TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/1 95/18/0001

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. November 1994, Zl. IV-305.332/FrB/94, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem - allein in Beschwerde gezogenen - Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 17. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1994, den Eintritt der Durchsetzbarkeit des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. November 1985 erlassenen Aufenthaltsverbotes aufzuschieben, gemäß § 22 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß trotz der Formulierung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz FrG - nach dieser Bestimmung kann der Eintritt der Durchsetzbarkeit nur BEI der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes hinausgeschoben werden - die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes zulässig sei, weil ihm bis zum Inkrafttreten des Fremdengesetzes Vollstreckungsaufschübe nach dem Fremdenpolizeigesetz gewährt worden seien.

Diese Auffassung ist verfehlt. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit kann nicht mehr hinausgeschoben werden, wenn die Durchsetzbarkeit bereits eingetreten ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0916, m.w.N.). Dies gilt auch für Fälle wie dem vorliegenden, in denen ein Aufenthaltsverbot bereits vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0135).

Die belangte Behörde hätte demnach den Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes zurückweisen müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095). Dadurch, daß sie diesen Antrag abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, in der Begründungsmängel geltend gemacht werden, der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180001.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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