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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 101.126/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 21. Juli 1993 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nur über einen Touristensichtvermerk verfügt habe, weshalb ihrem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht stattgegeben werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1870/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin räumt ein, daß ihr am 14. Mai 1993 ein bis zum 17. August 1993 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden sei. Davon ausgehend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führenden Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG angenommen hat, bei dem eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).
Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz betreffende Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180931.X00Im RIS seit
02.05.2001