TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 93/07/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §1 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §14a Abs2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 5. Mai 1993, Zl. 710.830/03-OAS/93, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S hat die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 3. bis 17. November 1988 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 18. Oktober 1988) erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.

Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Oberste Agrarsenat hat mit Bescheid vom 4. April 1990 der Berufung stattgegeben, den Zusammenlegungsplan behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Hauswiese dm 8 im Altbestand, deren Zuteilung an eine andere Verfahrenspartei die Beschwerdeführerin bemängelt habe, habe zwar mindere Qualität gehabt, sei aber als hofnahe Weidefläche geeignet gewesen. Erblicke man in der Zuteilung der Wiesenfläche in Abfindung DM 7 einen Ausgleich für den Verlust der Hofwiese, dann sei darin doch ein Nachteil für die Beschwerdeführerin infolge größerer Entfernung, schlechterer Form und Servitutsbelastung zu sehen. Die Verkehrserschließung der mehr als 6 ha großen Abfindung DM 5 sei verbesserungsbedürftig. Die Ausweitung des Altbesitzes im Nordteil entlang des Weges UG 42 müsse als durchaus zweckmäßig betrachtet werden, wenn auch die Ausformung im Bereich der Wegkreuzung OG 2 und OG 42 Mängel aufweise und zusätzlich Hutweideflächen zugeteilt worden seien. Der westlich zum Altbestand hinzugefügte Teil weise kleinflächig Steigungen bis zu 23 % auf, die im Altbesitz nicht in dieser belastenden Form aufgetreten seien. Bezüglich der überschwemmungsgefährdeten Bachrandlagen seien insgesamt betrachtet keine ins Gewicht fallenden Nachteile eingetreten. Das geringfügige Ausmaß von ca. 60 lfm mehr Bachrandlagen müsse bei der gegebenen Bewirtschaftungsform wohl als zumutbar angesehen werden.

Hinsichtlich der Behandlung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, welche in die Zusammenlegung einbezogen worden seien, könne eine Benachteiligung nicht gefunden werden. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien dem Wert nach anteilsmäßig auf die Berechtigten aufgeteilt worden, soweit Grund nicht verbleiben oder direkt verkauft werden sollte. Hiebei sei der Beschwerdeführerin, welche 2/46stel Anteile besitze, entsprechend diesen Anteilen ein Betrag von S 12.088,-- an Wert zugewiesen worden.

Zusammenfassend hielt der Oberste Agrarsenat fest, die Gesamtabfindung der Beschwerdeführerin weise eine Reihe von Agrarstrukturmängeln auf. Die Besitzzersplitterung habe zwar vor allem durch die Zuteilung der zentralen Abfindung DM 5 spürbar verringert werden können, doch spiegelten sich die einzelnen, bei den betreffenden Abfindungen behandelten Nachteile auch in der Qualität der zugeteilten Gesamtabfindung wider, was rein rechnerisch nicht zum Ausdruck komme. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Besitzschwerpunkt DM 5 sowie bei den Abfindungskomplexen DM 7 und DM 8 bestimmte Nachteile in Kauf nehmen müssen. Es sei zwar zu konzedieren, daß diese Mängel einzeln und für sich betrachtet, nicht geeignet wären, die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung in Frage zu stellen; in ihrer Summe würden sie aber zu einer Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung führen.

Mit Bescheid vom 16. August 1991 verfügte die ABB die neuerliche Erlassung des Zusammenlegungsplanes und darin insbesondere mehrere Änderungen des im Jahre 1988 erlassenen Zusammenlegungsplanes. Bezüglich der Abfindung der Beschwerdeführerin enthielt der neue Zusammenlegungsplan insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem Plan aus dem Jahr 1988:

a) Rückgabe der Hofwiese dm 8 alt (DM neu). Diese Fläche wurde um 11.772 Wertpunkte aufgewertet;

