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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1994, Zl. 100.340/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vom Beschwerdeführer am 3. Juni 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes wurde mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) gemäß § 7 Abs. 7 FrG an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) weitergeleitet und von dieser Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Über die dagegen erhobene, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994, B 1622/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit desselben infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG i.V.m. § 1 AVG" beschwert. Nach seiner Auffassung käme § 7 Abs. 7 FrG nur für nach dem Inkrafttreten des Aufnthaltsgesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Anwendung.
Dem ist zum einen zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Grunde des Art. 103 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid jedenfalls zuständig war; zum anderen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), daß mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vor diesem Zeitpunkt gestellten, nunmehr als Antrag gemäß § 6 leg. cit. zu wertenden Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die in § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180930.X00Im RIS seit
02.05.2001