TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 92/07/0094

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. März 1992, Zl. 1/01-22.314/106-1992, betreffend Vorschreibung von Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. (BH) vom 1. Juni 1982 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A Z. 2.1 gemäß §§ 14, 38 bis 41, 50 Abs. 6 erster Satz, 72, 120, 121, 111 Abs. 1, 3 und 4, 112 Abs. 1, 113 und 138 WRG 1959 zur Errichtung eines unbefestigten traktorbefahrbaren Streifweges wie folgt verpflichtet:

"Zur Ermöglichung einer Holzbringung ist ein unbefestigter traktorbefahrbarer Streifweg, der unterhalb der vorhandenen Steinschlagsperre von der westlichen Grenze der Pz. 82/3 bis auf die Höhe des Trafohäuschens oberhalb des Gasthofes H. zu führen hat, zu errichten.

Bei der Querung des S.-Grabens ist eine einfache Krainerwand oder eine einfache Steinschlichtung in Form einer Furt zu errichten. Die im Einvernehmen mit der Landesforstdirektion und den Grundeigentümern vorzunehmende Planung betreffend diesen Streifweg ist bis längstens 15.6.1982 vorzunehmen und hat die Fertigstellung des Streifweges unter Bauaufsicht der Landesforstdirektion bis längstens 26.6.1982 zu erfolgen."

Die gegen diese Vorschreibung von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wurde vom Landeshauptmann von Salzburg (LH) mit Bescheid vom 24. April 1986 als unbegründet abgewiesen.

In der Folge ordnete die BH mit Bescheid vom 19. Februar 1987 gemäß § 4 VVG 1950 die Ersatzvornahme zur Errichtung eines unbefestigten, traktorbefahrbaren Streifweges an und stellte gleichzeitig fest, daß die Beschwerdeführerin bei der Behörde als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von S 130.560,-- hinterlegt hat. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

In weiterer Folge wurde auf der Grundlage eines von der Landesforstdirektion erstellten Projektes ein Unternehmen mit der Durchführung der Ersatzvornahme durch die BH beauftragt. Nach Abschluß der Arbeiten stellte sich heraus, daß durch die Ersatzvornahme höhere Kosten angefallen waren, als von der Beschwerdeführerin erlegt worden sind.

Die BH stellte gemäß den §§ 4 und 11 VVG 1950 mit Bescheid vom 20. Jänner 1989 fest, daß sich die Gesamtkosten um zwei weitere Teilbeträge, nämlich S 22.500,-- für die Errichtung des Weges sowie S 4.353,-- für Begrünungsmaßnahmen erhöhen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgenannten weiteren Teilbeträge berufen, da sie der Ansicht war, daß ihr die Errichtung des Weges im Wiesenbereich, "insbesondere im Bereich zwischen Trafo und Zufahrt (zwischen Haus S. 84 und Gasthaus H.)" im Titelbescheid nicht aufgetragen worden sei, sodaß sie auch nicht zur Zahlung für diesen Wegteil herangezogen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend unter anderem aus, daß der Beschwerdeführerin nicht nur das "in Auflagenerfüllung eingeholte Projekt", sondern auch das im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme eingeholte Anbot des Unternehmens E.S. vom 5. September 1986 zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieses Anbot enthalte auch folgenden Punkt 3:

"Errichtung eines Streifweges einschließlich Längstransport des überschüssigen Materials, Länge ca. 180 lfm".

Die Beschwerdeführerin habe diesem Anbot und insbesondere der Längenangabe zum Weg nicht nur nicht widersprochen, sondern darüberhinaus den veranlaßten Rechnungsbetrag, aber auch die nachträglich eingeforderten Beträge bezahlt.

Aus der diesbezüglichen Auflage des Titelbescheides lasse sich eine exakte, in Metern gemessene Angabe der Länge des zu errichtenden Weges nicht entnehmen. Die Frage nach dem östlichen Ende dieses Weges lasse sich nur im Zusammenhalt mit dem von der BH in Auftrag gegebenen Projekt beantworten. Dieses sehe folgendes vor: "Beginnend westlich des verbauten Gerinnes bis in den Bereich des Gasthofes H. einen ca. 180 lfm langen Schleppweg, Breite ca. 3 m, zu errichten". Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß der Beschwerdeführerin keine Ersatzleistungen auferlegt worden seien, die außerhalb der Verpflichtung aus dem Titelbescheid und sohin außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung liegen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt erachtet, Kosten in einem Umfang, der nicht vom Titelbescheid gedeckt ist, für die Ersatzvornahme vorgeschrieben erhalten zu haben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen dem Verpflichteten die Kosten der Vollstreckung zur Last und sind gemäß § 3 leg. cit. einzutreiben. Nach ständiger hg. Rechtsprechung können jedoch dem Verpflichteten nicht Ersatzleistungen auferlegt werden, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 1159, unter Z. 13 zu § 11 VVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, enthält der Titelbescheid der BH vom 1. Juni 1982 (in der vom LH durch diesbezügliche Abweisung der Berufung mit Bescheid vom 24. April 1986 bestätigten Fassung) eine hinreichend präzise Angabe über den östlichen Endpunkt des von der Beschwerdeführerin zu errichtenden Streifweges, nämlich "bis auf die Höhe des Trafohäuschens oberhalb des Gasthofes H.". Aufgrund dieses eindeutigen Wortlautes ist jedenfalls eine Vorschreibung von Kosten für die gesamte Weglänge, die auch die Strecke ab dem Trafohäuschen oberhalb des Gasthofes H. bis zur Zufahrt zwischen dem Haus S. 84 und dem Gasthof H. umfaßt, nicht mehr vom Titelbescheid gedeckt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß vor Erlassung des Bescheides vom 19. Februar 1984, mit dem die BH die Ersatzvornahme der Errichtung dieses Weges aufgrund der vorgelegten Titelbescheide gemäß § 4 VVG anordnete, der Beschwerdeführerin ein Gesamtprojekt für die Errichtung dieses Streifweges zur Kenntnis gebracht wurde, welches offenbar auch diesen zuletzt genannten Teilabschnitt enthielt. Aus der Kenntnisnahme eines über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin hinausgehenden Projektes ist für diese im Beschwerdefall jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung auch dieses zuletzt beschriebenen Teilstückes des Streifweges entstanden.

Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Form von zwei weiteren Teilbeträgen die Errichtungskosten für die gesamte Weglänge unter Nichtbeachtung der vorgeschriebenen örtlichen Begrenzung aufgrund der sich aus dem Titelbescheid ergebenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin feststellt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der Beschwerdeführerin war lediglich der Ersatz der Stempelgebühren für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie für drei Ausfertigungen der Beschwerde zuzuerkennen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070094.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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