b) zusätzliche Erschließung der Abfindung DM 5 durch den Kapellenlandweg (Privatweg), wofür die Beschwerdeführerin die anderweitig nicht gedeckten Kosten (rund S 32.000,--) als Interessentenanteil zu leisten hätte;

c) wunschgemäße Teilung von Bauparzellen für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Söhne;

d) Neuzuteilung einer dreieckigen Wiese in der Hauptabfindung DM 5;

e) weitere gemeinsame Anlage für DM 5, nämlich Überfahrt über den Kohlgrubbach auf Kosten der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 25. Juni 1992 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Zusammenlegungsplan dahingehend abgeändert, daß

a) vom Abfindungskomplex DM 7 die nördliche Teilfläche im Ausmaß von 865 m2 wegen Formverschlechterung (gegenüber der Situation vor der Neuordnung) um eine Wertklasse (bzw. 1.730 Wertpunkte) abgewertet und verfügt wurde, daß diese Abwertung lediglich bei der Bemessung der Grundabfindung zu berücksichtigen ist,

b) die im Zusammenlegungsplan enthaltene Neubewertung des Abfindungskomplexes DM neu (Aufwertung um 11.772 Wertpunkte) wegen wertsteigender Meliorationen zu unterbleiben hatte,

c) die gemeinsame Grenze zwischen den Neukomplexen DM neu (Beschwerdeführerin) und DC 12 (R.) nach Maßgabe des angeschlossenen Änderungsplans festgelegt wurde,

d) die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Zusammenlegungsgemeinschaft S innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes den Betrag von

S 11.772,-- als Ersatz für jene werterhöhenden Aufwendungen zu leisten, welche K. und M.R. als frühere Übernehmer auf dem Altkomplex dm 8 gemacht haben,

e) zugunsten des Abfindungsgrundstückes 2585 (Komplex DM 8) die Grunddienstbarkeit eines Fahrtrechts für den Abtransport von Brennholz, jedoch nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres und nur bei Schneelage oder gefrorenem Boden über die Abfindungskomplexe DX 5 und DG 5, jeweils entlang der Böschungsunterkante eingeräumt wurde,

f) anstelle der Grabenüberfahrt auf dem Abfindungsgrundstück 2634 (DM 5) der Beschwerdeführerin die Verlegung des Kohlgrubbaches nach Maßgabe des angeschlossenen Projektes angeordnet wurde,

g) die Errichtung einer Grundstückseinfahrt auf dem Abfindungskomplex DM 5 nach Maßgabe des angeschlossenen Projekts verfügt und

h) die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Kostentragung für den Kapellenlandweg befreit wurde.

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, der Altbestand der Beschwerdeführerin sei durch eine starke Besitzzersplitterung (Durchschnittsgröße weit unter einem ha), das weitgehende Fehlen paralleler Längsgrenzen und unzureichende Verkehrserschließung geprägt gewesen. Den Schwerpunkt des Altbestandes hätten die Besitzkomplexe dm 9 und dm 10 im Ried Kohlgrub gebildet; dort seien fast 50 % der Altbesitzfläche gelegen. Dieser Besitzschwerpunkt sei bei der nunmehrigen Neueinteilung wunschgemäß berücksichtigt worden. Die Gesamtabfindung überdecke 4,6 ha oder 56 % des gesamten Altbestandes. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um ein Drittel habe sich auch das durchschnittliche Flächenausmaß der Grundkomplexe vergrößert; damit sei auch eine fast 50 %ige Verringerung der Rain- und Grenzlängen und damit verbunden eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse einhergegangen.

