TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L82252 Garagen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §43;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18 Abs2 litc;
BauO Krnt 1969 §46 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
Bebauungsplan textlicher Finkenstein 1987 §7 Abs3;
Bebauungsplan textlicher Finkenstein 1987 §7 Abs4;
B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juli 1992, Zl. 8 BauR1-205/1/1992, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Wolfgang M und

3. Heidemarie M, beide in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Bauwerber suchten am 8. Juni 1989 um die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Garage (einschließlich eines Geräteraumes) an. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1989 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das beantragte Bauvorhaben nach Maßgabe der Baupläne unter Erteilung u.a. nachstehender Auflage (Punkt 5):

"Die Situierung des geplanten Wohnhauses mit angebauter Garage hat so zu erfolgen, daß von der Garage bis zur östlichen Grundgrenze ein Abstand von 1,50 m und zum öffentlichen Weg ein Abstand von 5,00 m (von der Garage gemessen) eingehalten wird. Vom geplanten Wohnhaus bis zur östlichen Grundgrenze ist ein Abstand von 5,50 m und zur nördlichen Grundgrenze (Weg) ein Abstand von 5,00 m einzuhalten."

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde aus Anlaß von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben die Einstellung der Arbeiten an der Garage mit sofortiger Wirkung und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. Mit Antrag vom 20. August 1990 suchten die mitbeteiligten Bauwerber um die "Genehmigung von Änderungsplänen - Garage" an.

Bei der Bauverhandlung, bei der der Beschwerdeführer als (östlicher) Nachbar anwesend war, wurde zunächst dargestellt, daß folgende Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Baubewilligung gegenständlich seien:

"An der Nordostecke der Garage wurde eine Flügelmauer mit 1,0 m Breite errichtet.

Das Garagentor bzw. Garagenzufahrt hat einen Abstand von der Straßengrundgrenze von 4,00 m.

Die Höhe des Gebäudes vom anschließenden Gebäude bis Dachoberkante (jetzt Deckenoberkante) beträgt laut Ausmaß vom 15. November 1990 3,0 m."

Von Seiten des Verhandlungsleiters wurde darauf hingewiesen, daß das Garagentor um 1,00 m gegenüber der jetzigen nördlichen Geländeflucht zurückzuversetzen sei, sodaß der Abstand zur Straßengrundgrenze 5,00 m betrage.

Der Beschwerdeführer erklärte bei der Verhandlung, daß er gegen die Zurückversetzung der Garageneinfahrt und gegen die Festlegung der Höhe des Objektes keinen Einwand habe. Mit der Errichtung der Flügelmauer (Fortsetzung der Ostwand der Garage in Richtung zur Straße) sei er nicht einverstanden und gebe hiefür keine Zustimmung. Der Abstand der Flügelmauer zur Straßengrundgrenze (3,00 m) sei zu gering und er werde in seiner Sicht beeinträchtigt. Weiters behielt er sich eine schriftliche Stellungnahme vor.

In seiner Eingabe vom 5. August 1991 machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Auflage Punkt 5 des Bescheides vom 23. Oktober 1989 sei nicht eingehalten worden; durch die Mauer (Flügelmauer und Garagenvorbau) befinde sich sein Grundstück viel mehr im Schatten.

Mit Bescheid vom 11. November 1991 erteilte der Bürgermeister die Bewilligung für das abgeänderte Projekt nach Maßgabe der Baupläne. Dieser Bescheid enthält u.a. folgende Auflagen:

"5. Die Auflagen des Bescheides vom 23.10.1989 ... bleiben aufrecht.

6. Das Garagentor ist um 1,00 m gegenüber der jetzigen nördlichen Gebäudeflucht zurückzuversetzen, sodaß der Abstand zur Nordgrenze, laut textlichem Bebauungsplan, 5,00 m zu betragen hat.

7. Der Abstand zur vorgezogenen Flügelmauer an der nordöstlichen Garagengebäudeecke bis zur Weggrundgrenze hat 3,00 m zu betragen.

8. Die Höhe des Gebäudes hat vom anschließenden Gelände bis zur Oberkante - Garagendach (Deckenoberkante) maximal 3,00 m zu betragen."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Aufgrund eines Bebauungsplanes aus 1981 dürfe nur mit solchen Gebäuden bis zu 2 m an die Verkehrsflächengrundgrenze herangerückt werden, deren Traufe nicht mehr als 2,5 m über dem verglichenen Gelände liege. Die tatsächliche Höhe der Flügelmauer betrage jedoch 3 m.

Nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung mit Bescheid vom 1. April 1992 mit der Begründung keine Folge, daß (auch) § 47 Abs. 3 des Straßengesetzes und § 7 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 1986, der mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. März 1987 genehmigt worden sei, keine Vorschriften seien, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleisteten, weil die dort enthaltenen Beschränkungen der Baufreiheit nur dem öffentlichen Interesse und nicht ebenso dem Interesse der Anrainer dienen. In bezug auf die Höhe des Garagengebäudes habe der Beschwerdeführer aber die Zustimmung erteilt.

In seiner Vorstellung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, mit der Einwendung, daß er durch die 3 m hohe Flügelmauer in seiner Sicht beeinträchtigt sei, habe er auch zum Ausdruck gebracht, daß er in Anbetracht der Höhe der Flügelmauer deren Abstand von 1,5 m zu seinem Grundstück als zu gering erachte. Er habe die Zustimmung zur überhöhten Bauweise (hinsichtlich einer Gebäudehöhe von 3 m) nur für die Garage, nicht aber für die Flügelmauer erteilt.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Bebauungsplanes diene nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern der Straße. Weiters stehe den Nachbarn auf eine bestimmte Sicht (Aussicht) kein Rechtsanspruch zu. Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen habe der Beschwerdeführer nicht eingewendet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und auf Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift. Der Beschwerdeführer replizierte; auch dazu erstattete die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einleitend sei zu einem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, daß im aufsichtsbehördlichen Verfahren der Gemeinde - als Ausfluß ihres Rechtes auf Selbstverwaltung - gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG Parteistellung zukommt und sie insbesondere zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde legitimiert ist. Daraus folgt aber, daß bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid, mit welchem einer Vorstellung gegen einen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in letzter Instanz ergangenen Bescheid keine Folge gegeben wurde, durch den Vorstellungswerber, eine Berührung der rechtlichen Interessen der Gemeinde im Falle des Erfolges mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eintreten würde; daher ist die Gemeinde Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 1 VwGG (vgl. die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 168).

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides mußte die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Berufungsbehörde an der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung messen (Berchtold in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Gemeindeaufsicht, 44). Zugestellt und somit erlassen wurde der Berufungsbescheid am 9. April 1992, sodaß die damalige Rechtslage (also insbesondere die Kärntner Bauordnung LGBl. Nr. 48/1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1992, welche am 1. April 1992 in Kraft trat; im folgenden: BO) Anwendung findet. § 18 Abs. 2 lit. c BO lautete:

"Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Abs. 2b) sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechts oder der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen."

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist allein die von der Berufungsbehörde bestätigte Baubewilligung vom 11. November 1991; eines Eingehens auf die Frage, ob der Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1989 den damals in Kraft stehenden Bebauungsbestimmungen entsprach, bedarf es daher nicht. Diesem Verfahren war der Beschwerdeführer auch nicht beizuziehen, weil schon gemäß § 18 Abs. 2 BO i.d.F. der Novelle LGBl. 69/1981, nur die EIGENTÜMER der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke als Anrainer galten.

Hier gegenständlich sind also die von den Bauwerbern am 20. August 1990 beantragten und in der Bauverhandlung präzisierten Abweichungen vom schon genehmigten Bauvorhaben:

Die Garage sollte 1 m Richtung Straße und damit auf einen Abstand von 4 m vorgesetzt werden, die Ostwand der Garage sollte 1 m weiter in die Abstandsfläche zur Straße ragen und die Höhe des Gebäudes "vom anschließenden Gebäude bis Dachoberkante (jetzt Deckenoberkante) 3 m statt, wie bisher, 2,5 m betragen".

Anläßlich der Bauverhandlung vom 1. August 1991 wendete der Beschwerdeführer aber nur eine Verkürzung der Abstandsfläche zur nördlichen Grundgrenze, also zum öffentlichen Straßengrund ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (siehe die Nachweise bei Hauer, Kärntner Baurecht2, 141). Der Beschwerdeführer hat aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Flügelmauer zum öffentlichen Weg.

Gegen die Errichtung der Garage und der Mauer in einem Seitenabstand von 1,5 m zu seiner Grundgrenze hat sich der Beschwerdeführer weder in der Verhandlung vom 1. August 1991 noch in seinem Schreiben vom 5. August 1991 gewehrt. Die erstmals in der Vorstellung erhobene Einwendung, der Abstand der Flügelmauer von 1,5 m zu seinem Grundstück sei zu gering, ist somit verspätet erhoben worden.

