TE Vfgh Beschluss 1992/10/12 G101/92

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GrundbuchsumstellungsG §7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundbuchsumstellungsG betreffend die Befugnis des Rechtsanwaltes zur Grundbuchsabfrage ausgenommen das Personenverzeichnis mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller begehrt mit der auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Eingabe mit näherer Begründung die Aufhebung des letzten Satzes im §7 Abs1 GrundbuchsumstellungsG, BGBl. 550/1980, wegen Verfassungswidrigkeit. Dieser Paragraph lautet folgendermaßen (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte

§7. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§6 Abs1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sie jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet."

Zur Antragslegitimation führt der Einschreiter im wesentlichen aus, daß er als Rechtsanwalt aufgrund der fehlenden Ermächtigung zur Personenabfrage diese Abfrage über das örtliche Bezirksgericht abwickeln müsse, was einen erheblichen Kostenaufwand verursache. Die genaue Kenntnis aller Daten betreffend das Eigentum an Liegenschaften sei in seinem eigenen Interesse wie auch im Interesse seiner Mandanten insbesondere für allfällige Exekutionsverfahren unbedingt erforderlich.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Gemäß §7 Abs1 GrundbuchsumstellungsG entscheidet der Bundesminister für Justiz mit Bescheid über die Befugnis des Rechtsanwaltes zur Grundbuchsabfrage. Der Antragsteller ist in der Lage, einen derartigen Antrag beim Bundesminister für Justiz zu stellen und darin ausdrücklich zu begehren, daß sich seine Befugnis zur Grundbuchsabfrage als Rechtsanwalt auch auf das Personenverzeichnis erstreckt. In der gegen diesen Bescheid zu erhebenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann der Einschreiter die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die angefochtene Gesetzesbestimmung anregen.

Es ist dem Antragsteller zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert daran nichts, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren anzuwendende Gesetzesbestimmung angegriffen werden kann (s. etwa VfSlg. 11348/1987).

Der Individualantrag war somit wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G101.1992

Dokumentnummer

JFT_10078988_92G00101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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