TE Vfgh Beschluss 1992/10/12 B1030/92, G174/92

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
RDG §36
RDG §54

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung des Personalsenates eines Gerichtshofes; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des RDG infolge Wirksamwerden dieser Vorschrift durch eine gerichtliche Entscheidung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1. April 1990 Richter des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz setzte iS des §53 Abs2 des Richterdienstgesetzes - RDG, BGBl. 305/1961 idgF, die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Jahr 1991 fest. Der gegen die Gesamtbeurteilung erhobenen Beschwerde gab der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Graz mit Beschluß vom 23. Juni 1992 keine Folge.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung beantragt wird. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig erachten sollte, begehrt der Beschwerdeführer mit der als (Individual-)Antrag iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu wertenden "Beschwerde gemäß §140 B-VG" der Sache nach die Aufhebung des §54 RDG. Er bringt vor, daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitssatz verfassungswidrig sei und daß er durch diese Verfassungswidrigkeit unmittelbar in seinen Rechten verletzt werde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Über die Zulässigkeit der Beschwerde:

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines (letztinstanzlichen) Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits dargetan hat (VfSlg. 6090/1969, 10543/1985; siehe dazu auch VwGH 21.10.1991, 91/12/0083), ist das Kollegium des Personalsenates eines Gerichtshofes ein Gericht. Die angefochtene Erledigung des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz ist somit als eine gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren. Akte der Gerichtsbarkeit unterliegen jedoch nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG.

Die Beschwerde war sohin wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

B. Über die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichthof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Vorschrift - §54 RDG - durch eine gerichtliche Entscheidung, nämlich den (unter I.1. näher bezeichneten) Beschluß des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz für den Antragsteller wirksam geworden. Das dieser gerichtlichen Entscheidung vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung sprechende Bedenken darzulegen und auf die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof durch das Gericht hinzuwirken.

Somit fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages nach Art140 Abs1 B-VG, was zur Zurückweisung des Antrages führen muß.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der (Individual-)Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

2. Die Zurückweisung des (Individual-)Antrages konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Richter, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1030.1992

Dokumentnummer

JFT_10078988_92B01030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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