TE Vfgh Beschluss 1992/10/12 B1002/92

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §73 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nur beim Verwaltungsgerichtshof; kein Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof; somit keine Unterbrechung der Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. Februar 1992, Zl. 1053/7-III/10/92. Dieser Bescheid wurde, wie sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dem Beschwerdeführer am 2. März 1992 zugestellt.

Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

Diese Frist wird gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG durch einen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen; sie beginnt frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, neu zu laufen.

In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdevertreterin auf ihre Bestellung zur Verfahrenshelferin und gibt die Zustellung des angefochtenen Bescheides an sie mit 23. Juni 1992 an. Der Beschwerdeführer hat jedoch beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Vielmehr wurde ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. VH 92/10/0002, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den eingangs zitierten, mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bewilligt und sodann mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich die Beschwerdevertreterin zur Verfahrenshelferin bestellt.

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist - da, wie erwähnt, ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nicht gestellt worden ist - am 13. April abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 4. August 1992 zur Post gegeben.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1002.1992

Dokumentnummer

JFT_10078988_92B01002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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