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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. November 1994, Zl. SD 894/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen zweimal vom Jugendgerichtshof Wien rechtskräftig verurteilt worden, und zwar mit Urteil vom 17. Jänner 1991 wegen des Verbrechens des Raubes und wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon sechs Monate bedingt) und mit Urteil vom 25. Februar 1992 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei auf Grund dieser Urteile in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Auf Grund des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich seit 1982 in Österreich aufhalte und hier mit seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) lebe, eingegriffen. Die im Jänner 1991 erfolgte Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, bereits kurze Zeit später (am 6. Oktober 1991) neuerlich straffällig zu werden, indem er gemeinsam mit einem Mittäter einen Jugendlichen beraubt habe, wobei er diesen mit einer Gaspistole bedroht habe. Das vom Beschwerdeführer in der Berufung behauptete Wohlverhalten seit der Haftentlassung im Dezember 1993 sei viel zu kurz, um entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen zu können, insbesondere wenn man darauf Bedacht nehme, daß nicht einmal eine rechtskräftige Verurteilung den Beschwerdeführer davon abgehalten habe, neuerlich straffällig zu werden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Die durch mehrere schwere und qualifizierte Angriffe auf das Eigentum und die körperliche Integrität anderer bewirkte Beeinträchtigung der maßgeblichen öffentlichen Interessen sei derart schwerwiegend, daß die - wenn auch stark ausgeprägten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten hätten. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch gemäß § 20 FrG zulässig. Da nicht abgeschätzt werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde, sei das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, führt der Beschwerdeführer nichts Konkretes ins Treffen.
2.1. Der Beschwerdeführer hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG für unzulässig. Er weist auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine familiären Bindungen und auf den Umstand hin, daß er die Straftaten noch als Jugendlicher begangen habe. Er betont, daß er seit seiner Haftentlassung im Dezember 1993 nicht mehr straffällig geworden sei und durch seine Angehörigen in allen Belangen unterstützt werde.
2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, sohin zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei, begegnet keinen Bedenken.
Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung ist nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen, wozu kommt, daß auch den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden kann, auf Grund welcher Beweise die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen hätte treffen können, die auf das Ergebnis der Interessenabwägung von Einfluß gewesen wären. Die belangte Behörde hat mit Recht den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, großes Gewicht beigemessen. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als schwerer wiegend eingeschätzt hat als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0330, mwN).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180071.X00Im RIS seit
20.11.2000