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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. September 1994, Zl. 8W-Allg-295/4/92, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 11. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 98 und 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 der Auftrag erteilt, zum einen bis zum 30. September 1992 vor der Sickergrube seines Hauses einen Sandfilterschacht in bestimmt bezeichneter Beschaffenheit anzuordnen und zum anderen "geeignete Maßnahmen zu treffen, daß die Niederschlagswässer, die im Bereich des Mistlegers anfallen, nicht mehr auf das Gelände gelangen, sondern sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des Grundwassers hintangestellt wird"; diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "die erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides einzureichen", welcher Behörde "die Festsetzung des Fertigstellungstermines vorbehalten" wurde.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß die Mistlagerstätte im Jahre 1972 baurechtlich bewilligt worden sei und daß die Abwässer von der Küche seines Hauses schon jahrzehntelang in die Sickergrube eingeleitet würden, weshalb es sich auch dabei um Altbestand handle.
Im Zuge einer von der belangten Behörde am 12. Juli 1994 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Düngerstätte auf die baubehördliche Bewilligung und erklärte zur Frage der Versickerung seiner häuslichen Abwässer, daß er dem diesbezüglichen Auftrag erst nachkommen werde, wenn seine Gemeinde ihr Abwasserproblem gelöst habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 11. August 1992 dahin ab, daß der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten habe:
"1. (Beschwerdeführer) wird gemäß § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 der
wasserpolizeiliche Auftrag
erteilt, bis 1.12.1994 die Abwasserversickerung auf dem Grundstück Nr. 216 KG F. zu beseitigen, indem der östlich des auf Baufläche .14 KG F. befindlichen Wohnhauses gelegene Sickerschacht in der Südostecke nach oben hin mit einer Öffnung zu versehen und der Untergrund wasserdicht auszubilden ist.
2. (Beschwerdeführer) wird gemäß § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 der
wasserpolizeiliche Auftrag
erteilt, bis spätestens 31.12.1994 die auf Grundstück Nr. 1385 KG F. nördlich der Landesstraße befindliche Mistlagerstätte insofern umzugestalten, als sämtliche Öffnungen der ca. 15 x 10 m großen betonierten Fläche zu verschließen sind, die Verbindung zwischen Bodenplatte und Einfriedungsmauer abzudichten ist und falls erforderlich, anfallende Oberflächenwässer in einer dichten Grube zu sammeln sind."
Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben; des weiteren wurden dem Beschwerdeführer Kommissions- und Stempelgebühren vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
Die Bad- und Küchenabwässer des Zweipersonenhaushaltes des Beschwerdeführers würden in einen östlich des Hauses auf Grundstück Nr. 216, KG F., befindlichen Sickerschacht eingeleitet. Für diese Versickerung liege weder eine wasserrechtliche noch eine baubehördliche Genehmigung vor. Aus dem schriftlichen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 17. August 1994 ergebe sich, daß die vom Beschwerdeführer betriebene Versickerung eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers bewirken könne, zumal der Grundwasserstand in diesem Bereich sehr hoch liege. Diese Versickerung sei als bewilligungspflichtig nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen und stelle mangels Vorliegens einer Bewilligung eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar, welche zum Schutz des Grundwassers und damit aus öffentlichen Interessen beseitigt werden müsse. Mittels Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 sei aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht vorzugehen gewesen, da der Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit habe, die häuslichen Abwässer im gesetzlich tolerierten Mischungsverhältnis auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen auszubringen. Die von der Erstbehörde ursprünglich aufgetragene Maßnahme der Errichtung eines Sandfilterschachtes sei schon aus Platzmangel nicht durchführbar. Bezüglich der Mistlagerstätte habe auch von der Berufungsbehörde aus Anlaß des Ortsaugenscheines festgestellt werden können, daß sich in der umgebenden Mauer Öffnungen befänden, durch welche die Abwässer des Mistlegers auf die angrenzenden Wiesenflächen gelangten und in den Untergrund versickerten. Daß sich die Mistlagerstätte aus der Sicht des Gewässerschutzes in einem unakzeptablen Zustand befinde, sei aktenkundig. Der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. August 1994 ausgeführt, daß durch Versickerung von Jauchenwässern der Mistlagerstätte auf Dauer eine Beeinträchtigung des Grundwassers eintreten könne, weil es sich dabei um hochkonzentrierte ungereinigte Abwässer handle und der Grundwasserspiegel im gegenständlichen Bereich sehr hoch liege. Da die Mistlagerstätte im derzeitigen Zustand eine konkrete Gefahr für das Grundwasser darstelle, sei zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung mit wasserpolizeilichem Auftrag im Sinne des § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 vorzugehen gewesen. Diese Erforderlichkeit gehe auch aus Beschwerden hervor, die seitens des Straßenbauamtes Spittal/Drau wegen der Verunreinigung der an die Mistlagerstätte anschließenden Landesstraße und des westlich der Mistlagerstätte bestehenden Straßenwassersickerschachtes durch Mistsickerwässer erhoben worden seien. Im Hinblick auf ein allenfalls notwendig werdendes Vollstreckungsverfahren habe der dem Beschwerdeführer zu erteilende Auftrag entsprechend konkretisiert werden müssen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen entsprächen den begründeten