Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. April 1994, Zl. UVS-3/1280/4-1994, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. April 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 13. März 1993 um 02.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an dem näher bezeichneten Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe, als ihm nach Durchführung der Atemalkoholuntersuchung deren Ergebnis mitgeteilt worden sei, zunächst die Vorführung zum Amtsarzt begehrt. Nachdem er vom Meldungsleger aber einerseits auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines Erfolges einer Blutuntersuchung und andererseits auf deren Kosten hingewiesen worden sei, habe er von diesem Begehren Abstand genommen.
Diese Feststellung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe gegenüber dem Meldungsleger auf einer Vorführung zum Amtsarzt bestanden, doch sei ihm diese Möglichkeit nicht eingeräumt worden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Ob hingegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtig in dem Sinn ist, daß z.B. die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, ist eine Frage, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die von ihr getroffenen sachverhaltsmäßigen Feststellungen auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen intervenierenden Gendarmeriebeamten, während der Beschwerdeführer auf die Aussage seiner als Zeugin vernommenen Beifahrerin verweist, welche bekundete, der Beschwerdeführer habe ihr nach Abschluß der Amtshandlung verärgert mitgeteilt, er habe eine Blutuntersuchung vornehmen lassen wollen, es sei ihm aber von den Gendarmen gesagt worden, das sei nicht nötig.
Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig im obigen Sinn zu erkennen.
Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung sei nicht "dokumentiert sondern lediglich mündlich mitgeteilt" worden. Im erstbehördlichen Akt erliegt nämlich das anläßlich der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung ausgedruckte Meßprotokoll. Sollte dieses Vorbringen aber dahin zu verstehen sein, daß dem Beschwerdeführer anläßlich der Atemluftuntersuchung das Meßprotokoll nicht zur Einsicht vorgelegt worden sei, so vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil für eine derartige Verpflichtung des Leiters der Amtshandlung eine gesetzliche Grundlage nicht besteht.
Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich auch die Höhe der über ihn verhängten Strafe unter Hinweis auf seine triste finanzielle Lage.
Es trifft zwar zu, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde lediglich über eine Notstandsunterstützung von täglich S 279,-- (das sind monatlich S 8.370,--) verfügt und für ein Kind einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 1.620,-- zu bezahlen hat. Dieser wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers stehen aber straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1989 und mehrere weitere Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und auch wegen einer Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967 gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen, der von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reicht, die schon von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) insbesondere aus spezialpräventiven Gründen als angemessen erachtete.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030284.X00Im RIS seit
12.06.2001