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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F-Gesm.b.H. in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1994, Zl. 510.984/03-I 5/93, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die Erfüllungsfristen des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages betreffend die Einstellung der Ableitung von Mineralöl belasteten Niederschlagswässern im Zufahrtsbereich zur Servicehalle und von der Aufstellspur der Zufahrt der Wasserstraße in den Regenkanal der Marktgemeinde V. sowie betreffend die Einstellung der Ableitung von Abwässern der bestehenden Waschstraße und des Selbstbedienungswaschstandes in den Schmutzwasserkanal der S. durch dauerhaftes und wasserdichtes Verschließen der einzelnen Abläufe neu mit jeweils 31. Mai 1995 festgesetzt. Ferner wurde die Frist zur Entfernung von Mineralölverunreinigungen auf bestimmten Flächen mit 30. November 1994 neu festgesetzt.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird dieser Antrag damit, daß hinsichtlich der S. ein Gesamtabwasserkonzept in Planung sei. Aufgrund der Komplexität dieses Vorhabens sei jedoch innerhalb der der Beschwerdeführerin auferlegten Fristen zur Verschließung der Abwasserableitung nicht mit einer Fertigstellung dieses Abwasserprojektes zu rechnen. Da auch die gegenständlichen Anlagen der B.-AG und der P.-Gesellschaft m.b.H. Teil des Gesamtentwässerungssystems seien, und die Abwasseranlagen an diesem System auszurichten seien, stelle der Vollzug der genannten Maßnahmen für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. In diesem Falle sei eine zweimalige, vollkommene Umgestaltung der Abwasserableitungen, welche jedes Mal mit großem Aufwand und hohen Kosten verbunden sei, notwendig.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, daß durch die gegenständlichen Einleitungen der Kleine K.-Bach, in dem derzeit die Abwässer nach Durchleitung über bestehende aufgelassene Ziegelteiche abgeleitet werden, eine schlechte Gewässerqualität (Gewässergüte III) aufweise. Die Verschmutzung dieses öffentlichen Gewässers sei, wie aus den Gutachten der Sachverständigen hervorgehe, auch auf Einleitungen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Wie aus Gutachten der Sachverständigen und aus Anzeigen hervorgehe, sei es im gegenständlichen Gewässer aufgrund der Verunreinigungen bereits zu einem größeren Fischsterben gekommen, sodaß einer weiter andauernden Einleitung in der gegenständlichen Form das zwingende öffentliche Interesse des "Schutzes der Gewässer samt deren Umwelt" entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin habe darüberhinaus nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend dargelegt, inwieweit ihr durch die Umsetzung des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ihrer Stellungnahme legt die belangte Behörde die Ablichtung eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 1994 bei, dem zu entnehmen ist, daß die Beschwerdeführerin voraussichtlich bis Ende Februar 1995 ein "entsprechendes Gesamtprojekt" zur wasserrechtlichen Bewilligung einreichen werde. Außerdem habe die Beschwerdeführerin die beanstandeten Mineralölverunreinigungen beseitigt.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie aus den - für den Verwaltungsgerichtshof nicht unschlüssig erscheinenden - Ausführungen der belangten Behörde entnommen werden kann, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen der Reinhaltung der Gewässer und des Schutzes der Umwelt entgegen, sodaß bei diesem Ergebnis auch keine Abwägung der Interessen vorzunehmen ist.
Dem Aufschiebungsantrag war daher - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - nicht zu entsprechen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1994070048.A00Im RIS seit
12.11.2001