Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1993, Zl. VI/3-AO-313/10, betreffend Zusammenlegungsverfahren B; Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. August 1992 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage im Zusammenlegungsverfahren B. den "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Ergänzung)" gemäß § 14 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650, (FLG), sowie § 68 Abs. 2 AVG, welcher einen Plan (1:5000), eine Projektsbeschreibung und ein Namensverzeichnis als seine Bestandteile auswies. Zur Begründung führte die ABB aus, im Verfahrensgebiet müßten die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl.) durchgeführt und jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Ent-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) errichtet werden, die notwendig seien, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und bewirtschaften zu können, oder die sonst den Zweck des Verfahrens förderten und mehreren Parteien dienten. Diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen müsse die Behörde planen und darüber einen Bescheid erlassen.
Eine Verständigung über die Auflage dieses Planes wurde dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe innerhalb der in der Verständigung angegebenen Auflagefrist am 8. September 1992 bei dem als Auflageort angegebenen Gemeindeamt B. vorgesprochen. Dort sei ihr erklärt worden, daß nur jener Plan vorläge, der den "derzeitigen Ist-Zustand" ausweise. Sie habe in diesen Plan Einsicht genommen und ersehen, daß es sich nicht um einen "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" handle, sondern lediglich um einen "ganz normalen üblichen Lageplan über die derzeitigen Verhältnisse". Über Fragen habe die Bedienstete der Gemeinde B. erklärt, daß eine Straße projektiert sei, die zwar in dem aufgelegten Lageplan nicht eingezeichnet sei, die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden jedoch von dieser Straße nicht berührt. Ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Ergänzung) habe ihr nicht gezeigt werden können; es sei für sie daher unerklärlich, wie eine derartige Verständigung an sie ergehen habe können, wenn ein solcher Plan überhaupt nicht vorhanden, jedenfalls aber im Gemeindeamt B. nicht aufgelegen sei. Um die Rechtsmittelfrist nicht zu versäumen, erhebe sie jedoch gegen einen hier allerdings nicht zur Einsichtnahme vorgelegten Plan Berufung. Sie beantrage, den ihr gegenüber gar nicht rechtswirksam gewordenen Bescheid, dessen Auflage im Gemeindegebiet B. zwar durch die Verständigung angezeigt, der aber nicht aufgelegen sei, zur Gänze aufzuheben (wenn es ihn überhaupt schon geben sollte).
Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 30. März 1993 teilte die Beschwerdeführerin - ohne Anführung eines Grundes - mit, daß sie am Erscheinen verhindert sei, jedoch daran festhalte, daß sie "mit den Ersatzgrundstücken nicht einverstanden" sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab, änderte jedoch aus Anlaß der Berufung den angefochtenen Bescheid insofern ab, "als die mit Kreuzen bezeichnete Auflassung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage zu entfallen hat". Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der in Berufung gezogene Bescheid der ABB sei ein Ergänzungsbescheid zum bereits früher erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welcher aus drei Bestandteilen, nämlich einem Lageplan, einer Projektbeschreibung und einem Namensverzeichnis bestehe. Der erste Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei mit Bescheid der ABB vom 19. Dezember 1991 erlassen worden, dessen Rechtskraft mit Amtsvermerk vom 13. Februar 1992 festgestellt worden sei. Mit dem bekämpften Ergänzungsbescheid würden lediglich die Herstellung zweier zusätzlicher Erdwege mit einer Gesamtlänge von 1010 lfm und die Auflassung einer mit Kreuzen gekennzeichneten, aber nicht näher beschriebenen Maßnahme oder Anlage angeordnet. Diese Maßnahmen und Anlagen seien in einem den alten Stand vor der Zusammenlegung zeigenden Lageplan eingezeichnet. Nach Darstellung der bezughabenden Gesetzeslage führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei insofern recht zu geben, als der Bescheid der ABB nicht den eigentlichen Hauptbescheid der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen darstelle, vielmehr ein "Ergänzungsplan" gemäß § 14 Abs. 2 FLG sei. In diesem Bescheid, der u.a. aus einem Lageplan 1:5000 bestehe, seien nur jene gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingezeichnet, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid angeordnet werden sollten. Es seien dies zwei Erdwege und die Auflassung einer mit Kreuzen gekennzeichneten gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die allerdings nicht näher bezeichnet sei. Die Art, das Ausmaß und die Lage der beiden Erdwege sei in den einzelnen Bescheidbestandteilen (Lageplan und technischer Bericht) ausreichend festgelegt, sodaß die geplante Anlage dieser Wege für jede Partei des Verfahrens ohne größere Mühe nachvollziehbar sei. Hingegen sei die geplante Auflassung einer mit Kreuzen bezeichneten gemeinsamen Maßnahme oder Anlage nicht näher definiert. Hier könne der Betrachter des Planes nicht feststellen, um welche gemeinsame Maßnahme oder Anlage es sich hiebei handle. In diesem Punkt