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83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 1990 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1993, Zl. UR-450086/36-1992 Kü/Lb, betreffend Beseitigung gefährlicher Abfälle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.665,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 1991 (bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Oktober 1991) wurde der Beschwerdeführerin die Beseitigung der auf den Grundstücken Nr. 899/2, 934/1, 903/1 und 903/2 (im nördlichen Teil), Katastralgemeinde K, gelagerten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca. 10.000 m3 bis 31. Dezember 1991 aufgetragen. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0035, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. 934/1, 903/1 und 903/2, KG K, gelagerten, durch den Bescheid vom 31. Juli 1991 nicht erfaßten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca. 15.000 m3 bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 17 und 28 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/90 (im folgenden AWG), in Verbindung mit § 2 Z. 23 der Verordnung, BGBl. Nr. 49/1991, zu beseitigen.
Dieser Bescheid wurde infolge Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beseitigung bis zum 31. März 1993 zu erfolgen hat. Nach den von der Berufungsbehörde bestätigten und verwiesenen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hätten Erhebungen in Vollziehung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Oktober 1991 ergeben, daß das Deponievolumen nicht 10.000 m3, sondern 25.000 m3 betrage. Aus den im Deponiebereich eingebrachten drei Grundwassersonden gehe nach der Äußerung des bautechnischen Amtssachverständigen hervor, daß die Stärke der Ablagerungen größer als aufgrund der örtlichen Verhältnisse anzunehmen gewesen sei. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß der natürliche Geländeanstieg im Bereich der Deponie vor der Ablagerung ausgekoffert worden sein dürfte. Das Deponievolumen auf dem Grundstück 903/1 betrage daher ca. 3.000 m3, auf dem Grundstück 903/2 ca. 7.000 m3 und auf dem Grundstück 934/1 ca. 15.000 m3, also insgesamt 25.000 m3. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser neuen Sachverhaltsermittlung keine Stellungnahme abgegeben.
Der abfalltechnische Amtssachverständige, der dazu befragt worden sei, ob das zum vorangegangenen Verfahren erstellte Gutachten auch für die Restmenge von ca. 15.000 m3 vollinhaltlich aufrecht bleibe und ob die erstellten Analyseergebnisse für den gesamten Deponiebereich in der Menge von 25.000 m3 als verbindlich anzusehen seien, stellte fest, daß auf der Deponie G aus abfalltechnischer Sicht bereits ausgedehnte Untersuchungen vorgenommen worden seien und davon ausgegangen werden könne, mit den vorliegenden Untersuchungsbefunden sei der Gegenstand und die natürliche Variation in der Zusammensetzung der Abfälle für das Beweisthema bereits ausreichend umfangreich umschrieben. Naturwissenschaftliche Befundermittlungen, die auf Meßergebnissen basieren, stellten statistische Aussagen dar, die immer "fehler-behaftet" seien und deren Genauigkeit und Richtigkeit von vielen, schwer abschätzbaren Faktoren abhängig seien. Da weder die "Probenahmen noch Probenaufbewahrung, -aufschluß und -analyse durch die Unterabteilung Abfallwirtschaft vorgenommen" worden seien, könne auch die statistische Abschätzung der Arten und Größe möglicher Fehler oder der Güte von Analysenbefunden schwer abgeschätzt werden. Es sei "daher anzunehmen, daß durch neuerliche Untersuchungen und den Modus der Befunderstellung die Genauigkeit von Analysenaussagen nicht erhöht" werde, "sondern lediglich eine Variabilität in der Abfallzusammensetzung belegt oder bestätigt" werde. Da dieser Umstand ohnehin bekannt sei, werde "eher von neuerlichen Untersuchungen abgeraten und empfohlen, erforderliche Entscheidungen auf schon bekannte Tatsachen zu stützen, d.h. mit den bisher erlangten Meßergebnissen, Grenzwerten und gutächtlichen Aussagen zu begründen". Somit seien "auch die bereits abgefaßten Gutachten betreffend die Deponie G als ausreichend repräsentativ und für die gesamte Abfallmenge als verbindlich anzusehen".