Was die Abfindung DM 5 betreffe, gelange die belangte Behörde angesichts der nun geschaffenen Situation zu der Überzeugung, daß der wesentliche Nachteil dieser Abfindung, nämlich ihre schlechte Erschließung, durch die Maßnahmen der ABB und des LAS entscheidend verbessert worden sei. So sei die Abfindungsfläche nunmehr über den Kapellenlandweg, der entsprechend befestigt werden müsse, sowie über die zusätzliche Einfahrt von OG 42 zu erreichen und zu bewirtschaften. Auch die Verlegung des Kohlgrubbaches und die damit gegebene bessere Bewirtschaftungsmöglichkeit stünden außer Zweifel. Was die Überschwemmungsgefahr auf Grund der Bachrandlagen betreffe, so habe die belangte Behörde diese schon in ihrem Bescheid vom 4. April 1990 als unwesentlich und zumutbar angesehen. Zu den einzig noch verbliebenen, die Bewirtschaftung geringfügig erschwerenden Punkten, nämlich den kleinflächigen Steigungen bis zu 23 % sowie den 2 Maststandpunkten, sei festzustellen, daß der Teil der dm 7, der der Beschwerdeführerin nun nicht mehr zugeteilt worden und im übrigen ihr Altbesitz gewesen sei, teilweise noch höhere Steigungen aufgewiesen habe. Steigungen bis zu 23 % seien zwar auf der Abfindung DM 5 vorhanden, hinsichtlich der Bewirtschaftung aber unbedeutend, weil sie nur in kleinen Bereichen aufträten. Bei Maststandpunkten sei im gesamten Zusammenlegungsgebiet nach gleichen Maßstäben vorgegangen worden, wodurch sich auch für die Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Parteien kein Nachteil ergebe.

Mit dem von der Beschwerdeführerin in Berufung gezogenen Bescheid des LAS vom 25. Juni 1992 sei der Abfindungskomplex DM 7, und zwar die nördliche Teilfläche im Ausmaß von 865 m2, wegen Formverschlechterung gegenüber der Situation vor der Neuordnung um eine Wertklasse (bzw. 1.730 Wertpunkte) abgewertet worden. Diese Neubewertung sei nach Ansicht des LAS deshalb erforderlich gewesen, weil Wertminderungen durch Auswirkungen gemeinsamer Anlagen eingetreten seien. Diese Nachbewertung wirke sich in der Bemessung der Grundabfindung aus. Der Oberste Agrarsenat habe in seinem Bescheid vom 4. April 1990 festgestellt, daß die Abfindung DM 7 - als Ausgleich für den Verlust der sogenannten Hofwiese betrachtet - einen Nachteil für die Beschwerdeführerin ergäbe. Nunmehr habe der LAS aber die ursprüngliche Hofwiese wieder der Beschwerdeführerin zugeteilt. DM 7 könne somit nicht mehr als Ersatz für diese Fläche angesehen werden, weshalb eine differenzierte Betrachtung geboten erscheine. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich diese Abfindung auf dem Bereich des Altgrundstückes dm 6 befinde. Die Verschlechterung in der Ausformung des Grundstückes durch die Anlage des Weges OG 30 sei durch die vom LAS vorgenommene Neubewertung des Grundstückes berücksichtigt worden. Die vorliegende ungünstige Ausformung, die am Plan eindeutig zu erkennen sei, erweise sich in der Natur aber nicht als so große Wirtschaftserschwernis, da der neugebaute asphaltierte Wirtschaftsweg OG 30 geländeeben gebaut worden sei und daher auf einer Länge von ca. 70 m als Manipulationsfläche für die Bewirtschaftung des Grundstückes verwendet werden könne; dies besonders für den Fall, daß der gegenständliche Bereich nur als Grünland bewirtschaftet werde. Entlang der Südost-Grenze des ehemaligen Besitzkomplexes dm 6 sei jener 10 bis 12 m breite Streifen, welcher durch einen Weidegürtel begrenzt werde und eine Querneigung von bis zu 24 % (Altbesitz) aufweise, nicht mehr zugeteilt worden. Was das Ansinnen der Beschwerdeführerin betreffe, den Abfindungskomplex DM 7 in den hofnahen Ortschaftsbereich (z.B. unter Vereinigung mit Abfindungskomplex DM neu) zu verlegen, weil die Beschwerdeführerin früher mehr hofnahe Grundstücke besessen habe, müsse darauf hingewiesen werden, daß sich die mittlere Hofentfernung von 891 m im alten Stand auf 834 m im neuen Stand, also um 57 m, verringert habe.

