TE Vwgh Beschluss 1995/2/1 94/18/1127

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1994, Zl. IV-218.777-FrB/94, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit dem am 5. Dezember 1994 dem Vertreter des Antragstellers zugestellten hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0543, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem ihm erteilten Auftrag zur Mängelbehebung durch Beibringung einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde durch die Vorlage einer nicht die Unterschrift seines Vertreters aufweisende Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes nicht entsprochen hatte.

Mit dem vorliegenden, am 19. Dezember 1994 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller unter gleichzeitiger Vorlage einer ordnungsgemäß unterfertigten Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Nach dem Vorbringen im Antrag habe der Vertreter des Antragstellers den Schriftsatz zur Mängelbehebung nicht nur inhaltlich kontrolliert, sondern auch ausdrücklich überprüft, ob die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten weiteren Ausfertigungen beigelegt seien. Die im Schriftsatz angeführte weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (ursprüngliche Beschwerde) habe er unterschrieben und den gesamten Schriftsatz seiner seit Jahren fehlerlos tätigen Kanzleileiterin zur Postabfertigung übergeben. Die Kanzleileiterin habe bei der Postabfertigung irrtümlich nicht die unterschriebene weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof übersandt, sondern die im Handakt oben aufliegende "Postkopie" dieser Beschwerde.

Aufgrund dieses durch die unbedenklichen Angaben im Antrag hinlänglich bescheinigten Sachverhaltes ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0526) davon auszugehen, daß die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, begründet doch ein einer geeigneten und verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes im Zuge des rein technischen Vorganges beim Abfertigen eines Schriftstückes unterlaufener Fehler - wie er hier vorgekommen ist - kein Verschulden des Rechtsanwaltes.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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