TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/8 93/03/0182

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Veröffentlicht am 08.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1993, Zl. 11-75 Ste 29-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 4. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. September 1990 gegen 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 96 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und hiebei auf einer durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichneten Straßenstrecke ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) über ihn verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1993 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Tatzeitangabe "gegen 18.00 Uhr" erfülle nicht die erforderliche Konkretisierung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, ist ihm unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 84/10/0274, 0276, u.v.a.) zu entgegnen, daß im vorliegenden Fall durch diese Tatzeitangabe der Beschwerdeführer in seinen Rechten weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Doppelbestrafung verletzt wurde.

Unbestritten ist, daß auf der Anbringungsvorrichtung für die Kennzeichnung des Beginns des Überholverbotes - darunter - noch das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 angebracht war. Nach den Angaben des Meldungslegers - dem die Behörde im Ergebnis folgte - war der Abstand zwischen dem unteren Rand des Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z. 4a StVO 1960 und der Fahrbahn 90 cm, was der Meldungsleger in einer Skizze dokumentierte.

Der Beschwerdeführer macht einen "Kundmachungsmangel" des gegenständlichen Straßenverkehrszeichens geltend und bringt unter dem Titel "einheitliches Verkehrszeichen" folgendes vor:

"Nach meiner Rechtsansicht bildet ein auf ein und demselben Verkehrstafelständer angebrachtes Verkehrszeichen nach § 52a 10a und nach § 52a 4a eine Einheit. Die ungültige Kundmachung eines Verkehrszeichens bewirkt die Ungültigkeit aller auf dem gleichen Ständer angebrachten Verkehrszeichen."

Diese Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht geteilt werden. Der Umstand, daß sich die beiden Vorschriftszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung befinden, bewirkt nicht, daß sie eine Einheit in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Sinn bilden. Ob das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gehörig kundgemacht war, ist daher nicht relevant. Das Fehlen eines Aktenvermerkes im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Kundmachung (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1975, Slg. 7724).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde nicht hinreichend seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse "erhoben oder erörtert oder sonstwie berücksichtigt" habe. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden war, Vorbringen unter anderem auch zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu erstatten, ohne daß der Beschwerdeführer dem nachgekommen wäre (vgl. etwa die Niederschriften vom 16. Jänner 1991 und vom 6. Mai 1992). Entgegen der (in der Gegenschrift) von der belangten Behörde vertretenen Auffassung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gänzlich Angaben zu diesem Thema verweigert, zumal sich aus der Strafverfügung vom 11. Oktober 1990 diesbezüglich ergibt: "Rechtsanwalt, ledig, bes. seinen Angaben zufolge eine eigene Rechtsanwaltskanzlei mit ... Mio S Einheitswert, keine Sorgepflichten". Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nämlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie insofern relevant sind, als bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch KONKRETES VORBRINGEN in der Beschwerde darzutun hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0238). Da es der Beschwerdeführer unterließ, in der Beschwerde konkrete Angaben über seine tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, ist für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde, die die Wertung dieses Umstandes als Milderungsgrund durch die Erstbehörde billigte, berücksichtigt.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030182.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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