K. und M.R., die Zwischenbesitzer der nunmehr wieder der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindung DM neu, hätten auf diesem Grundstück Meliorationssplanierungen vornehmen lassen, welche eine durchgehende maschinelle Bewirtschaftung des Grundstückes erlaubten. Die ABB Linz habe eine interne Aufwertung vorgenommen, und zwar in dem Ausmaß, daß die Böschungsgrundstücke, welche vor der Meliorierung nur händisch zu bewirtschaften und in der Bonität Wiese 6 und 7 eingestuft gewesen seien, nunmehr als maschinell zu bewirtschaftende Grundflächen in die Bonität Wiese 5 aufgewertet worden seien. Der LAS habe die Abfindung DM neu noch um 300 m2 vergrößert und der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Summe der Bonitätsschillinge von S 11.772,-- an die Zwischenbesitzer R. zu überweisen. Diese Summe sei nicht als Bezahlung für tatsächlich geleistete Arbeit bzw. Arbeitsstunden anzusehen, sondern als Äquivalent sowohl für die Verbesserung der Qualität der DM neu (Wiese 6 bzw. 7 auf Wiese 5) sowie für die Vergrößerung dieser Abfindung.

Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe keinen adäquaten Ausgleich für die von ihr eingebrachten Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erhalten, sei daraufhin zuweisen, daß der Oberste Agrarsenat in seinem Bescheid vom 4. April 1990 ausgeführt habe, eine Benachteiligung habe der gegebenen Aktenlage nach nicht gefunden werden können. Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien dem Wert nach anteilsmäßig auf die Berechtigten aufgeteilt worden, soweit Grund nicht verbleiben oder direkt verkauft werden sollte. Hiebei sei der Beschwerdeführerin, welche 2/46stel Anteile besitze, entsprechend diesen Anteilen S 12.088,-- an Wert zugewiesen worden. Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin habe sich schon damals nicht erkennen lassen. Die Situation habe sich mittlerweile nicht geändert, sodaß die belangte Behörde bei ihrer im Bescheid vom 4. April 1990 vertretenen Rechtsansicht bleibe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1344/93-8, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vor.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abfindung DM 5 weise eine ungünstige Form auf, sei steinig und mit Masten belastet. Sie weise Steigungen bis zu 23 % auf. Die Verpflichtung der Zusammenlegungsgemeinschaft S, den Kapellenlandweg zur Erschließung der Abfindung DM 5 als Privatweg mit einer Länge von 270 m und einer Fahrbahnbreite von 2,50 m als Schotterung zu gestalten, sei nicht ausreichend, um eine entsprechend sichere und effiziente Bewirtschaftung zu erreichen. Durch die Verlegung des Kohlgrubbaches an die Grundgrenze der Abfindung DM 5 sei zwar eine durchgehende ungehinderte Bewirtschaftung im südlichen Bereich ohne Beeinträchtigung von Nachbarinteressen möglich, doch sei dadurch auch eine größere Überschwemmungsgefahr gegeben.

Bezüglich der Abfindungsfläche DM 7 habe die Behörde eine teilweise Abwertung um eine Wertklasse verfügt, doch vermöge diese Abwertung den Verlust der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auszugleichen. Auch dieses Abfindungsgrundstück sei wieder extrem schlecht ausgeformt. Nur durch eine Zuweisung im Bereich des Hofes der Beschwerdeführerin sei ein Ausgleich möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe früher im Hofbereich eine Fläche von 7.665 m2 gehabt. Der Vorschlag der Behörde, die Straße als Manipulationsfläche für Bewirtschaftungen zu verwenden, sei vom landwirtschaftlichen Standpunkt als wenig zweckdienlich zu betrachten.

