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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1994, Zl. II/3-B-3, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Abänderung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 12. November 1990 beantragte der Beschwerdeführer (nach Baubeginn) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (u.a.) für die Errichtung einer Scheune auf der im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegenen Liegenschaft EZ 40 KG K. gemäß den vorgelegten Einreichplänen. Die Scheune sei für die Aufbereitung und Lagerung des im Wald des Beschwerdeführers anfallenden Holzes bzw. Holzhackgutes dringend erforderlich.
Nach Rücksprache mit dem Bausachverständigen betreffend die Dachneigung des Gebäudes wechselte der Beschwerdeführer die Einreichpläne aus. Das neue Projekt war insbesondere durch eine gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich stärkere Dachneigung des Gebäudes gekennzeichnet.
Die BH holte u.a. ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte unter Hinweis auf § 6 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), dar, eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr sowie eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes durch das gegenständliche Vorhaben seien nur unter der Voraussetzung der genauen Einhaltung der Einreichunterlagen und der im folgenden aufgezählten Vorkehrungen nicht zu erwarten. An Vorkehrungen nannte der Sachverständige unter anderem: "Beim Scheunengebäude ist die Dacheindeckung rotbraun oder dunkelgrau, kleinformatig und ohne Verwendung von Wellplatten, herzustellen. An den Ortgängen der Dachkonstruktion sind Dachvorsprünge von mindestens 25 cm herzustellen."
Mit Bescheid vom 20. August 1991 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 6 Abs. 2 Z. 3 und 19 NSchG die naturschutzbehördliche Bewilligung, auf dem erwähnten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald (im Grünland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes) u.a. einen Scheunenneubau zu errichten, und zwar gemäß den gekennzeichneten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen. Dabei wurden u.a. folgende, bis zum 31. Dezember 1991 zu erfüllende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:
"2. Beim Scheunengebäude ist die Dacheindeckung rotbraun oder dunkelgrau, kleinformatig und ohne Verwendung von Wellplatten, herzustellen."
3. An den Ortgängen der Dachkonstruktion sind Dachvorsprünge von mindestens 25 cm herzustellen."
In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem dargelegt, auf Grund des eingeholten Gutachtens seien jene Auflagen vorgeschrieben worden, die erforderlich seien, Natur und Landschaft vor Schädigungen zu schützen.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Bei am 4. März und 18. August 1993 durchgeführten örtlichen Überprüfungen wurde festgestellt, daß das Scheunengebäude nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid hergestellt worden sei. Den Vorschreibungen 2. und 3. sei nicht entsprochen worden. Die Dachflächenneigung sei nicht plangemäß, sondern wesentlich geringer ausgeführt worden. Als Eindeckungsmaterial seien Wellplatten verwendet worden. Es fehlten die mit Punkt 3. vorgeschriebenen Dachvorsprünge.
Am 30. August 1993 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines "Auswechslungsplanes" die "Abänderung" der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Gegenstand der begehrten "Abänderungen" sind eine Verringerung der Dachflächenneigung, der Entfall der Dachvorsprünge und die "Erteilung der Berechtigung, das Scheunendach mit Welleternitplatten zu decken". Begründend wurde dargelegt, die Herstellung der Dachkonstruktion nach dem seinerzeitigen Einreichplan habe sich als unzweckmäßig herausgestellt, weil die Gefahr bestehe, daß ein zu weit vorspringendes Dach beim Holztransport beschädigt werde. Bei der Dachdeckung mit Welleternitplatten handle es sich um eine kostengünstige Möglichkeit; eine andere Dachdeckung wäre bei der schlechten Ertragslage der Forstwirtschaft eine zu hohe Kostenbelastung.
Die BH beauftragte den Amtssachverständigen für Naturschutz mit Erhebungen, ob das neue Projekt Änderungen umfasse, die eine abweichende Beurteilung des Landschaftsbildes, der Schönheit der Landschaft oder des Erholungswertes erforderten.
Der Sachverständige verwies darauf, daß im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren die ursprünglich eingereichten Projektunterlagen betreffend die Dachflächenneigung, Dachvorsprünge und Eindeckungsmaterial abgeändert worden seien. Die abgeänderte Ausführung habe die Zustimmung der Naturschutzbehörde gefunden, wobei ausdrückliche Vorschreibungen ergangen seien. Mit dem nunmehr antragsgegenständichen Vorhaben werde offenbar beabsichtigt, die ursprünglich - vor der seinerzeitigen Änderung der Projektunterlagen - angestrebte Dachausführung unter Vermeidung der bescheidmäßigen Vorschreibungen zu erreichen. Schon im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren sei festgehalten worden, daß nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Schönheit der Landschaft und den Erholungswert nur unter der Voraussetzung der genauen Einhaltung der geänderten Einreichunterlagen und unter Beachtung der verlangten Vorkehrungen nicht zu erwarten seien. Die konsensgemäße Ausführung und die Beachtung der Vorkehrungen wären Voraussetzungen für ein positives Ergebnis der Begutachtung.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesen ihm vorgehaltenen Darlegungen des Sachverständigen innerhalb der mehrfach erstreckten Äußerungsfrist nicht Stellung.
