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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Sportanglervereines X in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 19. August 1992, Zl. BauR-010813/3-1992 Oe/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1991 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehüte aus Holz für Fischereizwecke und einer Senkgrube mit Trocken-WC am Baggersee in A, Grundstück Nr. 173/2 und 169/1, KG A, gemäß § 45 Abs. 1 und 6 der OÖ Bauordnung 1976 iVm den §§ 16 und 18 des OÖ Raumordnungsgesetzes 1972 ab. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 2 der Gemeinde M seien die gegenständlichen Parzellen als "Kiesgruben - Abgrabungsgebiet im Grünland" gewidmet. Im Grünland dürften aber nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienten. Ausgehend vom eingeholten Gutachten eines Fischereisachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung stellte die Behörde fest, daß diesen Anforderungen des Raumordnungsgesetzes nicht entsprochen werde und das zur Bewilligung vorgelegte Projekt für die Ausübung der Hobbyfischerei nicht notwendig und nicht zweckmäßig sei.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab einer dagegen erstatteten Berufung mit Bescheid vom 12. Mai 1992 keine Folge. Auch unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten könne nur festgestellt werden, daß eine Fischerhütte die Bewirtschaftung des in der Nähe befindlichen Fischteiches vereinfache, nicht aber, daß die Errichtung einer solchen Hütte notwendig sei. Jedenfalls sei die beantragte Gerätehütte mit der vorhandenen Flächenwidmung nicht vereinbar.
In seiner Vorstellung führte der Beschwerdeführer eine Reihe von Argumenten an, warum die Fischerhütte für die Bewirtschaftung des Baggersees dienlich, wenn auch nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung keine Folge. Gemäß § 18 OÖ Raumordnungsgesetz könnten Bauten im Grünland nur dann bewilligt werden, wenn sie für die Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Erwerbes errichtet werden oder wenn sie der im Flächenwidmungsplan vorgesehen Sondernutzung dienten. Unter land- und forstwirtschaftlichen Betrieben seien nur jene Betriebe zu verstehen, welche nachhaltig Pflanzen erzeugen und/oder Nutztiere mit wirtschaftlicher Zielsetzung hielten. Diesem Kriterium entspreche ein Gewässer, welches ausschließlich zu hobbyanglerischen Zwecken bewirtschaftet werde, nicht. Was die bestehende Sondernutzung betreffe, so wäre allenfalls ein Bau zulässig, der mit der Abbautätigkeit in einer Kiesgrube in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Die Bewirtschaftung zum Zwecke der Hobbyfischerei könne aber nicht im Zusammenhang mit einer Abbautätigkeit gebracht werden. Bauten für Sportanlagen könnten schon begriffsmäßig keinen der Widmung "Kiesgrupen-Abbaugebiet" entsprechenden Bau darstellen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten (offenbar auf Erteilung einer Baubewilligung) verletzt. Es wird Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 6 lit. a OÖ Bauordnung (LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983; im folgenden: BO) ist das Baubewilligungsansuchen von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Die gegenständlichen Baulichkeiten sollen auf Parzellen errichtet werden, die als "Kiesgruben-Abgrabungsgebiet im Grünland" gewidmet sind. Die Festlegung "Grünland" im Flächenwidmungsplan wird in § 18 OÖ Raumordnungsgesetz (LGBl. Nr. 18/1972; im folgenden: ROG) geregelt. Diese Bestimmung lautet:
"Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland auszuweisen.
(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.
(3) Im Grünland sind insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:
1.
größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für Einrichtungen und Anlagen der allgmeinen Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten; Fremdenverkehrsbetriebe;
2.
Dauerkleingärten;
3.
Erwerbsgärtnereien;
4.
Friedhöfe.
(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen, Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial, Fahrzeugwracks und dergleichen), Schießstätten und Sprengstofflager, gesondert auszuweisen.
(5) Im Grünland dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft."
Entsprechend der Anordnung des § 18 Abs. 2 ROG ist für die vorliegende Fläche, weil sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist und nicht zum Ödland gehört, die Sonderwidmung "Kiesgruben-Abbaugebiet" ausgewiesen. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung müssen die im Grünland erlaubten Bauten und Anlagen dieser bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Durch den Verweis im Klammerausdruck auf die in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Nutzungen ist klargestellt, daß es darauf ankommt, ob der Bau der jeweiligen Nutzung - sei es der Land- und Forstwirtschaft, sei es einer der Sondernutzungen der Abs. 3 und 4 - dient.
Die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung, daß im Grünland jedenfalls und unabhängig von der Sonderwidmung Bauten erlaubt sein sollen, die der Land- und Forstwirtschaft dienen, ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der aus dem Gesetz hervorleuchtenden raumordnerischen Zielsetzung vereinbar. Durch die Worte: "... dürfen nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden ..." wird klargestellt, daß die Bebauung des Grünlandes grundsätzlich hintangehalten werden soll. Dieser gesetzgeberischen Absicht würde es zuwiderlaufen, wären zusätzlich zu den der jeweiligen Sondernutzung entsprechenden Bauten in allen Flächen des Grünlandes auch noch Bauten zulässig, die der Land- und Forstwirtschaft dienen.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß es auf die Frage, ob die beantragten Baulichkeiten für den Landwirtschaftszweig "Fischerei" erforderlich sind, gar nicht ankam. Begehrt werden Bauten, die der Fischerei und nicht dem Kiesabbau dienen sollen.
Die erstmals in einer Stellungnahme im Vorstellungsverfahren angeführten Hinweise darauf, daß auch die Schotterabbaufirma einen Schlüssel zur Hütte hätte und die in der Hütte befindlichen Geräte benützen dürfe, vermag an der von den Verwaltungsbehörden zu beurteilenden "Sache" - Gerätehütte für die Unterbringung von Anglergeräten - nichts zu ändern.
Auch die jetzt dargestellte Kausalkette zwischen der Abbruchtätigkeit, dem Entstehen eines Baggersees, dem Umstand, daß auf natürliche Weise in einen Baggersee Fische gelangen, und der damit erforderlichen Bewirtschaftung des Baggersees macht aus dem beantragten Vorhaben noch keine Baulichkeit, die dem Kiesabbau dient.
Gerade wegen der zuletzt behaupteten Mitbenützung durch die Schotterabbaufirma ist klargestellt, daß der Abbau noch nicht vollendet ist, sodaß auch keine Bedenken dahingehend bestehen, ob eine Änderung der Grundlagen der Widmung nicht eine Änderung der Flächenwidmung gebieten würde.
Jedenfalls erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050253.X00Im RIS seit
03.05.2001