fehle dem Bescheid jeder konkrete Hinweis, sodaß diesbezüglich mangels genauer Festlegung der Bescheid zu beheben gewesen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der aufgelegte Lageplan zeige nur den "Ist-Zustand", treffe nur insoweit zu, als es sich tatsächlich um einen transparenten Plan des Zusammenlegungsgebietes B. handle, in dem die nun angeordneten Maßnahmen und Anlagen eingezeichnet seien, der ansonsten aber das gesamte Operationsgebiet im Altstand zeige. Dies stelle jedoch keinen Mangel des Bescheides dar, da die angeordneten Maßnahmen und Anlagen, mit Ausnahmen der mit Kreuzen bezeichneten Auflassung, aus diesem Plan ersichtlich seien. Die in der Berufung zitierte Auskunft der Bediensteten der Gemeinde B., ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei nicht vorhanden, könne nur so verstanden werden, daß der erste Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 19. Dezember 1991 nicht mehr gemeinsam mit dem nunmehrigen Ergänzungsplan aufgelegt worden sei. Eine Mangelhaftigkeit des Ergänzungsplanes könne aber dadurch nicht bewirkt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Gemeindeamt B. sei überhaupt nichts vorhanden gewesen, was als "Bescheid" aufzufassen sei, treffe daher nicht zu. Zu den im angefochtenen Bescheid angeordneten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, seien aber keine konkreten Einwände erhoben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Verfahrensrechten, "insbesondere im Sinne des § 4 AgrVG, §§ 8 ff, 17 AVG (Verweigerung der Akteneinsicht) sowie durch die rechtswidrige Anwendung des § 13 FLG verletzt.
Die belangte Behörde legte Aktenteile des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei der Bescheid erster Instanz nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Selbst bei einer persönlichen Vorsprache sei der Bescheid im Gemeindeamt L. () nicht aufgelegen und habe sie daher hievon nicht Kenntnis erlangt. Vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei sie zu örtlichen Erhebungen nicht eingeladen bzw. hievon auch nicht verständigt worden. Sie habe daher keine Stellungnahme zu diesem Bescheid abgeben können.
Mit diesem Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid der ABB. Sie übersieht hiebei, daß der Verwaltungsgerichtshof nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüfen kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gedeckt durch die Aktenlage - festgestellt, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Ergänzung) der ABB vom 24. August 1992 ordnungsgemäß aufgelegt war und die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zutreffend sind. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht gerügt (die Beschwerdeführerin behauptet in den Beschwerdeausführungen nur, der Bescheid sei im Gemeindeamt L. () nicht aufgelegen); es wird darin auch nicht ausgeführt, warum die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht richtig sein sollen.
Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 85/07/0305). Für das Berufungsverfahren ist daher nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Beschwerdeführerin vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu örtlichen Erhebungen geladen und hievon im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verständigt worden ist. Die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG i. V.m. § 1 AgrVG 1950 stand der Beschwerdeführerin als Partei des Zusammenlegungsverfahrens jedenfalls zu. Daß sie hievon keinen Gebrauch gemacht hat und ohne hinreichenden Grund der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ferngeblieben ist, kann nicht der belangten Behörde als Verfahrensmangel angelastet werden.
Die Beschwerdeführerin vermochte somit einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im angefochtenen Bescheid nicht aufzuzeigen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, es fehle sowohl im erstinstanzlichen als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid der Nachweis der Notwendigkeit der Herstellung zweier zusätzlicher Erdwege. Auch sonst mangle es an einer Begründung, inwieweit hiedurch der Zweck der Zusammenlegung gefördert werde und einer Mehrheit von Parteien gedient habe.
Gemäß § 13 Abs. 1 FLG sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.
Der erstinstanzliche Bescheid enthält zwar keine konkreten Begründungsdarlegungen, warum die im Ergänzungsplan enthaltenen Erdwege als gemeinsame Anlagen errichtet worden sind, den allgemeinen Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides läßt sich jedoch entnehmen, daß es sich hiebei um unter § 13 Abs. 1 FLG subsumierbare Anlagen handelt. Weder in ihrer Berufung noch in der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt, warum den zusätzlichen Erdwegen im gegenständlichen Ergänzungsplan der ABB die gesetzmäßigen Voraussetzungen des § 13 FLG nicht zukommen sollen. Vielmehr vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere des verfahrensgegenständlichen Ergänzungsplanes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, in der insoweit durch die bestätigende Entscheidung der belangten Behörde übernommenen Rechtsansicht der ABB, die beiden Erdwege seien nowendig im Sinne des § 13 Abs. 1 FLG, einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070112.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009