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.317/A) im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde und in der Folge die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 66 mwN).

Was den Einwand hinsichtlich der Höhe der Mauer betrifft, so kommt grundsätzlich einem Widerruf einer bei der Bauverhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassenden Erklärung keine rechtliche Wirkung zu (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 282). Daß der Beschwerdeführer von seiner Erklärung, gegen die Festlegung der Höhe des Objektes keinen Einwand zu erheben, die Höhe der Flügelmauer nicht erfaßt haben wollte, geht weder aus der Formulierung dieser Zustimmung noch aus der Begründung der in dieser Verhandlung erhobenen Einwendungen hervor. Die Einwendung bezog sich vielmehr ausdrücklich auf die Längsausdehnung zur Straße hin, was der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 5. August 1991 unter Hinweis auf eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Abtretung eines Streifens ins öffentliche Gut deutlich machte. Damit ist der Beschwerdeführer mit seiner später erhobenen Einwendung zur Höhe der Flügelmauer gleichfalls präkludiert.

Der Beschwerdeführer vermeint aber, mit Bekämpfung der Ausdehnung der Mauer bis 3 m an die Straßengrundgrenze heran habe er auch eine Mauer mit 3 m Höhe bekämpft und versucht damit, der Präklusion dieser Einwendung zu entgehen. Selbst wenn man dieser Auffassung folgte, wäre aufgrund der Bestimmungen des schon genannten Bebauungsplanes vom 19. Dezember 1986 in der durch die Verordnung vom 21. Dezember 1990 geänderten Fassung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Grundsätzlich darf gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung bei Nebengebäuden und bei Garagen mit parallel zur Straße gelegener Einfahrt die Baulinie bis auf 2 m an den Straßenrand herangerückt werden; nach Abs. 4 verläuft nur bei Garagen, bei denen die Ausfahrt unmittelbar auf die Straßen erfolgt, die Baulinie in einem Abstand von mindestens 5 m vom Straßenrand. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen wird deutlich, daß der Verordnungsgeber die Zurücksetzung der Garage allein aus dem öffentlichen Interesse an der Nichtbeeinträchtigung des Verkehrs fordert; aus einer Vorschrift, die bestimmt, daß der Bauplatz des Bauwerbers mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muß, erwachsen dem Nachbarn aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte (Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 227).

§ 7 Abs. 9 dieser Verordnung erlaubt aber, daß Garagen und Nebengebäude bis zu einer Höhe von 3 m auch unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden dürfen, sodaß, selbst wenn man der Einwendung der unzulässigen Längsausdehnung die Einwendung der unzulässigen Höhe im ausgedehnten Teil unterstellt, eine Verletzung von Bestimmungen des Bebauungsplanes, soweit der Nachbar davon berührt sein kann, nicht gegeben ist.

Schließlich hat der Nachbar auch kein Recht darauf, daß durch eine Bauführung auf Nachbargrund die Sicht nicht beeinträchtigt wird; insbesondere steht dem Nachbarn nach der Kärntner Bauordnung kein Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles zu (siehe die Nachweise bei Hauer, Kärntner Baurecht2, 146). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend machen.

Was die geltend gemachte Verletzung von Verfahrenvorschriften betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte; Verfahrensmängel können nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 76). Gemäß § 46 Abs. 2 BO obliegt der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Wahrnehmung der Nichtigkeit als Aufsichtsmittel hat aber von Amts wegen zu erfolgen (Hauer, Kärntner Baurecht2, 166). Die Nachbarn können die Handhabung des Aufsichtsrechtes anregen, einen Rechtsanspruch besitzen sie aber nicht (Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 166). Dazu kommt, daß § 18 Abs. 1 BO die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nur im Verfahren nach den §§ 12 bis 15 BO einräumt und § 19 BO nicht erfaßt. Im übrigen steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, daß die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht gemäß § 68 AVG in Anspruch nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 92/05/0117, m.w.N.).

Aus den Bestimmungen des AVG kann eine Unvereinbarkeit der Funktion des Verhandlungsleiters und eines Sachverständigen nicht abgeleitet werden (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/05/0098 sowie das Erkenntnis vom 23. Oktober 1972, Slg. Nr. 8303/A).

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Befangenheit von Sachverständigen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensrecht VwGG B-VG Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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