TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 95/05/0008

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO OÖ 1976 §68;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des E in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. November 1994, Zl. VwSen-210124/15/Lg/Bk, betreffend eine Baustrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. November 1993 eine Geldstrafe von S 10.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er in der Zeit vom 23. August 1993 bis 10. September 1993 auf den Parzellen Nr. .339 und 186/1, KG T, Marktgemeinde X, ein 6,25 x 15 m großes Gebäude ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet habe. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei das Objekt weiters in der Weise beschrieben worden, daß es eine innere lichte Raumhöhe von ca. 3,50 m aufweise. Die belangte Behörde setzte im angefochtenen Bescheid die Ersatzfreiheitsstrafe herab und änderte den Spruch des bei ihr angefochtenen Straferkenntnisses insoferne ab, als sie den Satz: "Sie haben in der Zeit ... ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet" durch folgenden Satz ersetzte: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Vertriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in T zu verantworten, daß diese Gesellschaft ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt hat, indem von ihr als Bauherr im Zeitraum vom 23. August 1993 bis 10. September 1993 auf den Grundstücken Nr. .339, 186/1, 186/2, KG T, Marktgemeinde X, ein Gebäude (ein Neubau) mit einer Grundfläche von 6,15 x 15 m, einer Giebelhöhe von 5,90 m und einer lichten Raumhöhe von 3,40 m ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die im Straferkenntnis festgestellten Ausmaße selbst seinem nachträglichen Baubewilligungsansuchen zugrundegelegt, aus welchem im übrigen auch hervorgehe, daß das gegenständliche Gebäude eine Breite von 6,15 m, eine Giebelhöhe von 5,90 m und eine lichte Raumhöhe von 3,40 m aufweise und auch in das Grundstück Nr. 186/2 hineinrage.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insoferne verletzt, als ihn die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 31 VStG bestraft habe, auf einem bestimmten Grundstücksteil (Nr. 186/2) ohne Baubewilligung ein Gebäude errichtet zu haben, obwohl die Tat im September 1993 abgeschlossen gewesen sei und der ursprüngliche Bescheid diesen Grundstücksteil nicht erfaßt habe. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei ihm lediglich zur Last gelegt worden, auf den Grundstücken Nr. .339 und 186/1 unberechtigt gebaut zu haben. Der Tatvorwurf sei somit auf diese beiden Grundstücke beschränkt. Soweit ihm im angefochtenen Bescheid zu Last gelegt werde, auch auf dem Grundstück Nr. 186/2 ohne Bewilligung gebaut zu haben, sei diese Tat außerhalb der Verjährungsfrist verfolgt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 Oö Bauordnung (LGBl. Nr. 35/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 82/1983) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (lit. b) als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluß des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Der Beschwerdeführer wurde der Übertretung dieses Tatbestandes schuldig erkannt; er wurde also wegen konsensloser Errichtung eines konkret beschriebenen Bauwerks bestraft.

Gemäß § 44a lit. a VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat bezeichnen. Dieser Bestimmung wird dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 937).

Das Objekt, wegen dessen konsensloser Errichtung der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, wurde schon im erstinstanzlichen Bescheid unverwechselbar beschrieben; daran hat sich durch die Anführung der Nummer des Grundstückes, in welches das Bauwerk auch noch hineinragt, nichts geändert. Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs. 1 VStG jedoch nicht entgegen. Wesentlich ist allein, daß sich die rechtzeitig vorgenommene Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltsmomente bezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1975, Slg. Nr. 8819/A).

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hauer-Leukauf aaO 937 f). Durch die Nennung einer weiteren Grundstücknummer hat sich im vorliegenden Fall weder am Tatort noch am Umfang der Tat etwas geändert. Dem Präzisierungserfordernis wäre die Strafbehörde genauso nachgekommen, wenn sie das exakt beschriebene Objekt durch Angabe einer Adresse, aber ohne Grundstücksnummer, lokalisiert hätte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde unter Bedachtnahme auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050008.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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