Mit Bescheid vom 12. April 1994 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage sowie eingehenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG vertrat die Behörde die Auffassung, die bescheidmäßig vorgeschriebene bestimmte Dachneigung, Ausführung von Dachvorsprüngen und der Dachdeckung (unter Ausschluß von Welleternit) seien im Bewilligungsverfahren maßgeblich für die Beurteilung gewesen, daß (nur durch die bescheidgemäße Ausführung) eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und des Erholungswertes für die Bevölkerung vermieden werden könne. Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage liege nicht vor; der Beschwerdeführer bezwecke vielmehr, die vorgenommenen Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich zu legalisieren und das Vorhaben insoweit neu aufzurollen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Antrag weiche von der seinerzeit erteilten Bewilligung in wesentlichen Punkten ab. So betrage beim geänderten, nunmehr tatsächlich ausgeführten Bau die Firsthöhe 5,5 m gegenüber einer Firsthöhe von 6,5 m beim bewilligten Vorhaben; damit sei auch die Dachneigung wesentlich geringer als beim bewilligten Vorhaben. Die Dachdeckung sei mit Welleternit und nicht mit dem vorgeschriebenen Material hergestellt worden. In diesen Veränderungen liege eine wesentliche Änderung der Sachlage; Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege somit nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, alle im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren behandelten Aspekte der Bauführung seien Bestandteile des maßgeblichen Sachverhaltes. Eine bestimmte Dachneigung sei besonders Gegenstand des Verfahrens und auch einer Projektänderung gewesen. Sie sei ebenso wie die vorgeschriebenen Vorkehrungen betreffend Dachvorsprünge und Dachdeckungsmaterial Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr gewesen. Es liege somit keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche Beurteilung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter erfordere.
Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Bewilligung einer Abänderung der naturschutzbehördlichen Bewilligung unter geänderten Sachverhaltsvoraussetzungen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt - entsprechend dem Berufungsvorbringen - die Auffassung, Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege nicht vor, weil sich das Projekt im Sinne des vorliegenden Bewilligungsantrages betreffend Dachneigung, Ausführung von Dachvorsprüngen und der Dachdeckung wesentlich vom seinerzeit bewilligten Projekt unterscheide. Eine Verminderung der Gebäudehöhe um ein Sechstel (und die daraus resultierende Verringerung der Dachneigung) könnten nicht unwesentlich sein; dies zeige sich schon daraus, daß eine solche Veränderung nach baurechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfe. Die Fragen der Dachvorsprünge und der Dachdeckung seien "im Zusammenhang mit der verminderten Dachneigung" neu zu behandeln.
Damit verkennt die Beschwerde, daß die Lösung der Frage, ob "Identität der Sache" vorliegt, nicht an Hand einer Gegenüberstellung ausschließlich des bewilligenden Teiles des seinerzeitigen Bescheides mit dem nunmehrigen Begehren zu erfolgen hat, sondern - in rechtlicher Betrachtungsweise - daran zu orientieren ist, ob das neue Begehren einen Gegenstand betrifft, über den mit dem seinerzeitigen Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - entschieden wurde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 bis 71 abgesehen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der Sache lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muß (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall handelte es sich um ein Vorhaben, das im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 NSchG einer Bewilligung bedurfte.
Die seinerzeitige, unter Vorschreibung von "Vorkehrungen" erteilte Bewilligung erfolgte auf Grund des § 6 Abs. 4 Z. 1 NSchG. Danach ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs. 2 1. das Landschaftsbild,
2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder 3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
Auf der Grundlage der soeben zitierten Vorschrift ist somit eine Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme bzw. das beabsichtigte Vorhaben nicht zu einer dauernden bzw. maßgeblichen Beeinträchtigung der geschützten Güter führt oder die Beeinträchtigung durch Vorschreibung von "Vorkehrungen" weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Die seinerzeit erteilte Bewilligung ist zunächst als Entscheidung des Inhaltes aufzufassen, daß die vom bewilligten Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen der geschützten Güter durch die Vorschreibung der verfügten Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden konnten. Eine auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene (naturschutzbehördliche) Bewilligung bedeutet nicht schon ganz allgemein einen bindenden Abspruch in der Richtung, daß die Voraussetzungen der Bewilligung anderer, vom bewilligten Vorhaben sich mehr oder weniger unterscheidender Vorhaben nicht vorlägen. Eine solche bindende Wirkung einer Bewilligung hinsichtlich einzelner zu einem Vorhaben gehörender Maßnahmen kommt jedoch insoweit in Betracht, als mit einer Bewilligung auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung verbunden sein kann, daß hinsichtlich bestimmter zum eingereichten Projekt gehörender Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorliegen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei den "Vorkehrungen" gemäß Punkt 2. und 3. des seinerzeit bewilligten Bewilligungsbescheides handelte es sich um sogenannte "projektsändernde Auflagen", die in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung darstellen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1981, Slg. 10614/A, zur entsprechenden Vorschrift der Kärntner Bauordnung 1969). Nicht anders ist der Umstand zu bewerten, daß nicht die den Gegenstand des ursprünglichen Projektes bildende, sondern eine - somit zur Voraussetzung der Bewilligung erhobene - größere Dachneigung Gegenstand der Bewilligung wurde. Die vorliegende Bewilligung enthält somit eine Entscheidung des Inhaltes, daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs. 4 Z. 1 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorlägen. Dies bedeutet der Sache nach eine Abweisung des auf jene Einzelmaßnahmen bezogenen Bewilligungsantrages. Eben diese - auf die beschriebene Weise von der Abweisung des Antrages umfaßten - Maßnahmen sind nunmehr Gegenstand des neuerlichen Bewilligungsantrages. Das nunmehrige Begehren unterscheidet sich daher von dem seinerzeitigen, das durch den Bewilligungsbescheid überwiegend stattgebend, im Umfang der seinerzeit und auch im vorliegenden Verfahren strittigen Einzelmaßnahmen jedoch abweisend entschieden wurde, nicht in Punkten, die im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich wären. Vielmehr handelt es sich um einen Antrag, der offenkundig die Aufrollung der entschiedenen Sache bezweckt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den neuerlichen Bewilligungsantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag erübrigt sich daher.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009