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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §89a Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. T in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 1994, Zl. MA 67-12/73/94, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 der Ersatz der Kosten der Entfernung eines für ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von seinem Abstellort im
23. Wiener Gemeindebezirk am 17. September 1991 um 23.35 Uhr vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 1994 zugestellt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem letzten Satz des § 89a Abs. 7 StVO 1960 ist eine Kostenvorschreibung im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.
Der angefochtene Bescheid leidet schon deswegen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil er nach Ablauf der Dreijahresfrist des letzten Satzes des § 89a Abs. 7 StVO 1960 zugestellt und damit erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0198).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur in der Höhe von S 480,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
Die Zusammensetzung des erkennenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020446.X00Im RIS seit
12.06.2001