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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. P in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. November 1994, Zl. UVS-03/14/03246/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juli 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Die belangte Behörde hat damit - ob zu Recht oder zu Unrecht ist in dem Stadium der Prüfung der Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen - zum Ausdruck gebracht, daß gegen den Beschwerdeführer (bisher) ein Schuldspruch nicht ergangen ist und eine Verwaltungsstrafe nicht verhängt wurde. Durch einen Bescheid dieses Inhaltes kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde der Beschwerdeführer jedenfalls nicht besser gestellt sein als durch den aufrechten Bestand dieses Bescheides oder durch eine stattgebende Berufungsentscheidung, wie er sie in seiner Berufung angestrebt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020009.X00Im RIS seit
20.11.2000