Vorschlägen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Dessen erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung erstattetes schriftliches Gutachten vom 17. August 1994 dem Beschwerdeführer zuzustellen, habe sich erübrigt, weil es keine neuen, vom Verhandlungsergebnis abweichende Erkenntnisse gebracht habe. Es sei schon vor der Berufungsverhandlung davon auszugehen gewesen, daß die mit den vorgeschriebenen Maßnahmen zusammenhängenden Abwasserversickerungen eine Grundwasserbeeinträchtigung zur Folge haben könnten, zumal schon im Bescheid der Erstbehörde eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 WRG 1959 angenommen worden sei. Daß die Mistsickerwässer offensichtlich in das Grundwasser gelangten, sei auch in der in der Berufungsverhandlung angefertigten Niederschrift festgehalten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der ergangenen Aufträge und in seinen Verfahrensrechten, insbesondere jenem auf Wahrung des Parteiengehörs als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs liegt vor. Daß die belangte Behörde das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 17. August 1994 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt hat, war eine Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG. Es hat diese Verletzung von Verfahrensvorschriften im Beschwerdefall zur Bescheidaufhebung aber deswegen nicht zu führen, weil der Beschwerdeführer darzutun unterläßt, welches Sachvorbringen er dem Gutachten, wäre es ihm zur Kenntnis übermittelt worden, entgegengesetzt hätte, das einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können. Auch die Verletzung des Parteiengehörs führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, wiedergegebene
hg. Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer die aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Ortsaugenscheins beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der Behörde als unzureichend begründet ansieht, lassen seine Ausführungen eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht erkennen. Daß die von der belangten Behörde wiedergegebenen Bekundungen ihres Amtssachverständigen über die potentielle Grundwassergefährlichkeit der vorgefundenen Zustände widersprüchlich oder unstimmig wären, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Auch die Rüge einer Verletzung der die Behörde treffenden Anleitungspflicht nach § 13a AVG ist unberechtigt, weil sachbezogen nicht einsichtig ist, welche verfahrensrechtlichen Anleitungen dem Beschwerdeführer auf der Basis seines Sachvorbringens erteilt hätten werden sollen. Daß der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis darüber gewesen sei, um welchen Sachverhalt es sich im wasserrechtlichen Verfahren gehandelt habe, ist eine Beschwerdebehauptung, die angesichts des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann.
Auf der Basis der vom Beschwerdeführer nicht tauglich bekämpften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde kann aber auch die von ihr vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Daß die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer in das Erdreich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, wonach der Bewilligung jedenfalls solche Maßnahmen bedürfen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Zu solchen Maßnahmen gehören auch Sickergruben privater Haushalte (vgl. die bei Raschauer, RZ 7 zu § 32 WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hat zwar für seine Mistlagerstätte, nicht aber für die Versickerung häuslicher Abwässer das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung behauptet, weshalb auch aus der Bestimmung des § 33g WRG 1959 für ihn nichts zu gewinnen war. Zutreffend somit hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gepflogene Versickerung seiner häuslichen Abwässer als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 beurteilt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A) und dem Beschwerdeführer die Beseitigung des konsenslosen Zustandes durch die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeordnete Maßnahme aufgetragen, deren Untauglichkeit oder Unangemessenheit der Beschwerdeführer nicht dargestellt hat. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 kam schon mangels Bewilligungsfähigkeit der vorgefundenen Abwässerversickerung zufolge ihres Widerspruches zum Stand der Technik nicht in Betracht.
Auch der betreffend die Düngerlagerstätte nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene Auftrag ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen u.a. so instandzuhalten und zu betreiben, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen die entsprechenden Maßnahmen, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, dem Verpflichteten bescheidmäßig aufzutragen. Auch die dem Beschwerdeführer für seine Düngerlagerstätte erteilte baubehördliche Bewilligung konnte ihn nicht davon entbinden, diese in einem Zustand zu erhalten, welcher gewährleistet, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Da der Beschwerdeführer seine Düngerlagerstätte aber in einen Zustand geraten ließ, in welchem sie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich brachte, war die Behörde nach der angeführten Gesetzesstelle verpflichtet, ihm jene Maßnahmen aufzutragen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als erforderlich zu erkennen waren. Auch hinsichtlich dieser in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen ist deren Untauglichkeit oder Unangemessenheit weder vom Beschwerdeführer einsichtig aufgezeigt worden noch sonst dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar.
Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war seine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich damit.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070008.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012