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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WBFG 1985 §2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des U in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juni 1994, Zl. 410.831/01-I4/94, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. April 1994 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit den §§ 38 Abs. 1 und 3 und 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. den Auftrag, das auf dem Grundstück Nr. 905/3, KG G, errichtete, 4 x 8 m große Holzhaus auf seine Kosten ordnungsgemäß zu beseitigen, indem das Bauwerk zur Gänze aus dem (30-jährlichen) Hochwasserabflußbereich der Drau entfernt und der ursprüngliche Geländezustand wiederhergestellt wird.
In der Begründung wird ausgeführt, mit Anzeige vom 25. November 1993 habe das Amt für Wasserwirtschaft Spittal an der Drau als Gewässeraufsichtsorgan berichtet, daß auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Parzelle Nr. 905/3 der KG G eine 4 x 8 m große Holzhütte errichtet worden sei. Auf Anfrage des LH habe das Amt für Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 24. März 1994 ergänzend mitgeteilt, daß sich die 4 x 8 m große Holzhütte innerhalb der roten Zone des Gefahrenzonenplanes der Drau befinde und dieses Gebiet bereits bei 10-jährlichen Hochwässern überflutet werde. Weiters würden bei einem Hochwasser in diesem Bereich nicht nur erhebliche Wassertiefen (bis 2 m bei einem HQ 100), sondern auch starke Strömungen auftreten. Dieser Bereich sei daher für eine intensive Nutzung wie sie die Holzhütte darstelle, gänzlich ungeeignet; insbesondere stelle die 4 x 8 m große Hütte ein erhebliches Abflußhindernis dar, weshalb eine Beseitigung dringend erforderlich sei.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage liege nicht vor. Da das Bauwerk ein erhebliches Abflußhindernis darstelle, erfordere das öffentliche Interesse eine Beseitigung.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 wies die belangte Behörde
die Berufung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehlten die Voraussetzungen zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, weil die Parzelle 905/3 der KG G und das darauf errichtete Bauwerk "nicht im Bereich der fließenden Retention eines allfälligen Drau-Hochwassers" liege, diese bauliche Anlage daher kein erhebliches Abflußhindernis darstelle und deshalb auch kein öffentliches Interesse an der Beseitigung gegeben sei. Auf Grund der nach wie vor aufrechten Flächenwidmung der Parzelle 905/3 als "Leichtindustriegebiet" hätte der erst nachträglich erstellte Gefahrenzonenplan nicht einen Bereich "rote Zone" ausweisen dürfen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung beantragt, die diesen Standpunkt belegenden Akten samt den darin enthaltenen Gutachten beizuschaffen. Wäre die belangte Behörde diesem Antrag nachgekommen, hätte sie erkannt, daß sich an den Maßnahmen der Flußbebauung der Drau im gegenständlichen Bereich seit dem Schreiben des Wasserbauamtes Spittal/Drau vom 10. November 1975 nichts geändert habe und der zeitlich danach erstellte Gefahrenzonenplan auf künftig geplante diesbezügliche Baumaßnahmen abstelle und daraus ableitend die Parzelle des Beschwerdeführers in die "rote Zone" eingliedere, anstatt rechtmäßig solche Baumaßnahmen zu verfügen, welche in Berücksichtigung der aufrechten Widmung die weitere uneingeschränkte Nutzung gegenständlicher Parzelle als Leichtindustriegebiet gewährleisteten. Das Wasserbauamt Spittal/Drau habe mit Schreiben vom 10. November 1975 bestätigt, daß die Parzelle 905/3 durch den Neubau der Draubrücke samt den Anschlußrampen der Weißensee-Bundesstraße einerseits und der linksufrigen dammartigen Aufschüttung bei der Einmündung des Mauthenbaches in die Drau andererseits außerhalb der fließenden Retention eines allfälligen Drauwassers zu liegen gekommen sei. Lediglich bei Hochwasserführung der Drau sei nach wie vor damit zu rechnen, daß diese Parzelle überflutet werde. "Ein fließendes Hochwasser aber kann dort nicht erwartet werden, wie solches in der Lage wäre, gegenständliches Bauwerk abzutragen bzw. für welches gegenständliche Bauwerk ein Abflußhindernis sein könnte."
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die bei Rossmann, Wasserrecht2, S. 366, angeführte Rechtsprechung).
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 gilt als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Daß die bauliche Anlage, die der Beschwerdeführer errichtet hat, im Hochwasserabflußgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 liegt und daß sie ein erhebliches Abflußhindernis darstellt, dessen Beseitigung dringend erforderlich ist, geht eindeutig aus dem Schreiben des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau vom 24. März 1994 hervor. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Warum der vom Beschwerdeführer - offenbar in Anlehnung an eine Formulierung im Schreiben des Wasserbauamtes Spittal/Drau vom 10. November 1975 - behauptete Umstand, seine bauliche Anlage liege nicht "im Bereich der fließenden Retention eines allfälligen Drau-Hochwassers", dazu führen soll, daß diese bauliche Anlage kein erhebliches Abflußhindernis darstellt, wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert und steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Schreiben des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau vom 24. März 1994. Aus dem Schreiben des Wasserbauamtes Spittal/Drau vom 10. November 1975, auf das sich der Beschwerdeführer wiederholt beruft, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da dieses Schreiben keine Aussagen darüber enthält, inwiefern bauliche Anlagen auf Parzelle 905/3 der KG G ein Abflußhindernis für Hochwässer darstellen, und sich überdies nicht auf die in Rede stehende bauliche Anlage bezieht.
Welche Widmung die Parzelle 905/3 im Flächenwidmungsplan aufweist, ist für die Rechtmäßigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages ohne Belang, da § 38 Abs. 1 WRG 1959 darauf nicht abstellt. Eine Verpflichtung des Wasserbauamtes, Baumaßnahmen zu setzen, die eine Nutzung im Sinne des Flächenwidmungsplanes ermöglichten, besteht nicht.
Gefahrenzonenpläne (des Flußbaues) sind fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete (§ 2 Z. 3 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985). Gefahrenzonenpläne sind nicht an Flächenwidmungspläne gebunden. Im übrigen ist nicht das Vorliegen eines Gefahrenzonenplanes das entscheidende Kriterium für die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrages, sondern die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die bauliche Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im Hochwasserabflußbereich der Drau errichtet und damit eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt, weil sie ein erhebliches Abflußhindernis darstellt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070115.X00Im RIS seit
12.11.2001