TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/1 94/18/1163

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BBetrG 1990 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/18/1164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des K und des M, beide in R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. November 1994, Zl. St 304/94, und vom 8. November 1994, Zl. St 293/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG gegen die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Bangladesch, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. In den Begründungen dieser Bescheide wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer am 24. Juli 1994 mit Hilfe eines Schleppers im Laderaum eines Sattelkraftfahrzeuges versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Reisepaß und Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist seien. Sie gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügten lediglich über US$ 152,-- (Erstbeschwerdeführer) bzw. US$ 60,-- und S 106,-- (Zweitbeschwerdeführer).

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführer bestreiten die oben wiedergebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht, machen jedoch geltend, daß zu berücksichtigen gewesen wäre, daß sie als Asylwerber in die Bundesbetreuung aufgenommen würden. Ferner hätte mit dem "gelinderen Mittel" des Ausweisungsbescheides das Auslangen gefunden werden müssen. Schließlich hätte aufgrund der den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung und der damit verbundenen persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich im Sinne der §§ 19 und 20 FrG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde zu erwecken, daß sowohl der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt als auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und kein im Sinne des § 19 leg. cit. relevanter Eingriff vorliege. Der Hinweis auf die Bundesbetreuung geht ins Leere, weil gemäß § 1 Abs. 3 Bundesbetreuungsgesetz auf die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0224). Die Beschwerdeführer übersehen ferner, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 1 FrG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0230) und daß Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des Fremden beeinträchtigen könnten, keinen Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0335). Liegt kein derartiger Eingriff vor, dann erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. die oben angeführten hg. Erkenntnisse).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181163.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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