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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die am 13. Jänner 1993 und am 20. Jänner 1993 eingebrachten Anträge betreffend Lagerkosten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden. Er habe am 13. Jänner 1993 bei der belangten Behörde folgenden Antrag eingebracht:
"Zu meinen Anträgen vom 22.11.1990, 14.10.1991, 9.4.1992, 20.7.1992, 12.10.1992 betreffend Lagerversicherung und Lagerkosten beantrage ich deren bescheidmäßigen Zuspruch in Höhe von ö.S. 24 960,- plus Zinsen im marktüblichen Ausmaß, bzw. von der Spedition verlangten Ausmaß.
Am 20. Jänner 1993 habe er bei der belangten Behörde folgenden weiteren Antrag eingebracht:
"Ich beantrage den bescheidmäßigen Zuspruch von ö.S. 2160,-
an Lagerkosten für dienstlichen Hausrat für den Zeitraum vom 1.10.1992 bis 31.12.1992, sowie den bescheidmäßigen Zuspruch von Kreditzinsen für diesen Betrag und die Auszahlung eines Kostenvorschusses."
Der Beschwerdeführer hat aber bereits mit der am 1. Juni 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0155 protokollierten (Säumnis-)Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich derselben zwei Eingaben (vom
12. und vom 19. Jänner 1993, die nach den Eingangsstampiglien, wie vom Beschwerdeführer auch zutreffend behauptet, jeweils tags darauf eingebracht wurden) geltend gemacht (die Originale dieser Eingaben befinden sich im Aktenkonvolut, das von der belangten Behörde mit Bericht vom 12. Jänner 1995, Zl. 71.853/2-VI.3a/95, vorgelegt wurde und wurden zu den Zlen. 475723/374 bzw. /378 = 595.504/3 protokolliert).
Da die vorliegende neue Beschwerde denselben Sachverhalt erfaßt, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden (siehe dazu etwa den in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0050).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120218.X00Im RIS seit
20.11.2000