Die Aufwertung bei der Hofwiese mit S 11.772,-- sei durch nichts gerechtfertigt. Die Drainagekosten und Arbeiten gingen auf eine Leistung der Beschwerdeführerin zurück. Als Kultivierarbeiten seien 5 Stunden Raupeneinsatz (5 x S 700,-- = S 3.500,--) anzusetzen. Dies habe die Verfahrenspartei R. bei der Verhandlung im Gemeindeamt Ulrichsberg selbst bestätigt. Die Behauptung, ein Teil der Hauswiese sei nur händisch zu bearbeiten gewesen, sei durch die Verfahrensergebnisse überhaupt nicht gedeckt.

Im angefochtenen Bescheid werde erneut übersehen, daß die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Bauland gelegen seien und die Beschwerdeführerin Anspruch gehabt habe, eine entsprechende Grundzuteilung zu erhalten. Der aus der mangelnden Berücksichtigung ihrer Anteile resultierende Baulandverlust könne durch eine rechnerische Gegenüberstellung nicht gerechtfertigt werden, zumal die Zuweisung von Wertpunkten nicht dem eingebrachten Wert entspreche, da die ursprünglichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Bauland lägen. Diese Baulandflächen seien zum Nachteil der Beschwerdeführerin anderen Verfahrensparteien zugeteilt worden, ohne daß der Beschwerdeführerin ein adäquater Ersatz geschaffen worden sei.

Für den Wegebau seien der Beschwerdeführerin 1.405 m2 abgenommen worden. Im ganzen Zusammenlegungsgebiet seien aber die Wirtschaftswege auf den alten Wegen wieder aufgebaut worden. Es sei daher nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin für den Wegebau 1.405 m2 abzunehmen. Für den Kapellenlandweg seien wieder 418 m2 abgenommen worden. Dieser Weg hätte schon bei den ersten Wegbauten gemacht werden können. Dies sei selbst von der belangten Behörde bestätigt worden. Weiters sei der Beschwerdeführerin die Hauswiese um 147 m2 kleiner zugeteilt worden als im alten Besitzstand. Hingegen sei den Verfahrensparteien S.-R.B. im doppelten Ausmaß neuer Grund zugeteilt worden, als sie im Altbestand gehabt hätten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (O.ö. FLG 1979) hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Mit ihrem Vorbringen betreffend die Abfindungen DM 5 und DM 7 macht die Beschwerdeführerin Grundsätze des § 19 Abs. 1 und 7 O.ö. FLG 1979 geltend. Die von ihr behauptete Verletzung dieser Ansprüche und Grundsätze leitet die Beschwerdeführerin aus den ihrer Meinung nach gegebenen Mängeln der Abfindungskomplexe DM 5 und DM 7 ab.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich ziehen würde. Entscheidend ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung. Diesbezüglich hat die belangte Behörde schlüssig dargetan, daß der Altbestand der Beschwerdeführerin durch eine starke Besitzzersplitterung, das weitgehende Fehlen paralleler Längsgrenzen und unzureichende Verkehrserschließung geprägt war. Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung um ein Drittel vergrößerte sich auch das durchschnittliche Flächenausmaß der Grundkomplexe. Damit ging auch eine fast 50 %ige Verringerung der mit Rain- und Grenzlängen und damit verbunden eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse einher. Im übrigen liegen aber auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel ihrer Abfindung nicht in einem Ausmaß vor, das ihre Abfindung gesetzwidrig erscheinen ließe.

Die belangte Behörde hat in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, daß durch die Erschließung der Abfindung DM 5 durch den Kapellenlandweg und die Verlegung des Kohlgrubbaches an die Grundgrenze die wesentlichen Nachteile der Abfindung DM 5 beseitigt wurden. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum die Erschließung durch die Ausgestaltung des Kapellenlandweges nicht ausreichen soll. Was die angeblich durch die Verlegung des Kohlgrubbaches bewirkte erhöhte Überschwemmungsgefahr betrifft, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sie dieser Maßnahme in der Verhandlung vor dem LAS ausdrücklich zugestimmt hat.