Aufgrund der im Juli und August 1990 vorgenommenen Ermittlungen im Verfahren, das zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 1991 geführt hat, war der abfalltechnische Amtssachverständige (Gutachten vom 13. Dezember 1990) zu dem Ergebnis gekommen, daß aufgrund der Kenntnis der Beschaffenheit der derzeit aus der Deponie austretenden Abwässer eine Reinigung der Deponieabwässer vor deren Einleitung in ein Gewässer unbedingt erforderlich sein werde, möglicherweise auch vor einer Einleitung in eine Kanalisation. Von der Deponie gingen aufgrund der entstehenden Abwasserbeschaffenheit (Sickerwasser) potentielle Gefahren für das Grundwasser, jedenfalls aber aufgrund der Sickerwasseraustritte in den T-Bach konkrete Gefahren für ein Oberflächengewässer aus. Die Sickerwasserbeschaffenheit überschreite sowohl Grenzwerte für Trinkwasser als auch die Einleitbedingungen in ein Gewässer gemäß den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasseremissionen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
Der biologische Amtssachverständige kam nach einem Lokalaugenschein am 12. November 1990 und vorliegenden Analyseergebnissen vom 31. Juli 1990 und 5. November 1990 im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß eine akute Schädigung der Biozönose aufgrund der vorliegenden zu wenig intensiven Untersuchungen nicht ausgesagt werden könne, jedoch seien Langzeitschäden aufgrund des Chroms auf jeden Fall zu erwarten.
Der medizinische Sachverständige (Gutachten vom 20. Dezember 1990) vertrat zusammengefaßt die Ansicht, daß der Deponiekörper Stoffe enthalte, die eine Verunreinigung von Luft und Wasser verursachen könnten, insbesondere seien Chrom, Schwefelwasserstoff, Salze (erhöhte Leitfähigkeit) und aliphatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen. Deponiegut der gegenständlichen Beschaffenheit werde nach dem Stand der Technik so gelagert, daß anfallende Sickerwässer erfaßt und entsorgt, sowie Geruchsbelästigungen vermieden würden. Die Frage, ob durch die Klärschlammdeponie in X eine über das unvermeidbare Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Luft und des Wassers verursacht werden könne, sei daher auch aus medizinischer Sicht eindeutig zu bejahen.
Zusammenfassend wird in dem erstinstanzlichen Bescheid abschließend die Ansicht vertreten, daß die auf den gegenständlichen Grundstücken gelagerten gefährlichen Abfälle in ihrer Zusammensetzung und in ihren Auswirkungen auf die Umwelt in bezug auf den ergangenen Bescheid vom 31. Juli 1991 unverändert seien. Die Menge der gelagerten Abfälle unterscheide sich insoferne in einer wesentlichen Weise, als die tatsächliche Abfallmenge 25.000 m3 anstelle der angenommenen 10.000 m3 betrage. Wenngleich die Abfallagerstätte auf den Grundstücken 934/1, 903/1 und 903/2, KG K, im Bescheid vom 31. Juli 1991 genau beschrieben worden sei, so sei die nunmehr bekannt gewordene Abfallmenge von insgesamt 25.000 m3 gefährlichen Abfalls als in dieser Hinsicht wesentliche Änderung des Sachverhaltes anzusehen, die nur in einem eigenen (ergänzenden) Verfahren beurteilbar sei.
Der angefochtene Bescheid setzt sich nach einem Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides mit den Einwänden in der Berufung auseinander.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Nichtbeseitigung von Abfällen gemäß §§ 17, 18 AWG verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (im folgenden: AWG), lautet:
"(1) Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbrinung vom Arbeitsplatz des Zollamtes."
Der Beschwerdeführer ist nicht im Recht, wenn er meint, § 32 Abs. 1 AWG erfasse nur Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen. § 32 Abs. 1 AWG bezieht sich nämlich nicht nur auf Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen, sondern u.a. auch auf "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind -, die nicht gemäß den §§ 16 bis 18 AWG entsorgt werden oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 gelagert werden".
§ 32 Abs. 1 AWG kommt aber auch zum Tragen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist. § 32 Abs. 1 AWG erfaßt somit auch Abfälle aus einem Gewerbebetrieb, wie sie bei der Beschwerdeführerin angefallen sind.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich in der Berufung gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege gefährlicher Abfall vor, gewendet und die Begründung des Bescheides sei diesbezüglich nicht ausreichend, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde mit dem dazu erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, Erdproben im Jahr 1989 hätte die Einhaltung der "Emissionsrichtlinien für die Einleitung in ein Gewässer" ergeben, auseinandergesetzt und darauf hingewiesen hat, daß der angefochtene Behandlungsauftrag "auf umfangreichen Ermittlungen von Amtssachverständigen, welche mit Juli/August 1990 somit zeitlich später begonnen wurden" basiere "und welche zu dem eindeutigen Schluß geführt" hätten, "daß die Ablagerungen als gefährlicher Abfall zu bewerten" seien. Diese Ermittlungsergebnisse des Jahres 1990 werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. So stellte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Dezember 1990 fest, daß der Deponiekörper Stoffe enthalte, die eine Verunreinigung von Luft und Wasser verursachen könnten, insbesondere seien Chrom, Schwefelwasserstoff, Salze (erhöhte Leitfähigkeit) und aliphatische Kohlenwasserstoffe nachgewiesen. Sickerwässer aus der Deponie würden in den T-Bach gelangen, was durch den Nachweis von Chrom, Schwefelwasserstoff und die erhöhte Leitfähigkeit bewiesen werde. Eine Verunreinigung des Grundwassers könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein erheblicher Geruch nach Schwefelwasserstoff sei bei mehreren Lokalaugenscheinen wahrgenommen worden. Bereits die eindeutig festgestellten Verunreinigungen von Wasser und Luft könnten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, indem sie direkt (Geruch nach Schwefelwasserstoff) oder indirekt (Chrom, Salze) auf dem Wege über den T-Bach, Kulturflächen, Nahrungsmittel, auf den Menschen einwirken. Das Ausmaß der Verunreinigung sei jedenfalls vermeidbar. Deponiegut der gegenständlichen Beschaffenheit werde nach dem Stand der Technik so gelagert, daß anfallende Sickerwässer erfaßt und entsorgt, sowie Geruchsbelästigungen vermieden würden. Die Frage, ob durch die Klärschlammdeponie in X eine über das unvermeidbare Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Luft und des Wassers verursacht werden könne, sei daher auch aus medizinischer Sicht eindeutig zu bejahen.
