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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. Juni 1992, Zl. 475723/298-VI.1/92, betreffend Zurückweisung von Beförderungsanträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Zuletzt war der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden.
Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers, ihn mit 1. Juli 1992 in die Dienstklasse VII (Antrag vom 29. April 1992), in die Dienstklasse VIII (Antrag vom 30. Dezember 1991) und in die Dienstklasse IX (Antrag vom 24. Mai 1992) zu befördern, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, daß das Recht zu derartigen Ernennungen nur dem Bundespräsidenten zustehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 17. März 1993, Zl. B 1351/1992, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert weitere Schriftsätze eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0021, in einer den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdesache unter Hinweis oder auch in den Erkenntnissen vom 25. September 1989, Zl. 89/12/0016 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) und vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0106, ausgeführt hat (auf diese Entscheidungen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden), besteht kein Anspruch auf Beförderung, sodaß schon deshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein konnte.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die zahlreichen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120133.X00Im RIS seit
24.01.2001