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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. April 1994, Zl. MA 62-9/1065974/1, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg cit. nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges". Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid gemäß § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz als Behörde erster Instanz erlassen. Eine ein Rechtsmittel gegen einen solcherart erlassenen Bescheid ausschließende gesetzliche Bestimmung besteht nicht (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0525). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nicht berufen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181090.X00Im RIS seit
11.07.2001