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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über den Antrag 1) des DF und 2) der HF, beide in K und beide vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1992, Zl. 8 - 64 Fa 3/9 - 92, betreffend eine Maßnahme nach dem Steiermärkischen Landesgesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 15. November 1994, 92/07/0066, wurde die von den Antragstellern erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Känner 1992, Zl. 8 - 64 Fa 3/9 - 92, betreffend eine Maßnahme nach dem Steiermärkischen Landesgesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. Nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens war der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht, wie in ihrer Beschwerdeschrift erklärt, am 17. Februar 1992, sondern tatsächlich bereits am 10. Februar 1992 zugestellt worden.
Mit ihrem am 23. Dezember 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz begehren die Antragsteller, ihnen gegen diese Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Sie bringen dazu vor, den angefochtenen Bescheid am 2. März 1992 in die Kanzlei ihres Rechtsvertreters gebracht, um Erhebung einer Beschwerde ersucht und als Zustelldatum den 17. Februar 1992 angegeben zu haben. Da "kein Rückschein vorgelegt" worden sei, habe die seit über drei Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Antragsteller tätige Angestellte "bei der BH Graz-Umgebung" angerufen und um Mitteilung ersucht, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, daß kein Rückschein vorhanden sei und die Zustellung
17. Februar 1992 plausibel wäre. Die Angestellte des Rechtsvertreters der Antragsteller habe diese Umstände mitgeteilt und den entsprechenden Termin in den Kalender eingetragen; diesem Termin entsprechend sei die Beschwerde sodann am 26. März 1992 abgefertigt worden. Die Erkundigungen des Rechtsvertreters der Antragsteller über die Zustellung seien als ausreichend anzusehen; "angeblich" sei im Akt tatsächlich kein Rückschein vorhanden; sollte die Behörde tatsächlich von einer Zustellung am 10. Februar 1992 ausgegangen sein, könnte es sich bei der Übermittlung des Termines am Telefon um einen Hörfehler gehandelt haben. Jedenfalls liege weder ein Verschulden der Beschwerdeführer noch ein solches ihres Vertreters vor; läge ein Verschulden vor, so handelte es sich lediglich um einen nicht ins Gewicht fallenden niedrigen Grad eines Versehens.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des die Fristversäumung bewirkenden Hindernisses zu stellen. Im vorliegenden Fall bildete das die Fristversäumung bewirkende Hindernis der Irrtum der Antragsteller und ihres Rechtsvertreters über das tatsächliche Zustelldatum des im hg. Verfahren zu 92/07/0066 angefochtenen Bescheides. Aufgehört im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG muß dieses Hindernis spätestens mit dem Zeitpunkt der Zustellung des hg. Beschlusses vom 15. November 1994, 92/07/0066, haben, in welchem dieser Irrtum offengelegt wurde. Die Antragsteller nennen aber diesen Zeitpunkt in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht. Dies allein nimmt ihrem Antrag die Zulässigkeit.
Das Fehlen ausdrücklicher Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG stellt nämlich einen der Verbesserung nicht zugänglichen Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrages dar, der zu seiner Zurückweisung führen muß (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 672, 2. und 3. Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur, sowie aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluß vom 26. Jänner 1994, 93/13/0302-0305). Es erübrigt sich daher, über die sonstige Tauglichkeit des Wiedereinsetzungsvorbringens, welches über einen telefonischen Erhebungsversuch bei einer anderen als der damals belangten Behörde berichtet und Ausführungen zum Verschulden der Antragsteller selbst am Zustellirrtum völlig vermissen läßt, noch Überlegungen anzustellen. Soweit sich dem Antragsvorbringen - offenbar nicht einmal aus Anlaß der Abfassung des Wiedereinsetzungsantrages durch geeignete Erhebungen ausgeräumte - Zweifel am aktenkundigen Zustelldatum des seinerzeit angefochtenen Bescheides entnehmen lassen, sind die Antragsteller auf den Inhalt des hg. Beschlusses vom 15. November 1994, 92/07/0066, zu verweisen.
Ihr Antrag war aus den zuvor dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070188.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010