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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1994, Zl. 101.062/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 1. März 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Vom 1. März 1994 an gerechnet hätte der Verlängerungsantrag spätestens am 1. Februar 1994 eingebracht werden müssen. Der erst am 8. Februar 1994 gestellte Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin sei daher verspätet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 1. März 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 8. Februar 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz richte sich primär an die Behörde selbst, der damit aufgetragen werde, über Verlängerungsanträge möglichst binnen zehn Wochen (Antragstellung vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung plus maximal sechs Wochen automatische Verlängerung) zu entscheiden. Der Erstbehörde wäre es jedenfalls tatsächlich möglich gewesen, über ihren Antrag vom 8. Februar 1994 innerhalb der automatischen Verlängerungszeit von sechs Wochen nach Ablauf der Geltungsdauer inhaltlich zu entscheiden, zumal sie sämtliche erforderlichen Unterlagen beigelegt habe. Dem Antragsteller werde neben der ausdrücklichen Antragstellung nur eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne auferlegt, so rechtzeitig den Antrag einzubringen, daß noch vor Ablauf der automatischen Verlängerungszeit von sechs Wochen entschieden werden könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht nur einen Antrag des Fremden voraussetzt, sondern ein solches Begehren vor dem in § 6 Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt zu stellen ist. Die dafür eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes führt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181110.X00Im RIS seit
11.07.2001