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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. August 1992, Zl. 1/01-29.862/45-1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf "Anordnung sofortiger Maßnahmen, die geeignet sind, den sogenannten A.-Bach in sein früheres Gerinne zurückzuleiten", im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer mit seinem auf § 138 WRG 1959 gestützten Antrag die Abänderung rechtskräftiger Bescheide insoweit anstrebe, als der bestehende Gerinneverlauf des A.-Baches Gegenstand rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungen für Projekte der Wildbach- und Lawinenverbauung gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf meritorischen Abspruch über seinen Abhilfeantrag nach § 138 WRG 1959 und in seinen Verfahrensrechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die "Akten des Verwaltungsverfahrens" wurden dem Verwaltungsgerichtshof auf dem in den Erkenntnissen vom heutigen Tage, 92/07/0164, 0166 und 92/07/0178, genannten Wege übermittelt und lassen wie für die dort entschiedenen Beschwerdefälle auch für den vorliegenden Beschwerdefall einen Nachvollzug des von der Behörde geführten Verfahrens zufolge Fehlens wesentlicher Aktenteile nicht zu.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, 92/07/0178, hat der Gerichtshof die Zurückweisung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden gleichartigen Antrages aus dem Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtswidrig erkannt. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht dem dort entschiedenen Fall derart weitgehend, daß es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei der Gerichtshof von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf die gesonderte Verzeichnung der im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthaltenen Umsatzsteuer.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070176.X00Im RIS seit
12.11.2001