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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 1993, Zl. VwSen-400224/3/Wei/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ein Versuch, mit gefälschten Personaldokumenten von Österreich aus in die BRD einzureisen, gescheitert war, wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. August 1993 die Schubhaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde nach § 51 FrG des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1993 erledigt:
Mit Spruchpunkt I wurde der Antrag, die belangte Behörde möge aussprechen, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers ohne vorangehende Mitteilung des Ziellandes und der derartigen Einräumung der Geltendmachung von Gründen gemäß § 37 Abs. 2 und Abs. 4 FrG hinsichtlich des Ziellandes unzulässig ist, als unzulässig zurückgewiesen, mit den Spruchpunkten II und III wurde der Schubhaftbeschwerde im übrigen Folge gegeben und dem Bund ein Kostenersatz auferlegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 171/94, die Behandlung der an ihn gerichteten
Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof - nur gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im angefochtenen Umfang. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine Gegenäußerung der Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zwar insoweit im Recht, als es sich bei der Abschiebung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine selbständig anfechtbare Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139).
Daraus folgt aber keineswegs, daß der Beschwerdeführer ein Recht auf Sachentscheidung der belangten Behörde über seinen mit dem angefochtenen Spruchpunkt I zurückgewiesenen Antrag gehabt hätte. Abgesehen davon, daß ein solcher Antrag nach seinem Inhalt bei der Fremdenbehörde zu stellen wäre - er steht mit der vom UVS in einem Beschwerdeverfahren nach § 51 f FrG einzig zu entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern betrifft die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Abschiebung -, enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß ein Antrag nach § 54 FrG, in dem Abschiebungshindernisse im Sinne des § 37 FrG geltend gemacht werden, während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung jederzeit gestellt werden kann; nach Abschluß dieses Verfahrens kann gemäß § 36 Abs. 2 FrG aus denselben Gründen ein Abschiebungsaufschub erwirkt werden. Im übrigen muß der von einer Abschiebung bedrohte Fremde selbst wissen, in welchem Staat (in welchen Staaten) er Gefahren im Sinne des § 37 FrG ausgesetzt wäre. Es ist daher auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht geboten, die Zulässigkeit einer Antragstellung der in Rede stehenden Art im Auslegungsweg als geboten anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020334.X00Im RIS seit
11.07.2001