Der abfalltechnische Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1990 auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu dem Schluß, daß die Abfälle nur unter besonderen deponietechnischen Aufwendungen abgelagert werden dürfen. Auftretende Abwässer der Deponie würden u.a. einen Ammoniumgehalt von 500 mg/1, einen Chromgehalt von 0,78 mg/l (im Filtrat) und eine hohe Leitfähigkeit von 30.000 Mikrosiemens/cm aufweisen. Es seien für eine Deponie solcher Abfälle bestimmte bauliche Erfordernisse zu erfüllen, wie eine mehrlagige Untergrundabdichtung, der Einbau von Sickerwassererfassungs- und Sammeleinrichtungen und gegebenenfalls Behandlungseinrichtungen, Sickerschichten aus Kies und Schutzflies. Von der Deponie würden auf Grund der entstehenden Abwasserbeschaffenheit (Sickerwasser) potentielle Gefahren für das Grundwasser, jedenfalls aber aufgrund der Sickerwasseraustritte in den T-Bach konkrete Gefahren für ein Oberflächengewässer ausgehen. Die Sickerwasserbeschaffenheit überschreite die Grenzwerte für Trinkwasser und auch die Einleitbedingungen in ein Gewässer gemäß den Richtlinien für die Begrenzung von Abwasseremissionen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Auch der biologische Sachverständige vertrat aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse in seinem niederschriftlich erstatteten Gutachten vom 12. November 1990, insbesondere unter Hinweis auf die hohen Werte für Chrom, Leitfähigkeit, Chlorid und Ammonium die Auffassung, daß mit einer massiven Beeinträchtigung der Gewässerbioszönose zu rechnen sei, wenn Sickerwässer in dieser Zusammensetzung in größerer Menge in den T-Bach gelangten. Langzeitschäden der Bioszönose seien aufgrund des Chroms jedenfalls zu erwarten. Es gelange über Detritusfresser bzw. Filtrierer in die Nahrungskette und reichere sich in der Nahrungspyramide an. Daher sei jedenfalls mit dem bekannten subletalen Effekten (Fertilitätsverringerung, höhere Anfälligkeit gegen Parasiten, Verringerung der körpereigenen Abwehrkräfte) zu rechnen. Aus biologischer Sicht seien sowohl eine Beendigung der Beeinflussung der Bachbiozönose als auch eine Räumung des kontaminierten T-Bach-Substrates und dessen ordnungsgemäße Entsorgung zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung der natürlichen ökologischen Funktionsfähigkeit dieses Gewässers erforderlich.
Aufgrund dieser Gutachten war im Verfahren ausreichend dargetan worden, daß die ordnungsgemäße Behandlung der vorliegenden Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG (u.a. die Gefährdung der Gesundheit des Menschen und die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als sie für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich ist. Es kann somit der Annahme der belangten Behörde, es liege gefährlicher Abfall im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG vor, nicht entgegengetreten werden.
Unverständlich ist letztlich das Vorbringen, die Behörde schließe aus dem Umstand, daß "die Berufungswerberin auf die Bescheide, die die Deponiebetreibung gestatteten, vertraut hat und daher dem Deponiebetreiber die Ablagerungen nicht untersagt hat, gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 3 AWG verstoßen" habe und dadurch versuche, die ... dargelegte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu untermauern, da die Beschwerdeführerin selbst die Deponiebetreiberin ist und nicht die Eigentümerin der Liegenschaft im Sinne des § 18 Abs. 3 AWG.
Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050058.X00Im RIS seit
20.11.2000