hat es nämlich unterlassen, schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren darzutun, in welchem Umfang und in welchem Ausmaß sie noch Exportmöglichkeiten hatte bzw. warum durch den Wegfall der Exportmöglichkeit nach Slowenien, Kroatien und Mazedonien die in der Ausfuhrbewilligung genannte Menge in den übrigen vom Bescheid erfaßten Wirtschaftsraum infolge höherer Gewalt nicht mehr exportiert werden konnte.

Da die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht hat, daß sie den bewilligten Export infolge eines Umstandes höherer Gewalt nicht zur Gänze durchführen konnte und damit die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 ViehWG nicht erfüllt hat, bleibt der Beschwerde ein Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170333.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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