TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 92/07/0025

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Z in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1991, Zl. 512.904/02-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband O, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 erteilte der Landeshauptmann

von Kärnten (LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der

mitbeteiligten Partei (mP) gemäß den §§ 12, 12a, 32 Abs. 2

lit. a, 99, 107 und 111 WRG 1959 "die wasserrechtliche

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der

Abwasserbeseitigungsanlage H. im Bauabschnitt F. 10, bestehend

aus einem Transportkanal sowie der Ortskanalisation in den

Bereichen ... gemäß dem vorgelegten Projekt der

Zivilingenieurgemeinschaft E.-J. ... vom April 1990 in der

Fassung der Änderung vom April 1991, welches einen

integrierenden Bestandteil" des Spruches dieses Bescheides

darstellt.

Im Zusammenhang mit den gemäß § 105 WRG 1959 von der mP einzuhaltenden bzw. zu erfüllenden "Bedingungen und Auflagen" wird unter Punkt 24 betreffend die Beschwerdeführerin ausgeführt:

"1. Die Feintrassierung zwischen den Schächten 1.14 und 1.8 hat einvernehmlich mit mir (offenbar gemeint: mit der Beschwerdeführerin) zu erfolgen.

2. Der bestehende Teich darf durch die Bauarbeiten und in der Folge nicht trocken fallen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß das Feuchtgebiet, welches durch die Kanaltrasse zerschnitten wird, als solches erhalten bleibt.

3. Die nördlich des Schachtes 1.10 liegende Quelle, welche die Objekte Punkt 85 und Punkt 87 mit Trinkwasser versorgt, darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Sollte diese Quelle dennoch durch die Baumaßnahmen trocken fallen, so hat der Antragsteller hiefür Ersatzwasser kostenlos beizustellen.

4. Auf die bestehenden Versorgungs- und Drainageleitungen ist Rücksicht zu nehmen."

Im wesentlichen begründete der LH seine Entscheidung damit, daß über Antrag der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung dieser Anlage im Dezember 1990 eine örtliche mündliche Wasserrechtsverhandlung durchgeführt worden sei. Dabei habe grundsätzlich mit allen erschienenen Beteiligten über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung von Leitungsrechten Übereinstimmung erzielt werden können. Ferner seien entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden, die einerseits die Belastung der betroffenen, im privaten Eigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten und andererseits auch der Sicherstellung der übrigen öffentlichen und privaten Rechte dienen würden.

Der im Wasserrechtsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seinem Gutachten anläßlich der Verhandlung ausgeführt, daß grundsätzlich aus fachlicher Sicht dem geplanten Vorhaben zuzustimmen sei, jedoch eine Reihe von Auflagen und Bedingungen zu treffen wären, welche im Wasserrechtsbescheid zur Wahrung öffentlicher Interessen und fremder Rechte ihren Niederschlag gefunden hätten.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 (Abs. 4) AVG "infolge Präklusion" abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß die Beschwerdeführerin mit Kundmachung des LH vom 12. November 1990 hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens ordnungsgemäß geladen worden sei und anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 12. Dezember 1990 verschiedene Einwendungen vorgebracht und insbesondere "dem Projekt mit Bedauern die Zustimmung erteilt" habe. Dem bei der Verhandlung vorgebrachten Verlangen der Beschwerdeführerin sei vollinhaltlich entsprochen worden. Das zum Vorhaben erklärte Einverständnis könne in der Berufung nicht mehr widerrufen werden. Auch könnten die erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen das Projekt die nach § 42 Abs. 1 AVG eingetretene Rechtsfolge, "daß der Beteiligte insoweit als zustimmend angesehen" werde, nicht beseitigen. Selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Präklusion wären die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung durch die belangte Behörde zu führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung; die mP erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, in der sie gleichfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten dadurch verletzt, daß ihr die belangte Behörde "mangels ausreichender Sachverhaltserklärung", insbesondere wegen nicht umfassender Belehrung über die Parteienrechte und wegen unrichtiger Information über die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten der Anlage, die Möglichkeit genommen habe, "ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen", und daher zu Unrecht das Vorliegen einer Präklusion angenommen habe. Ferner seien die Auflagen, insbesondere jene zur Erhaltung eines Feuchtgebietes, zu unbestimmt. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, die öffentlichen Interessen der Gemeindebürger hinsichtlich deren Kostenbelastung zu beachten, wozu sie jedoch aufgrund des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes verpflichtet gewesen wäre.

Zur - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - vorgebrachten Rüge der Beschwerdeführerin, die sie betreffenden Bescheidauflagen vor allem bezüglich der Erhaltung des Feuchtgebietes seien nicht präzise und unbestimmt, ist anzumerken, daß die Beschwerdeführerin selbst diese Auflagen zum Schutz ihrer Rechte gefordert hat. Diese wurden daraufhin vollinhaltlich in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom LH übernommen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwieweit diese Auflagen nicht ausreichend oder präzise sind. Die von der Beschwerdeführerin als Verfahrensrüge vorgebrachte unrichtige und unvollständige Auskunftserteilung durch die Behörde erster Instanz läßt nicht erkennen, daß dadurch der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Ebenso geht die Rüge des Nichtvorliegens der von der belangten Behörde angenommenen "Präklusion von Einwendungen" (betreffend die Beschwerdeführerin) wegen eines von der Behörde erster Instanz veranlaßten und nicht aufgeklärten Irrtums, der durch unrichtige Informationen über die von den "Anschlußwerbern" zu tragenden Kosten verursacht worden sein soll, schon deshalb ins Leere, weil die Frage der Herstellungskosten im Beschwerdefall - also im Hinblick auf ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 - ohne Bedeutung ist.

Unbestritten und mit der Aktenlage übereinstimmend ist, daß die Beschwerdeführerin - wenngleich "mit Bedauern" - ihre Zustimmung zum gegenständlichen Projekt im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1990 erklärt und auch im Zuge der Berufung keine Argumente vorgebracht hat, daß diese Erklärung auf einem "von der Behörde veranlaßten und nicht aufgeklärten Irrtum" zurückzuführen gewesen wäre, sodaß die belangte Behörde von der Wirksamkeit dieser Erklärung ausgehen konnte und einer diesbezüglich erstmalig vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Rüge der Erfolg versagt bleiben muß.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz darauf hinweist, daß dieses "die Kostenfrage zur Bedingung einer Anschlußpflicht" mache und die damit verbundenen Interessen der Gemeindebürger (einschließlich der Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen gewesen wären, verkennt sie, daß sich der angefochtene Bescheid nicht auf die Anschlußpflicht nach dieser Norm, sondern auf die wasserrechtliche Bewilligung der vorgenannten Anlage bezieht.

Die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid auf Grund der von der Beschwerdeführerin erteilte Zustimmung im erstinstanzlichen Verfahren ist daher nicht rechtswidrig.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070025.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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