Zu den kleinflächigen Steigungen bis 23 % in der Abfindung DM 5 hat die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - festgestellt, daß der Altbesitz der Beschwerdeführerin teilweise noch höhere Steigungen aufzuweisen hatte. Somit kann nicht mehr davon gesprochen werden, wegen des Vorhandenseins von Steigungen in der Abfindung DM 5 liege keine Abfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit vor. Außerdem hat die belangte Behörde festgestellt, daß die in der Abfindung vorhandenen Steigungen hinsichtlich der Bewirtschaftung unbedeutend sind, weil sie nur in kleinen Bereichen auftreten. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen im Erhebungsbericht des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes des LAS, wonach eine durchgehende maschinelle Bewirtschaftung ohne weiteres möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, worin sie die ungünstige Ausformung der Abfindung erblickt. Was die Mastenstandpunkte betrifft, hat die belangte Behörde mit dem Hinweis auf eine gleichmäßige Vorgangsweise in bezug auf alle Verfahrensparteien eine ausreichende Begründung gegeben. Die Behauptung, die Abfindung DM 5 sei steinig, stellt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum ersten Mal auf.

Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke als Abfindung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen, wenn sie meint, anstelle der Abfindung DM 7 hätte ihr eine Abfindung in Hofnähe zugewiesen werden müssen, zumal die belangte Behörde dargelegt hat, daß die Abfindung DM 7 nicht der Ersatz für das Altgrundstück dm 8 ist, das der Beschwerdeführerin ohnedies wieder zugeteilt wurde und daß sich die mittlere Hofentfernung von 891 m im alten Stand auf 834 m im neuen Stand, also um 57 m, verringert hat. Mit der Behauptung, der Vorschlag der Behörde, die Straße als Manipulationsfläche für Bewirtschaftungen zu verwenden, sei "als wenig zweckdienlich zu betrachten", legt die Beschwerdeführerin nicht dar, daß bzw. warum dieser Vorschlag ungeeignet sein sollte.

Die Beschwerdeführerin bemängelt eine Aufwertung bei der Hofwiese um S 11.772,--, übersieht dabei aber, daß der angefochtene Bescheid eine solche Aufwertung gar nicht enthält. Eine solche Aufwertung sah der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan aus dem Jahr 1991 vor; diese Aufwertung wurde aber durch den Bescheid des LAS vom 25. Juni 1992 aufgehoben. Statt dessen wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Betrag von S 11.772,-- als Ersatz für werterhöhende Aufwendungen zu leisten.

Nach § 20 Abs. 5 O.ö. FLG 1979 hat, wenn die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen wird, die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

Die ABB hat im (geänderten) Zusammenlegungsplan vom 16. August 1991, gestützt auf die Ausführungen ihrer Amtssachverständigen, dargelegt, daß die Abfindung DM neu der Beschwerdeführerin durch die von den Zwischenbesitzern gegenüber dem Altzustand gemachten Verbesserungen eine Werterhöhung um S 11.772,-- erfahren hat. Ob dieser Werterhöhung auf seiten der Zwischenbesitzer Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen, ist ohne Belang, da es für den nach § 20 Abs. 5 O.ö. FLG 1979 vom Übernehmer der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzenden Betrag nur auf die Werterhöhung ankommt. Überdies hat der LAS dargelegt, daß die Zwischenbesitzer zwar nur 5 Arbeitsstunden mit einer Planierraupe belegen können, daß die Meliorationen aber auch Steine klauben, Pflegemaßnahmen, etc. umfaßten, die naturgemäß nur geschätzt werden können.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 4. April 1990 ausgesprochen, daß eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht stattgefunden hat. An diese Rechtsauffassung waren bei unveränderten Sachverhalt die Agrarbehörden (einschließlich der belangten Behörde) gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 93/07/0155).

Die Ausführungen betreffend eine unberechtigte Abnahme von Grund für den Wegebau werden erstmals in der Beschwerde vorgetragen und unterliegen daher dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070152.X00

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten